Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 12. Mai 2021
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Armeestab der Schweizer Armee ASTAB
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 14. Dezember 2020 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS um Zugang zu «sämtliche[n] Statusberichte[n] aus dem Jahr 2020 des Beschaffungskoordinators Corona VBS» ersucht. 2. Nachdem der Armeestab der Schweizer Armee (ASTAB) dem Antragsteller eine Gebührenanzeige von 1’500.- bis 2'000.- CHF zugestellt hatte, grenzte dieser zweimal sein Zugangsgesuch bis auf den «Statusbericht Nr. 3 des Beschaffungskoordinators Corona VBS» ein. 3. Am 8. Januar 2021 gewährte der ASTAB dem Antragsteller einen eingeschränkten Zugang zum Statusbericht Nr. 3 vom 18. April 2020. Er versah die vorgenommenen Einschwärzungen einzig mit Verweisen auf die Bestimmungen von Art. 3 (laufende Rechtsverfahren) und 7 Abs. 1 Bst. b (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen), Bst. d (aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen) und Bst. g (Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse) BGÖ und anonymisierte sämtliche Personendaten in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ. Weiter teilte der ASTAB dem Antragsteller mit, falls er dies wünsche, könnten alle Schwärzungen detailliert begründet werden. Wegen des grossen Aufwandes dieser Arbeiten müsste dies zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 4. Am 20. Januar 2021 ersuchte der Antragsteller den ASTAB, bestimmte Abdeckungen zu begründen: «Gerne möchte ich wissen, warum Sie generell sämtliche Namen (mit Ausnahme von [Beschaffungskoordinators Corona VBS]) geschwärzt haben. Zudem bitte ich Sie, mir mitzuteilen, warum auf S. 4 im Abschnitt 1.2.2 b) mehrere Zeilen und auf S. 13 der gesamte Abschnitt 4.3 geschwärzt wurden.» 5. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2021 legte der ASTAB zusätzlich einige Passagen offen. Zudem begründete er die Schwärzung der gesamten Ziffer 4.3 wie folgt: «Die Schwärzungen auf S. 13 betreffen ein laufendes Rechtsverfahren mit dem Bund als beteiligte Partei (Art. 3 und Art. 8. Abs. 4 BGÖ). Die Verhandlungen (Vergleich) könnten erschwert, resp.
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die Stellung der Eidgenossenschaft geschwächt, werden, wenn Informationen frühzeitig bekannt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ).» Die Schwärzungen sämtlicher Namen begründete der ASTAB lediglich mit Verweis auf «Art. 9 BGÖ und Art. 7, Abs. 2 BGÖ, welche für natürliche und juristische Personen gelten.» 6. Am gleichen Tag antwortete der Antragsteller dem ASTAB und hielt unter anderem Folgendes fest: «Aufgrund der Schwärzungen von Personen- und Firmennamen ist jetzt nicht einmal ersichtlich, an wen [der Beschaffungskoordinator Corona VBS] berichtet hat, respektive wer die Empfänger/Auftraggeber des Berichts waren. Und bei den Firmennamen fällt auf, dass das VBS beim veröffentlichten Beschaffungsbericht vom 3. Dezember 2020 transparenter war – und dort die Namen von Lieferanten genannt wurden. Einige der dort genannten Firmen sind sehr wahrscheinlich auch im Statusbericht erwähnt, wo Sie die Namen aber geschwärzt haben.» 7. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 8. Mit E-Mail vom 28. Januar 2021 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags den ASTAB dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig informierte der Beauftragte die Parteien, dass angesichts der angespannten epidemiologischen Lage die Schlichtungsverfahren bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt würden. Aus diesem Grund erhielt der Antragsteller die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 9. Am 3. Februar 2021 reichte der ASTAB das betroffene Dokument ein. Jede Einschwärzung wurde lediglich mit einem Verweis auf die geltend gemachten Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes versehen. 10. Am 3. Februar 2021 reichte der Antragsteller eine erste ergänzende Stellungnahme ein. Er hielt u.a. fest, dass «ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Beschaffungen medizinischer Güter im Zuge der Corona-Pandemie besteht. Nicht zuletzt, weil durch diverse Medienberichte Ungereimtheiten im Zusammenhang mit diesen Beschaffungen aufgedeckt wurden.» Weiter bemängelte er, «dass im Statusbericht Nr. 3 einzig der Name des Verfassers, […] nicht geschwärzt ist. Alle anderen Personenamen sind nicht ersichtlich. So ist nicht einmal eruierbar, welche Mitarbeitenden der Bundesverwaltung die Empfänger des Berichtes waren. […] Ich frage mich, ob es zulässig ist, alle diese Namen zu schwärzen. Zudem sind im Statusbericht Nr. 3 die Namen von juristischen Personen geschwärzt. Hierzu möchte ich festhalten, dass die Taskforce Beschaffungskoordination Corona VBS am 3. Dezember 2020 einen Bericht zu der Beschaffung wichtiger medizinischer Güter publizierte. Dort sind die Namen der Lieferanten nicht geschwärzt. Es ist davon auszugehen, dass im Statusbericht viele dieser Namen auch vorkommen. […] Schliesslich ist das Kapitel 4.3 Compliance Vorfall komplett geschwärzt. So bekommt man nicht einmal einen Anhaltspunkt, um was es im weitesten Sinn gehen könnte.» 11. Am 9. Februar 2021 reichte der Antragsteller eine zweite Stellungnahme ein, in der er u.a. ausführte, dass das VBS in der Zwischenzeit eine Medienmitteilung publiziert hatte, wonach «in einem Streitfall zwischen der Armeeapotheke und [Unternehmen Y] ein Vergleich erzielt worden sei. […] Im Statusbericht Nr. 3 im geschwärzten Kapitel 4.3 Compliance Vorfall geht es mutmasslich um [dieses Unternehmen]. […] Das VBS hat die Schwärzung mit einem laufenden Rechtsverfahren begründet. Aufgrund der Einigung mit [dem Unternehmen] frage ich mich, ob das VBS weiterhin an der Schwärzung festhalten kann.» 12. Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 forderte der Beauftragte den ASTAB nochmals auf, sämtliche Schwärzungen im Dokument erneut zu überprüfen respektive ausreichend zu begründen.
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13. Am 4. März 2021 reichte der ASTAB eine synoptische Darstellung der eingeschwärzten Passagen und ein zweites Dokument mit Begründungen ein. In der synoptischen Darstellung vermerkte der ASTAB zu Ziffer 4.1 «Auskunftsbegehren BGÖ» «[k]ann allenfalls öffentlich gemacht werden». Im zweiten Dokument wurde nur ein Teil der Schwärzungen begründet: − Compliance Vorfall (Ziffer 4.3): «Die Fa. [Unternehmen Y] ist selber Partei in noch laufenden Straf-, bzw. Zivilverfahren mit verschiedenen Beteiligten. […] Bis Klarheit herrscht, ob zur Einschwärzung vorgesehene Textstellen Verfahrensgegenstand bilden, ist der Zugang zu diesen zu verweigern. Wenn sich herausstellen sollte, dass diese Informationen Gegenstand laufender Straf-, bzw. Zivilverfahren sein sollten, wäre das BGÖ nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a nicht anwendbar. Sollten diese dagegen nicht Gegenstand laufender Straf-, bzw. Zivilverfahren sein, wären vor Gewährung des Zugangs betroffene Personen gestützt auf Art. 11 BGÖ anzuhören. Die Departementsleitung hat überdies eine Aufarbeitung der Maskenbeschaffung durch die Interne Revision des VBS in Auftrag gegeben. Davon betroffen sind u.a. auch [zwei Unternehmen]. Es besteht die Möglichkeit, dass durch die Offenlegung der geschwärzten Textstellen während des laufenden internen Revisionsprozesses die Departementsleitung unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Damit einher ginge zudem die Gefahr, dass eine zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt werden könnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Möglicherweise ist zumindest ein militärisches Strafverfahren hängig. Sofern der militärische Untersuchungsrichter, nach allfälliger Sichtung der Statusberichte bzw. der eingeschwärzten Textstellen [zum Compliance Vorfall] zum Schluss kommen würde, dass diese als amtliche Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens zu qualifizieren wären, würden diese nicht dem Zugang nach BGÖ unterliegen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ). Dazu müssten die Statusberichte, bzw. die entsprechenden Textstellen vom militärischen Untersuchungsrichter zum Gegenstand des Strafverfahrens erklärt werden.» − Art. 7 Abs. 2, Art. 9 und Art. 11 BGÖ: Der ASTAB begründete die Abdeckungen der einzelnen Personendaten nicht explizit, sondern hielt allgemein fest: «[I]m Kontext mit dem am 3. Dezember 2020 publizierten Beschaffungsbericht besteht die Möglichkeit anonymisierte Namen aufgrund diverser Hintergrundinformationen zu erschliessen. […] Andernfalls müssten nach Art. 11 BGÖ betroffene Personen vorgängig konsultiert werden. Weil in den Statusberichten eine Vielzahl von Personen betroffen ist, wäre der zeitliche und finanzielle Aufwand dafür sehr hoch. Andererseits wurde und wird dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den Informationen durch die Publikation des Beschaffungsberichts vom 3. Dezember 2020, der teilweisen Publikation der Statusberichte sowie den regelmässigen Informationen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schutzgütern Rechnung getragen […]. Aufgrund laufender Straf- und Zivilverfahren sowie verwaltungsinterner Abklärungen aber auch im Zusammenhang mit laufenden und künftigen Verhandlungen sollen vorderhand auch die Namen von in den Statusberichten aufgeführten Behördenmitgliedern und Verwaltungsangestellten nicht zugänglich gemacht werden. Aufgrund der Gerichtspraxis ist davon auszugehen, dass die Namen sämtlicher Verwaltungsangestellter und Behördenmitglieder bekanntgegeben werden müssen, insbesondere weil deren Bekanntgabe kaum überwiegende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hätte. Zumindest fehlt dazu ein Nachweis. Trotzdem ist anzustreben, an der bisherigen Praxis des VBS, Personendaten von Behördenmitgliedern und Verwaltungsangestellten generell einzuschwärzen, festzuhalten.» − Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ: «Der Entscheid über die Anwendbarkeit dieser Ausnahmenorm birgt eine wesentliche politische Komponente, die mit einer entsprechenden Zurückhaltung in der gerichtlichen Überprüfung einhergehen dürfte. Der Bericht enthält hier persönliche
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Beurteilungen, die aus verschiedenen Informationsquellen stammen und so auch nicht bewiesen werden können.» 14. Teilgeschwärzte Versionen aller Statusberichte Nr. 1a bis 12 sind auf der Webseite der Schweizer Armee veröffentlicht worden.1 15. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ASTAB sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 16. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der Schweizer Armee ein. Diese verweigerte den Zugang zum verlangten Dokument. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 17. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 18. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 19. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der eingeschwärzte Statusbericht Nr. 3 des Beschaffungskoordinators Corona VBS in der Fassung, die dem Antragsteller am 8. Januar 2021 zugestellt wurde und ohne jene Passagen, die vom ASTAB am 21. Januar 2021 offengelegt wurden (Ziff. 5). 20. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes hat ein Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungs- hin zum Öffentlichkeitsprinzip stattgefunden. Nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ wird jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste. Gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht jedoch eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt der Behörde, wobei sie darzulegen hat, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 oder ein spezieller Fall nach Art. 8 Abs. 1-4 BGÖ erfüllt sind. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu
1 https://www.vtg.admin.ch > Dossier Coronavirus > Dokumentenplattform > Armeeapotheke, besucht letztmals am 6. Mai 2021. 2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
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gewähren.3 Werden in einem Dokument mehrere Passagen mit der gleichen Begründung abgedeckt, kann die Behörde die Abdeckungen bzw. deren Beurteilung kategorisieren, wobei eine Kategorisierung nur bei vergleichbaren Sachverhalten vorgenommen werden darf.4 Der ASTAB vertritt die Ansicht, dass dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schutzgütern bereits mit verschiedenen Publikationen und regelmässigen Informationen im Internet Rechnung getragen worden sei. Hierzu gilt es daran zu erinnern, dass es seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes nicht mehr im freien Ermessen der Behörde liegt, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zugänglich machen will oder nicht.5 Sie hat das Zugangsgesuch entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie der Meinung ist, dass den Interessen der Bevölkerung durch die "verschiedenen Publikationen und regelmässigen Informationen im Internet" bereits Rechnung getragen worden ist. 21. Der ASTAB deckte im Zugangsverfahren Ziffer 4.1 «Auskunftsbegehren BGÖ» des Statusberichts Nr. 3 vollständig ab. Im Schlichtungsverfahren begründete der ASTAB die Einschwärzung nicht weiter, sondern hielt dazu lediglich fest, dass diese Ziffer «allenfalls» öffentlich gemacht werden könne (Ziff. 13). Als beweisbelastete Behörde verzichtet der ASTAB damit auf die Beibehaltung dieser Einschwärzung, weshalb er den Zugang zu Ziffer 4.1 zu gewähren hat. 22. Der ASTAB deckte Ziffer 4.3 «Compliance Vorfall» gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ sowie Art. 8. Abs. 4 BGÖ vollständig ab, mit der Begründung, dass das Unternehmen Y Partei in noch laufenden Straf- bzw. Zivilverfahren sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 13) berief sich der ASTAB zusätzlich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ. 23. In Bezug auf die Geltendmachung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ führt der ASTAB aus, dass das Unternehmen Y Partei in noch laufenden Straf- bzw. Zivilverfahren sei. Art. 3 BGÖ betrifft den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Nach dessen Absatz 1 Bst. a gilt das Gesetz nicht für den Zugang zu Dokumenten betreffend Zivil- (Ziff. 1) und Strafverfahren (Ziff. 2). Weiter erklärt der ASTAB, dass es noch nicht klar sei, ob die betroffenen Informationen Verfahrensgegenstand bilden und ob sie «als amtliche Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens zu qualifizieren [sind].» Möglicherweise, so der ASTAB weiter, sei zumindest ein militärisches Strafverfahren hängig. Der ASTAB argumentiert mit laufenden Straf- bzw. Zivilverfahren, präzisiert indessen aber nicht, um welche konkreten Verfahren es sich hierbei handelt. 24. Gemäss Prüfbericht "Beschaffung von Schutzmasken" vom 24. April 2021 wurde am 7. Januar 2021 beim Oberauditorat der Schweizer Armee Strafanzeige gegen mehrere im Auftrag des VBS handelnden Personen und VBS-Mitarbeitende eingereicht. Aktuell werde von der Militärjustiz die Frage der Zuständigkeit geprüft.6 Ob die im Schlichtungsverfahren vorgebrachten Ausführungen des ASTAB diese Angelegenheit betreffen und ob aufgrund dieser Strafanzeige tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet wurde, teilte der ASTAB dem Beauftragten nicht mit.
3 Urteil BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 4 BGE 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.2. 5 Urteil BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1. 6 https://www.vtg.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Prüfbericht zur Beschaffung von Schutzmasken: Chefin VBS ordnet Massnahmen an, S. 16. besucht letztmals am 6. Mai 2021. https://www.vtg.admin.ch/
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25. Nicht alle Informationen, welche einen Bezug zum Streitgegenstand eines Verfahrens aufweisen, können als amtliche Dokumente eines Verfahrens im Sinne von Art 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ qualifiziert werden. Das Bundesgericht hat im Rahmen der Anwendung von Art. 69 Abs. 2 der Convention intercantonale du 9 mai 2012 relative à la protection des données et à la transparence dans les Cantons du Jura et de Neuchâtel (CPDT-June; RS/NE 150.30) über die Merkmale eines Dokumentes, das als Dokument im Sinne von Art. 69 Abs. 2 CPDT und Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ definiert werden kann, festgehalten: «Les termes «ayant trait» (art. 69 al. 2 CPDT-JUNE) et «concernant» (art. 3 al. 1 LTrans) se comprennent ainsi comme visant des documents qui concernent précisément la procédure au sens strict (actes qui émanent des autorités judiciaires ou de poursuite ou qui ont été ordonnés par elles) et non ceux qui peuvent se trouver dans le dossier de procédure au sens large ».7 26. Der ASTAB konnte bis anhin nicht aufzeigen, inwieweit die betroffene Textpassage im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren im engeren Sinn gemäss dem oben erwähnten Urteil steht. Überdies gilt es zu beachten, dass die betroffenen Informationen in der Zwischenzeit vom VBS weitgehend veröffentlicht wurden. Daher ist für den Beauftragten zum Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, inwiefern die betroffene Textpassage ein Dokument eines konkreten und hängigen Verfahrens ist. Somit gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass der ASTAB bis anhin das Vorliegen der Tatbestände von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ nicht hinreichend dargelegt hat. 27. In Bezug auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ führt der ASTAB in seiner Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller lediglich aus, dass «[d]ie Schwärzungen auf S. 13 […] ein laufendes Rechtsverfahren mit dem Bund als beteiligte Partei [betreffen].» In der nachträglichen Stellungnahme vom 4. März 2021 an den Beauftragten wird diese Bestimmung nicht mehr geltend gemacht. Da jegliche Argumentation der Behörde im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes fehlt, stellt der Beauftragte fest, dass die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht widergelegt wurde. Für den Beauftragten ist auch nicht ersichtlich, welche laufende oder künftige Verhandlungen gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ hier gemeint sein könnten. 28. Die Einschwärzung von Ziffer 4.3 des Statusberichts Nr. 3 wird schliesslich mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ begründet. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann. Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz soll der Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung verhindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während eines Entscheidungsprozesses unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Zugang zu einem amtlichen Dokument zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung führen. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn z.B. die Veröffentlichung eines Dokuments das blosse Risiko beinhaltet, eine öffentliche Auseinandersetzung zu provozieren. Nicht jede Verzögerung oder Erschwerung im Entscheidungsprozess, welche sich aus der öffentlichen Auseinandersetzung ergibt, ist automatisch als wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung einer Behörde zu betrachten.8
7 BGE 1C_367/2020 vom 12. Januar 2021, E. 3.4; BBl 2003 2008. 8 BBl 2003 2007.
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29. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde. Diese Ausnahme soll sicherstellen, dass Informationen geheim gehalten werden können, die der Vorbereitung konkreter behördlicher Massnahmen wie Aufsichtsmassnahmen, Inspektionen, behördliche Ermittlungen oder administrative Überwachungen dienen. Nicht von der Bestimmung erfasst ist jedoch die allgemeine Aufgabenerfüllung oder Aufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt.9 Sie kann dann angerufen werden, wenn durch das Zugänglichmachen bestimmter Informationen, die eine Massnahme vorbereiten, die betreffende Massnahme ihr Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr bzw. nicht vollumfänglich erreichen würde.10 Mit anderen Worten muss die Geheimhaltung der Informationen Bedingung für den Erfolg der entsprechenden Massnahme bilden.11 Dabei muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der mit der behördlichen Massnahme verfolgten Ziele von einem gewissen Gewicht sein.12 30. Die betroffenen Informationen geben den Stand vom 18. April 2020 wieder. In der Zwischenzeit hat sich die Sachlage bei diesem «Compliance Vorfall» weiterentwickelt und das VBS hat dazugehörige Informationen veröffentlicht. In seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten hält der ASTAB fest, dass (u.a) die in Frage stehende Beschaffung gegenwärtig Objekt einer VBS-internen Revision ist. Daher könne die Bekanntgabe der verlangten Informationen die Behörde unter einen starken Druck setzen (Ziff. 13). Unabhängig von der Tatsache, dass inzwischen der Prüfbericht "Beschaffung von Schutzmasken" veröffentlicht wurde13 und die angerufenen Ausnahmebestimmungen gemäss Begründung somit dahinfallen, ist die vom ASTB vorgebrachte Argumentation zu allgemein, um das Vorliegen einer oder beider Ausnahmebestimmungen hinreichend darzulegen. Der ASTAB hat die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Ziffern der Statusberichte somit nicht widergelegt. 31. Zusammenfassend kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 8 Abs. 4 BGÖ mangels hinreichender Begründung nicht zur Anwendung. 32. Weiter schwärzte der ASTAB eine Landesbezeichnung im ersten Absatz der Ziffer 1 «Stellungnahme des Beschaffungskoordinators» ein. Dabei stützte er sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. In seiner ergänzenden Stellungnahme lieferte er die knappe Begründung, wonach die Anwendung dieser Norm eine wesentliche politische Komponente birgt, die mit einer entsprechenden Zurückhaltung in der gerichtlichen Überprüfung einhergehen dürfte (Ziff. 13). Der Bericht enthalte hier persönliche Bemerkungen, die aus verschiedenen Informationsquellen stammten und so auch nicht bewiesen werden könnten. «Diese Anschuldigung gegenüber [dem Staat] kann nicht bewiesen werden und führt zu diplomatischen Konsequenzen.»
9 Urteil BVGer A-407/2019 vom 12. Mai 2020 E. 6.1. 10 BBl 2003 2009. 11 Urteil BVGer A-3122/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2.2. 12 BGE 144 II 77 E.4.3. 13 https://www.vtg.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Prüfbericht zur Beschaffung von Schutzmasken: Chefin VBS ordnet Massnahmen an, besucht letztmals am 6. Mai 2021. https://www.vtg.admin.ch/
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33. Nach der Rechtsprechung liegt es in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts, dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die gerichtlichen Instanzen üben bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Diese bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides und die Berufung darauf entbindet die Behörde nicht davon konkret darzulegen, welche aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz in welcher Weise beeinträchtigt werden können. Die Entscheide der Behörde müssen insgesamt nachvollziehbar sein und haben sachlich zu bleiben.14 34. Da vorliegend jegliche Beschreibung bzw. rechtliche Beurteilung über eine allfällige konkrete und bestehende Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz fehlt, stellt der Beauftragte fest, dass der ASTAB die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht widerlegen konnte. Für den Beauftragten ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe der Landesbezeichnung die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz ernsthaft beeinträchtigt werden könnten. Somit ist der Zugang zu dieser Landesbezeichnung mangels ausreichender Begründung zu gewähren. 35. Der ASTAB schwärzte verschiedene weitere Passagen mit der Begründung, mit deren Bekanntgabe könnten Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ von mehreren Unternehmen offenbart werden. 36. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).15 37. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.16 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann
14 Urteil BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; BGE 142 II 313 E.4.3; Urteil BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019. 15 Urteil BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 16 Urteil BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.
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zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.17 38. Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken könnte und dazu führen würde, dass ein Wettbewerbsnachteil entstünde und damit ein Schaden zugefügt würde. Die für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständige Behörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten Geheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall sei, nicht ausreicht. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.18 39. Da jegliche Argumentation der Behörde im Sinne obiger Ausführungen zum Geschäftsgeheimnis fehlt, stellt der Beauftragte fest, dass der ASTAB die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den betroffenen Passagen nicht widergelegen konnte. Zudem weist Beauftragte darauf hin, dass die abgedeckten Passagen zum Teil Informationen beinhalten, welche bereits im veröffentlichten Beschaffungsbericht vom 3. Dezember 202019 und/oder im veröffentlichten Prüfbericht «Beschaffung von Schutzmasken» enthalten sind oder von den betroffenen Unternehmen, etwa im von Falle von Spenden an die Eidgenossenschaft, selbst auf ihren Internetseiten veröffentlicht wurden. 40. Schliesslich wurden im Statusbericht sämtliche Namen von natürlichen und juristischen Personen eingeschwärzt, ausser diejenigen des Beschaffungskoordinators und eines Projektleiters. Dabei stützte sich der ASTAB auf Art. 7 Abs. 2 und auf Art. 9 BGÖ. Laut ASTAB bestehe die Möglichkeit, anonymisierte Namen aufgrund diverser Hintergrundinformationen im Kontext des publizierten Beschaffungsberichts vom 3. Dezember 2020 zu erschliessen. 41. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht gilt daher nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.20 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.21 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller, wie vorliegend, explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235. 1) zu beurteilen. Art. 19 Abs. 1bis DSG sieht vor, dass Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben dürfen, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen.
17 Urteil BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 18 Urteil BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 19 Bericht - Beschaffungsbericht wichtiger medizinischer Güter COVID-19 (admin.ch) besucht letztmals am 6. Mai 2021. 20 Urteil BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015, E.4.2.1. 21 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, N 13f. https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64235.pdf
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42. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.22 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachrangigem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn dies keine überwiegenden Nachteile für den Betroffenen zur Folge hat.23 43. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.24 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a) oder wenn die betroffene Person zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 44. Vorab gilt es festzuhalten, dass der ASTAB bei der Schwärzung von Personendaten weder Interessenabwägungen noch Anhörungen der betroffenen Personen gemäss Art. 11 BGÖ durchgeführt hat. Betrifft das Zugangsgesuch Personendaten, muss die Behörde grundsätzlich eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ bei den betroffenen Personen durchführen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf von einer vorgängigen Anhörung abgesehen werden, wenn die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfällt, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu anderen Ergebnissen führen. Zudem muss die Durchführung des Konsultationsrechts unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem übergrossen Aufwand verbunden wäre oder weil sie mit dem Grundzweck des Öffentlichkeitsgesetzes, Transparenz über die Verwaltungstätigkeit zu verschaffen, in einem unauflösbaren Konflikt geraten würde.25 45. Der vorliegende Bericht enthält drei Kategorien von Personendaten, welche nachstehend behandelt werden. − Namen von zwei natürlichen Personen: Im Titel von Ziffer 2.6 wurde der Name des Projektleiters abgedeckt. In der vom VBS veröffentlichten Version des Statusberichts Nr. 326 wurde dieser Name hingegen nicht abgedeckt. Somit gilt der Zugang zu diesem Namen als gewährt (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). In Ziffer 2.7 zweiter Absatz wurde der Name des Vertreters eines Unternehmens, welches dem Bund Desinfektionsmittel geschenkt hatte, abgedeckt. Relevant ist nach Ansicht des Beauftragten der Name des betroffenen Unternehmens und nicht derjenige seines Vertreters. Dieser Name wurde vom Antragsteller auch nicht explizit
22 Urteil BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 23 Urteil BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2; Urteil BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1. 24 Urteil BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. 25 Urteil BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.3. 26 Armeeapotheke (admin.ch) besucht letztmals am 6. Mai 2021. https://www.vtg.admin.ch/de/aktuell/coronavirus/dokumentenplattform/armeeapotheke.html#masken
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verlangt. Der Name dieser Person kann entsprechend Art. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert werden. − Namen mehrerer juristischer Personen: Wie vom Antragsteller hervorgehoben (Ziff. 10), sind viele der im Statusbericht erwähnten Namen und die darauf bezogenen Informationen bereits bekannt, weil sie im Beschaffungsbericht vom 3. Dezember 2020 oder in anderen Veröffentlichungen des VBS enthalten sind.27 Vorliegend ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung des öffentlichen Interesses die Tatbestände von Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ erfüllt sind, mithin also ein bedeutendes öffentliches Interesse am Zugang besteht. Auf der Seite der privaten Interessen gilt es vorab zu beachten, dass die Schutzbedürftigkeit von Personendaten bei juristischen Personen gemäss Rechtsprechung naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen ist. 28 Wie bereits erwähnt, sind überdies zahlreiche Informationen und Personendaten bereits öffentlich zugänglich, weil sie vom VBS selber veröffentlicht oder in den Medien thematisiert wurden.29 Nach Ansicht des Beauftragten ist in Bezug auf diese Angaben eine Beeinträchtigung der Privatsphäre somit nicht mehr möglich. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der ASTAB als beweisbelastete Behörde bis anhin nicht hinreichend dargelegt hat, inwieweit die Privatsphäre der betroffenen juristischen Personen durch eine Zugangsgewährung tatsächlich beeinträchtigt würde. − Namen von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung: Im Bericht wurden praktisch alle Namen der Bundesangestellten geschwärzt. In seiner Stellungnahme im Schlichtungsverfahren führt der ASTAB dazu aus, dass aufgrund laufender Verfahren sowie verwaltungsinterner Abklärungen aber auch im Zusammenhang mit laufenden und künftigen Verhandlungen vorderhand die Namen von in den Statusberichten aufgeführten Behördenmitgliedern und Verwaltungsangestellten nicht zugänglich gemacht werden sollten. Weitergehende Begründungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Privatsphäre der Mitarbeitenden bringt der ASTAB indes nicht vor. Gleichzeitig hält er fest, dass eine Bekanntgabe der Namen kaum überwiegende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hätte (Ziff. 13). Es gilt daher festzuhalten, dass der ASTAB eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der aufgeführten Bundesangestellten hinreichend dargelegt hat. Dementsprechend empfiehlt der Beauftragte die Bekanntgabe der Personendaten von Bundesangestellten entsprechend der Rechtsprechung (Ziff. 42), auf welche der ASTAB im Übrigen selber verweist (Ziff. 13). 46. Abschliessend ist festzuhalten, dass der ASTAB die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu sämtlichen eingeschwärzten Passagen im Statusbericht Nr. 3 des Beschaffungskoordinators Corona VBS nicht widerlegen konnte. Daher ist der Zugang zu diesem Bericht ohne Einschwärzungen zu gewähren. ASTAB prüft, ob betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 47. Der Armeestab der Schweizer Armee gewährt den vollständigen Zugang zum «Statusbericht Nr. 3 des Beschaffungskoordinators Corona VBS» vom 18. April 2020 unter Einschwärzung des Namens der in Ziffer 2.7 des Berichts erwähnten natürlichen Person und nach allfälliger Anhörung der betroffenen Personen.
27 Armeeapotheke (admin.ch) besucht letztmals am 6. Mai 2021. 28 Urteile BVGer A-7874/2015 vom 15.6.2016 E. 9.6.2, und A-3829/2015 vom 26.11.2015 E. 8.2.3. 29 s. z.B. Produktionsmaschinen für FFP2-Masken in der Schweiz eingetroffen (admin.ch); Knappheit wegen Coronavirus - Neue Beatmungsgeräte – aber woher? - News - SRF; Armeeapotheke (admin.ch) > Information zu den Beatmungsgeräten" mit namentlicher Erwähnung des Lieferanten. https://www.vtg.admin.ch/de/aktuell/coronavirus/dokumentenplattform/armeeapotheke.html#masken https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78876.html https://www.srf.ch/news/schweiz/knappheit-wegen-coronavirus-neue-beatmungsgeraete-aber-woher https://www.srf.ch/news/schweiz/knappheit-wegen-coronavirus-neue-beatmungsgeraete-aber-woher https://www.vtg.admin.ch/de/aktuell/coronavirus/dokumentenplattform/armeeapotheke.html#masken
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48. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Armeestab der Schweizer Armee den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 49. Der Armeestab der Schweizer Armee erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 50. Der Armeestab der Schweizer Armee erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 51. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 52. Die Empfehlung wird eröffnet:
- Einschreiben mit Rückschein (R) X
- Einschreiben mit Rückschein (R) Schweizer Armee Armeestab Papiermühlestrasse 20 3003 Bern
Reto Ammann Alessandra Prinz
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: