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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2026

April 10, 2026·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·2,379 words·~12 min·37

Summary

Empfehlung vom 10. April 2026: SECO / Dokumente betreffend die US-Zölle

Full text

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 10. April 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X.__ (Antragsteller) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Privatperson) hat am 29. November 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht, «die im Zeitraum 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2025 erstellt oder empfangen wurden»: - Alle Entwürfe von Abkommen, Rahmenabkommen, Term Sheets oder ähnlichen Dokumenten zwischen der Schweiz und den USA betreffend Zolltarife, Investitionszusagen oder ein bilaterales Handels- /Investitionsrahmenabkommen. - Den gesamten Schriftverkehr (E-Mails, Briefe, Gesprächsprotokolle, WhatsApp-/Signal-Nachrichten falls aktenkundig) zwischen SECO (insbesondere Staatssekretärin Helene Budliger Artieda), dem Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), weiteren Bundesräten sowie US-amerikanischen Stellen (USTR, Commerce Department, Weisses Haus), der sich auf einen möglichen Abschluss mit Zöllen von ca. 10% oder auf eine Verzögerung durch den Bundesrat bezieht. - Interne SECO- oder WBF-Vermerke, Briefing-Papiere oder Gesprächsnotizen aus dem gleichen Zeitraum zum Stand der Verhandlungen im Mai, Juni oder Anfang Juli 2025. 2. Am 15. Januar nahm das SECO Stellung und verweigerte den Zugang vollständig. Das SECO begründete die Zugangsverweigerung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ (sachlicher Geltungsbereich; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes bei Dokumenten betreffend internationale Verfahren zur Streitbeilegung), wonach die ersuchten Dokumente nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz fallen würden. Das SECO führte überdies aus, dass selbst bei einer Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes kein Recht auf Zugang bestünde. Das SECO stützte sich dabei auf die besonderen Fälle gemäss

2/5 Art. 8 Abs. 4 BGÖ (Dokumente über Positionen in laufenden Verhandlungen) und Art. 8 Abs. 2 BGÖ (ausstehender politischer oder administrativer Entscheid) sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ (Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung), Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ (Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ (Beeinträchtigung der wirtschafts-, geld-, und währungspolitischen Interessen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse). Dabei begründete das SECO das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestands einzeln. 3. Am 4. Februar 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin stellte er zwei Anträge: «1. Es sei ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. 2. Das SECO sei im Rahmen der Schlichtung einzuladen, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten (eventualiter in teilweise geschwärzter Form) zu gewähren.» Als Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, das SECO lege «die Ausnahmebereiche» von Art. 3 BGÖ, insb. dessen Absatz 1 Bst. a Ziff. 4, zu weit aus, es fehle eine Prüfung eines Teilzugangs sowie es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung. 4. Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrags. 5. Mit E-Mail vom 3. März 2026 forderte der Beauftragte das SECO auf, die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 6. Am 20. März 2026 übermittelte das SECO dem Beauftragten eine ergänzende Stellungnahme sowie das Zugangsgesuch des Antragstellers und die Stellungnahme, welche es gegenüber dem Antragsteller abgegeben hatte. Die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente reichte das SECO nicht ein. In der ergänzenden Stellungnahme führte das SECO im Wesentlichen aus, dass alle «Auslegungen» von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 (sachlicher Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes für internationale Verfahren zur Streitbeilegung) «vorbehaltslos betonen, dass die internationale Streitigkeit […]» eindeutig unter diese Bestimmung falle. Das Öffentlichkeitsgesetz finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, der Zugang zu den beantragten Dokumenten sei nicht zu gewähren und auf das «Gesuch» sei nicht einzutreten. Das SECO erklärte weiter, selbst wenn das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar wäre, kein Recht auf Zugang bestünde. Dabei stützte sich das SECO analog zur Stellungnahme vom 15. Januar 2026 gegenüber dem Antragsteller (siehe Ziff. 2) auf die besonderen Fälle gemäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BGÖ sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a, d, f und g BGÖ. Das SECO folgerte zudem als «praktische Konsequenz», dass aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ, welche zum Nichteintreten auf das «Gesuch» führe und der klaren, unbestrittenen Faktenlage keine Notwendigkeit bestehe, dem Beauftragten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Dokumente zu übermitteln. Das SECO begründete dies insbesondere mit der «Irrelevanz von Art. 20 BGÖ» und der «Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit». Ferner berief sich das SECO auf Art. 4 Bst. a BGÖ (Vorbehalt von Spezialbestimmungen) und führte aus, dass das Völkergewohnheitsrecht, welches dem nationalen Recht vorgehe, Informationen im Zusammenhang mit der Beilegung dieser Streitigkeiten aus dem «öffentlichen Bereich» ausschliesse. 7. In einem anderen Schlichtungsverfahren mit ähnlicher Thematik stellte das SECO dem Beauftragten mit ähnlicher Begründung ebenfalls keine Dokumente zu.1 Nachdem das SECO im anderen Schlichtungsverfahren auch auf Nachfrage keine Dokumente übermittelte, schrieb der Beauftragte persönlich einen Brief an die Staatssekretärin für Wirtschaft. Im Brief legte er u.a. dar, dass eine glaubwürdige Vermittlung gegenüber allen Parteien voraussetze, dass die gesuchstellende Partei die Gewissheit haben müsse, dass der Beauftragte stellvertretend für sie in die von ihr herausverlangten Dokumente Einsicht genommen hat. Mit der Zielsetzung möglichst vieler Einigungen haben Gesetz- und Verordnungsgeber denn auch vorgeschrieben, dass die Verwaltung dem Beauftragten die fraglichen Dokumente zustellt (s. Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b VBGÖ). Gestützt darauf bat der Beauftragte nochmals um die Gewährung der Einsichtnahme in die fraglichen Akten in den Räumlichkeiten des Beauftragten oder vor Ort beim SECO. Der Beauftragte hielt weiter fest,

1 Empfehlung vom 7. April 2026: SECO / Korrespondenzen betreffend die US-Zölle.

3/5 er nehme seine Pflicht zur Einsichtnahme vorliegend wahr, weil es ihm erlauben werde, sich gegenüber dem Gesuchsteller glaubhaft zur Frage zu äussern, ob die fraglichen Dokumente dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ganz oder teilweise entzogen seien. Als Antwort teilte die Staatssekretärin für Wirtschaft dem Beauftragten mit, dass nach Rücksprache mit dem Departement seinem Gesuch um Einsichtnahme in die Dokumente nicht entsprochen werden könne. Die Verweigerung gelte für die Dauer, bis die Frage der Zölle mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei. A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 8. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SECO ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 10. Das SECO unterliegt als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestritten dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1). 11. Das SECO als zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten und die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, Verantwortung für den rechtstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amtlichen Dokumenten.3 Insbesondere hat sie im Falle einer Zugangsverweigerung nachzuweisen, dass entweder keine amtlichen Dokumente vorliegen, die betroffenen Dokumente nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind oder dass eine Ausnahmebestimmung bzw. ein besonderer Fall im Sinne von Art. 7-9 BGÖ zum Tragen kommt. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.4 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5 13. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sieht der Gesetzgeber vor (Art. 20 Abs. 1 BGÖ), dass der Beauftragte die verlangten Dokumente einsieht und Auskünfte erhält, damit er sich ein eigenes Bild von u.a. den gegenständlichen Dokumenten und deren amtlichen Charakter machen kann.6

2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 Vgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6. 4 BGE 142 II 340 E. 2.2. 5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 6 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Bericht vom 10. Oktober 2023, Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI, Ziff. 4.5 (zit. Bericht der GPK- S).

4/5 Die Auskunfts- und Einsichtsrechte in Art. 20 Abs. 1 BGÖ werden durch Art. 12b Abs. 1 VBGÖ konkretisiert. Der Behörde obliegt nach Art. 12b Abs. 1 VBGÖ eine Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren, u.a. durch die fristgerechte Einreichung der erforderlichen Dokumente (Bst. b).7 Insbesondere muss der Beauftragte – um sich selbst ein Bild machen zu können – auch Einsicht in Dokumente erhalten, die nach Ansicht der Behörde nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz erfasst sind.8 Könnte die beweisbeschwerte Verwaltung vorfrageweise die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ausschliessen und nach eigenem Ermessen von einer Zustellung der Dokumente an den Beauftragten absehen, wäre der Beauftragte nicht mehr in der Lage, glaubwürdig zwischen den Parteien zu vermitteln und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.9 14. Gestützt auf die Stellungnahme des SECO vom 20. März 2026 (s. Ziff. 6) und den Briefwechsel gemäss Ziffer 7 hält der Beauftragte fest, dass das SECO vorliegend keine Dokumente eingereicht hat resp. eine Einsichtnahme des Beauftragten in die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente verweigert. Damit verletzt das SECO seine Mitwirkungspflicht und verhindert, dass sich der Beauftragte materiell mit dem Geltungsbereich bzw. mit der Zugänglichkeit der herausverlangten Dokumente auseinandersetzen kann. 15. Der Beauftragte gelangt damit zu folgendem Ergebnis: - Das SECO hat dem Beauftragten in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente nicht zugestellt. Der Beauftragte konnte somit nicht prüfen, ob die interessierenden Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 3 BGÖ) und inwiefern Ausnahmebestimmungen bzw. besondere Fälle gemäss Art. 7-9 BGÖ anwendbar sind. Das SECO hinderte den Beauftragten somit daran, sich materiell zur Anwendung dieser Bestimmungen zu äussern. - Damit der Antragsteller seinen Fall einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen kann10, gibt der Beauftragte in Fällen, in denen ihm die Einsicht in die herausverlangten Dokumente durch die beweisbelastete Behörde verweigert wurde, eine Empfehlung ab. Er kann in solchen Fällen nur festhalten, dass die Behörde, vorliegend das SECO, die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht zu widerlegen vermochte. Der Beauftragte empfiehlt als Konsequenz des nicht erbrachten Beweises den vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Das SECO hat zu prüfen, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte (s. Ziff. 1) gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

7 Bundesamt für Justiz, Änderung der Öffentlichkeitsverordnung Kommentar der neuen Bestimmungen vom 11. März 2011, S. 2; Bericht der GPK-S Ziff. 4.5. 8 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Antwort des Bundesrates an die GPK-S vom 13. Dezember 2024 «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ», Ziff. 6.1. 9 Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4f.; ASTRID SCHWEGLER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 4. Aufl., Basel 2024, Art. 20 Rz. 21; Vgl. Bericht der GPK-S Ziff. 4.5. 10 Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101).

5/5 II Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 16. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den vollständigen Zugang zu den mit Zugangsgesuch herausverlangten Dokumenten, da es aufgrund der verweigerten Mitwirkung die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 BGÖ) oder das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung (Art. 7, Art. 9 BGÖ) bzw. eines besonderen Falls (Art. 8 BGÖ) nicht nachweisen konnte (s. Ziff. 15). 17. Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte in Anwendung von Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. 18. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 19. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 20. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 21. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 22. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR) X.__

- Einschreiben mit Rückschein (AR) Staatssekretariat für Wirtschaft 3003 Bern

23. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: - Eidgenössisches Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung 3003 Bern

Adrian Lobsiger Der Beauftragte Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen II Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 22. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR) X.__ - Einschreiben mit Rückschein (AR) Staatssekretariat für Wirtschaft

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