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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026

July 1, 2026·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·8,459 words·~42 min·12

Summary

Empfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern

Full text

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 1. Juli 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen A.__ vertreten durch D.1 (A.__) und B.__ vertreten durch D.2 (B.__) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 hat der Gesuchsteller (Privatperson) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) ein Gesuch um Zugang zu "une liste des documents officiels, notes et avis mentionnant le nom de 'ELBIT', inscrits dans la classification GEWER [sic] à compter du 1er janvier 2023" beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht. Am 19. Mai 2025 übermittelte das SECO dem Gesuchsteller die ersuchte Liste mit 27 Einträgen. 2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 hat der Gesuchsteller das SECO um Zugang zu 18 verschiedenen Titeln (nachfolgend: Dossiers 1–18) ersucht, die auf der vom SECO übermittelten Liste aufgeführt sind. 3. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte das SECO dem Gesuchsteller mit, es gehe von einem "surcroît important de travail" der Bearbeitung des Zugangsgesuchs aus und kündigte eine Gebühr von 1'000 CHF nach Art. 17 Abs. 1 BGÖ i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) an. Gleichzeitig forderte es den

2/15 Gesuchsteller dazu auf, innert zehn Tagen mitzuteilen, ob er das Gesuch aufrechterhalte (Art. 7 Abs. 4 VBGÖ). 4. Am 3. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem er ausführte, dass die "émolument prohibitif apparaît de fait comme un refus matériel". 5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 informierte der Gesuchsteller das SECO darüber, dass er an seinem Zugangsgesuch festhält. 6. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag (Ziff. 4) nicht ein, da seiner Ansicht nach die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismässig hoch und nicht so übermässig ist, dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt. 7. Am 28. August 2025 informierte das SECO den Gesuchsteller über den weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen angehört werden müssen. 8. Am 16. September 2025 orientierte das SECO den Gesuchsteller über die Durchführung der Anhörung der betroffenen Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ. 9. Mit Schreiben vom selben Tag hörte das SECO das vom Zugangsgesuch betroffene Unternehmen A.__ nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu den Dossiers 6, 7, 9 und 12 an. 10. A.__ nahm am 29. September 2025 durch ihre Rechtsvertretung gegenüber dem SECO Stellung. Darin führte sie aus, dass der ersuchte Zugang zu den "Dossiers mit Nummern 6, 7, 9 und 12" aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. d und g sowie Art. 7 Abs. 2 BGÖ vollumfänglich zu verweigern sei. Eine "teilweise Schwärzung des Dossiers erscheint angesichts der dichten Durchdringung der Unterlagen mit sensiblen Informationen kaum praktikabel", weshalb der Zugang integral zu verweigern sei. A.__ forderte das SECO abschliessend auf, weitere vom Zugangsgesuch betroffene Dritte anzuhören, sofern dies noch nicht erfolgt sei. 11. Am selben Tag gelangte die Rechtsvertretung des Unternehmens B.__ an das SECO, da es über einen Geschäftspartner von den Zugangsgesuchen (Ziff. 1 und 2) Kenntnis erhalten habe. B.__ verlangte, dass ihr "[a]lle vom Zugangsgesuch betroffenen Aktenbestände […] vollständig zuzustellen [seien], damit sie den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse prüfen kann." 12. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 nahm das SECO zum Schreiben von B.__ Stellung und kündigte deren baldmöglichste Anhörung an. 13. Am 3. November 2025 hörte das SECO B.__ nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu den Dossiers 1, 3, 6, 12 und 15 an, "bei denen wir davon ausgehen, dass [B.__] deren ursprüngliche Datenherrin ist". Es orientierte B.__ zudem darüber, dass "die übrigen Unterlagen, welche Gegenstand des Zugangsgesuchs der Privatperson sind, nicht Teil der vorliegenden Anhörung sind". Es handle sich "lediglich um einen Schriftwechsel zwischen dem SECO und Schweizer Unternehmen zur Machbarkeit von Geschäften mit [B.__]". Da diese jedoch keine "Datenherrin" sei, müsse das SECO sie zu den betroffenen Dokumenten nicht anhören. 14. B.__ nahm am 13. November 2025 zum Zugangsgesuch ablehnend Stellung. Darin hielt das Unternehmen fest, dass die Bekanntgabe der Liste im Sinne des Zugangsgesuchs vom 5. Mai 2025 (Ziff. 1) unzulässig sei, weshalb auch das Zugangsgesuch vom 22. Mai 2025 (Ziff. 2) abzulehnen sei. Abgesehen davon sei der Zugang einerseits gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Schweiz und Israel zu Dokumenten mit einem Klassifizierungsvermerk zu verweigern. Anderseits dürfe der Zugang "aus Gründen der Sicherheit und der Aussenbeziehungen" gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und f BGÖ sowie auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht gewährt werden. Die vorliegenden Dokumente enthielten "Geschäftsgeheimnisse und andere sensitive und sicherheitsrelevante Informationen". Eine Ausnahme gelte für einzelne Produktdatenblätter. Im Übrigen sei zu beachten, dass "Verleumdungskampagnen" gegen B.__ geführt würden. Schliesslich forderte B.__ das SECO dazu auf, ihr alle Dokumente zur Anhörung vorzulegen, die direkt oder indirekt mit ihr, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihren "Beziehungen zur schweizerischen Regierung und Stellen des Auslands" im Zusammenhang stehen.

3/15 15. Am 5. Januar 2026 nahm das SECO gegenüber den angehörten Unternehmen A.__ und B.__ Stellung. Es teilte ihnen mit, dass es nach der Prüfung der vorgebrachten Argumente zum Schluss gekommen sei, dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des [Beauftragten] für eine Geltendmachung der Ausnahmen" von Art. 7 Abs. 1 Bst. d und g und Abs. 2 BGÖ (A.__) bzw. von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d, f und g BGÖ (B.__) zwecks Verweigerung des Zugangs nicht ausreichen. Die Ausführungen seien zu wenig substantiiert und zu allgemein, "als dass sie die Verweigerung des Zugangs zu den Unterlagen in ihrer Gesamtheit rechtfertigen." Gegenüber B.__ äusserte sich das SECO zudem zum vorgebrachten Vorbehalt des Abkommens zwischen der Schweiz und Israel: Nach Ansicht der Behörde sei dieses vorliegend nicht anwendbar. Schliesslich lehnte sie die Forderung von B.__, es zu allen vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente anzuhören, ab. Im Ergebnis erwäge das SECO weiterhin, den Zugang zu den ersuchten Dokumenten zu gewähren. 16. Am 26. Januar 2026 reichte das angehörte Unternehmen A.__ einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein. Darin wiederholte es im Wesentlichen seine gegenüber dem SECO gemachten Ausführungen (Ziff. 10). Ergänzend betonte A.__, dass "die vom Zugangsgesuch betroffenen Dossiers und Korrespondenzen von Geschäftsgeheimnissen durchdrungen sind und ihre Veröffentlichung für [A.__] zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen würde." Zudem seien die Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Erstellung von sogenannten "Nullerbescheiden", im Rahmen der Exportkontrolle sowie der dazugehörigen Korrespondenz vertraulich zu behandeln, da eine Bekanntgabe dieser Informationen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bzw. einer Verschlechterung der Rechtsdurchsetzung führen könne, womit "die Wahrung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Exportkontrolle beeinträchtig[t]" werden könnte. Schliesslich sei ein "bedachter Umgang" bei der Bekanntgabe von Informationen im Zusammenhang mit israelischen Rüstungs- und Sicherheitsunternehmen "in der stark aufgeladenen politischen und medialen Debatte zur Sicherheitspolitik zum Schutz von Eigentum der Mitarbeitenden", der A.__ und anderen betroffenen Unternehmen geboten. 17. Am selben Tag reichte B.__ einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein, in welchem sie im Wesentlichen an ihren Ausführungen gegenüber dem SECO festhielt (Ziff. 14). Der Zugang sei integral gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Israel, Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d, f und g sowie Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ zu verweigern. Im Übrigen habe das SECO nach Ansicht von B.__ Art. 11 Abs. 1 BGÖ verletzt, als es ihm nicht alle "weiteren Unterlagen", die vom Zugangsgesuch betroffen sind, zur Stellungnahme unterbreitet habe. Abgesehen davon sei das Zugangsgesuch bereits abzulehnen, da das SECO keinen Zugang zu der dem Gesuch zugrunde liegenden Liste (Ziff. 1) hätte gewähren dürfen. Abschliessend ersuchte B.__ den Beauftragten um Zusicherung der Geheimhaltung der Informationen im Schlichtungsantrag gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. 18. Mit E-Mail vom 27. Januar 2026 informierte der Beauftragte das SECO über den Eingang der Schlichtungsanträge von A.__ und B.__ und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 19. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber A.__ und B.__ den Eingang ihrer Schlichtungsanträge. 20. Am 2. Februar 2026 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme betreffend den Schlichtungsantrag von A.__ beim Beauftragten ein. 21. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte das SECO eine Fristerstreckung in Bezug auf die Einreichung des Dossiers betreffend den Schlichtungsantrag von B.__. Da eine weitere Drittpartei (C.__) zu einem "spezifischen Dossier [Dossier 3] konsultiert wurde" und eine "Neubeurteilung ihrer Position beantragt und uns neue Elemente vorgelegt hat", sei das SECO zu dem Schluss gekommen, einzelne Passagen in den betroffenen Dokumenten zu schwärzen. Da das betroffene Dossier 3 auch B.__ zur Anhörung zugestellt wurde, sei diese ebenfalls über den neuen Schwärzungsvorschlag zu orientieren. 22. Am 17. Februar 2026 informierte das SECO B.__ darüber, dass es "eine Stellungnahme einer Dritten [C.__] erhalten hat und gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ entschieden [hat], den Umfang des dem Gesuchsteller gewährten Zugangs zu reduzieren." Da sich die Stellungnahme der

4/15 Behörde nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ in Bezug auf die betroffenen Dokumente geändert habe und um B.__ "ein faires Verfahren zu gewährleisten", könne diese ihren Schlichtungsantrag "ergänzen, sofern Sie dies als erforderlich erachten." 23. Am 19. Februar 2026 übermittelte das SECO dem Beauftragten die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme betreffend den Schlichtungsantrag von B.__. Die Behörde beabsichtige, "den Zugang zu bestimmten betroffenen Dokumenten mit weitergehenden Schwärzungen zu gewähren, die durch die Unkenntlichmachung von Personendaten gerechtfertigt sind". Es erklärte, diese Schwärzungen würden den ursprünglich geplanten und kommunizierten Zugang einschränken. 24. Mit Schreiben vom 10. März 2026 reichte B.__ ein Schreiben mit dem Titel "Ergänzung Schlichtungsantrag" beim Beauftragten ein, in der sie auf ihre Ausführungen vom 26. Januar 2026 verwies und weiterhin die vollständige Verweigerung des Zugangs verlangte. 25. Am 11. März 2026 bestätige der Beauftragte den Eingang der "Ergänzung des Schlichtungsantrags" von B.__. 26. Mit E-Mail vom 13. März 2026 informierte der Beauftragte das SECO über den Eingang der "Ergänzung des Schlichtungsantrags" von B.__ und forderte es dazu auf, allfällige weitere Unterlagen sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 27. Am 19. März 2026 stellte das SECO dem Beauftragten eine Liste aller im Rahmen der Bearbeitung des Zugangsgesuchs konsultierten Unternehmen zu. Es wurden insgesamt 11 vom Zugangsgesuch betroffene Unternehmen angehört, wobei teilweise verschiedene Unternehmen zum Zugang zu denselben Dossiers konsultiert wurden. 28. Mit E-Mail vom 26. März 2026 informierte das SECO den Beauftragten über eine Berichterstattung, wonach die Räumlichkeiten von B.__ von Aktivistinnen und Aktivisten beschädigt wurden. 29. Mit Schreiben vom 1. April 2026 informierte der Beauftragte A.__ und B.__ darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt.1 In diesem Rahmen gab er ihnen die Möglichkeit, gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 30. Am 7. April 2026 räumte der Beauftragte dem SECO die Möglichkeit ein, eine ergänzende Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ einzureichen. 31. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das SECO dem Beauftragten mit, dass es "keine inhaltlichen Bemerkungen habe", wies jedoch darauf hin, "dass sich die Sicherheitslage in der Schweiz für Firmen, die rüstungsrelevante Geschäfte mit Israel tätigen oder einen israelischen Hintergrund haben, verschärft hat." 32. Mit Schreiben vom 29. April 2026 verzichtete B.__ auf eine ergänzende Stellungnahme. 33. Am 30. April 2026 teilte A.__ dem Beauftragten mit, dass sie vollumfänglich an "ihrem Standpunkt gemäss Schreiben an das SECO vom 29. September 2025 und Schlichtungsantrag vom 26. Januar 2026" festhalte. 34. Auf die weiteren Ausführungen von A.__, B.__ und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich und empfehlungsrelevant, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 35. A.__ und B.__ wurden nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Drittpersonen nahmen sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und sind somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden

1 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024; siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H.

5/15 formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 36. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. 37. Den vorliegenden Schlichtungsanträgen von A.__ und B.__ liegt dasselbe Zugangsgesuch zugrunde. Zudem hörte das SECO A.__ und B.__ zur Bekanntgabe von (teilweise) denselben Dokumenten an. Es rechtfertigt sich daher, die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen. 38. B.__ ersuchte den Beauftragten in ihrem Schlichtungsantrag (Ziff. 17) um Zusicherung der Geheimhaltung ihrer Stellungnahme (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ). Der Beauftragte sichert eine solche Geheimhaltung nicht zu. Er weist darauf hin, dass die Empfehlung keine Informationen enthalten darf, die eines der geschützten Interessen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ beeinträchtigen könnten (Art. 13 Abs. 2 VBGÖ). B. Materielle Erwägungen 39. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3 40. Das SECO hörte im Rahmen der Bearbeitung des vorliegend zugrunde liegenden Zugangsgesuchs (Ziff. 2) elf Unternehmen betreffend den Zugang zu 18 Dossiers nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ an. A.__ wurde zur Bekanntgabe der Dossiers 6, 7, 9 und 12, B.__ zu den Dossiers 1, 3, 6, 12 und 15 angehört. Beide Antragstellerinnen sprechen sich vollständig gegen die Bekanntgabe der Dokumente aus. Somit ist der Zugang zu den jeweiligen Dossiers, die A.__ und B.__ zur Anhörung unterbreitet wurden, Schlichtungsgegenstand. 41. Nicht Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der vom SECO gewährte Zugang zur vom Gesuchsteller im Rahmen eines anderweitigen Zugangsverfahrens ersuchten Liste (Ziff. 1). Auf das Begehren von B.__, die Offenlegung ebendieser Liste im Rahmen des vorliegenden Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen, ist folglich nicht einzutreten. 42. B.__ stützt die Zugangsverweigerung unter anderem auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Schutz klassifizierter Informationen (SR 0.514.144.91; nachfolgend: das Abkommen): Das SECO erachtet das Abkommen "als nicht anwendbar." 43. Das Abkommen bezweckt den Schutz von Verteidigungs- und Militärprojekten betreffenden klassifizierte Informationen, welche im Rahmen der Umsetzung und der Erarbeitung von klassifizierten Verträgen oder des Zwecks des Abkommens ausgetauscht werden (Art. I des Abkommens). Art. IV des Abkommens regelt die Klassifizierungsstufen und den Zugang zu klassifizierten Informationen. Gemäss Art. IV.3. des Abkommens haben die Vertragsparteien geeignete Massnahmen zum Schutz von klassifizierten Informationen in ihren nationalen Gesetzgebungen, Vorschriften und Gebräuchen zu ergreifen. Den nach dem Abkommen klassifizierten Informationen ist derselbe Schutz zuzukommen wie den eigenen klassifizierten Informationen mit der gleichen Klassifizierungsstufe. 44. Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz schliesst eine Klassifizierung den Zugang gemäss Öffentlichkeitsgesetz nicht per se aus.4 Sie ist jedoch ein Hinweis für die Beurteilung eines Zugangsgesuchs und die allfällige Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen im Öffentlichkeitsgesetz und kann entsprechend bei der Beurteilung eines Gesuchs berücksichtigt werden.5 Angesichts

2 BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. Handkommentar BGÖ), 2008, Art. 13, Rz 8. 4 BBl 2003 2006. 5 BBl 2003 2006; STAMM-PFISTER, in: Blechta/Vasella (Hrsg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK-BGÖ), 4. Aufl. 2024, Art. 4, Rz. 6.

6/15 der Tatsache, dass das Öffentlichkeitsgesetz im Zuge des Abschlusses des vorgenannten Abkommens im Jahr 2012 nicht revidiert wurde, kommen das Öffentlichkeitsgesetz und dessen Ausnahmebestimmungen vorliegend ohne Weiteres in dem Rahmen zur Anwendung wie es beim Zugang zu klassifizierten Informationen nach der nationalen Gesetzgebung der Fall ist. Abgesehen davon ist hervorzuheben, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente mehrheitlich nicht im Sinne der nationalen Regelungen klassifiziert sind. 45. Zwischenfazit: Das Abkommen steht der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nicht entgegen. Das Zugangsgesuch ist nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen. 46. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt je nach geltend gemachter öffentlicher oder privater Ausnahmebestimmung der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.6 47. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.7 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde.8 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann.9 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.10 48. A.__ stützt die Zugangsverweigerung auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Es bestehe ein öffentliches Interesse "an der Wahrung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und damit der Wahrung des guten Rufs und der internationalen Beziehungen der Schweiz". Auch B.__ beruft sich sinngemäss auf die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wenn sie festhält, dass eine Veröffentlichung der beantragten Dokumente die "internationalen Beziehungen der Schweiz zu Israel" beeinträchtigen könne. Das Ansehen der Schweiz würde "als zuverlässiger internationaler Partner im globalen Verteidigungsbereich schwer beschädigt." Die Bekanntgabe von "sicherheitskritischen und für die Landesverteidigung relevante Informationen" habe laut B.__ einen "Chilling Effect auf künftige Geschäftstätigkeiten in der Schweiz [Hervorhebung im Original]".

6 Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 7 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. 8 BBl 2003 2006. 9 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4. 10 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.

7/15 49. Die Ausnahmeklausel in Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zielt auf öffentliche Interessen und schützt keine privaten Interessen. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss gemäss Rechtsprechung11 durch eine Behörde geltend gemacht werden. Private sind hingegen nicht legitimiert, sich anstelle der zuständigen Behörde auf (öffentliche) Ausnahmebestimmungen zu berufen. Das SECO hat vorliegend keine Bedenken gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ vorgebracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfuhr von Dual Use Gütern bzw. besonderen militärischen Gütern nach dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) zulässig ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. 50. Zwischenfazit: Das SECO macht Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht geltend. A.__ und B.__ sind nicht legitimiert, sich auf diese die öffentlichen Interessen betreffende Ausnahmebestimmung zu berufen. Die Bestimmung ist demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen. 51. B.__ erklärt des Weiteren, dass die integrale Verweigerung des Zugangs zu den ersuchten Dokumenten aus "Gründen der Sicherheit" (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) und zum Schutz der "wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz" (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) erforderlich sei. 52. Die Ausnahmeklauseln in Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ zielen wiederum auf den Schutz öffentlicher und nicht privater Interessen ab. Wie ausgeführt sind Private nicht legitimiert, sich auf öffentliche Ausnahmebestimmungen zu berufen.12 Die integrale Zugangsverweigerung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ kann somit nicht von B.__ vorgebracht werden. 53. Das SECO hat ursprünglich keine Bedenken gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ geäussert. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 (Ziff. 22) informierte es jedoch B.__ darüber, dass es entschieden habe, "den Umfang des dem Gesuchsteller gewährten Zugangs zu reduzieren." In zwei aus dem Jahr 2014 stammenden Dokumenten aus Dossier 3 seien Schwärzungen aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ erforderlich. 54. Das SECO hat die angedachten Abdeckungen gegenüber B.__ bis anhin nur summarisch begründet. Gegenüber dem Beauftragten äusserte es sich nicht zur Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ. Die Schwärzungen wurden vielmehr mit der "Unkenntlichmachung von Personendaten" begründet. Die Behörde hat damit nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ anwendbar sind. 55. Zwischenfazit: Das SECO hat bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte belegt, dass die Ausnahmegründe in Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ wirksam sind. B.__ ist nicht legitimiert, sich auf diese Ausnahmebestimmungen zu berufen. 56. Sowohl A.__ als auch B.__ berufen sich im Zusammenhang mit der Zugangsverweigerung auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. 57. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).13 58. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und

11 Urteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6. 12 Urteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6. 13 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.

8/15 einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: "Die Preiskalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs." Mit anderen Worten ist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid.14 59. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.15 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko; Ziff. 47).16 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.17 60. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr (Ziff. 46).18 61. Laut A.__ erfüllten die vorliegend ersuchten Dokumente die von Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entwickelten Kriterien: Es handle sich um Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich seien. Es bestehe zudem ein subjektives Geheimhaltungsinteresse an "sämtlichen betroffenen Dokumenten". Schliesslich liege "ein erhebliches objektives Geheimhaltungsinteresse" vor. Die Unterlagen enthielten "technische Detailinformationen zu einer Entwicklung, die auf einer mehrjährigen Entwicklungsarbeit beruht und welche [A.__] international zertifiziert hat", sowie Informationen zur internen Organisation und "Angaben zum Kundenkreis und zur Methode der Abwicklung der Geschäfte" von A.__. Eine Bekanntgabe ermögliche es Mitbewerbenden, "technische Lösungsansätze, Projektmethoden und Arbeitsschritte" nachzuvollziehen und zu übernehmen, womit A.__ "der Vorteil aus ihrer Innovationsleistung" genommen würde. Die Bekanntgabe der ersuchten Informationen führe zu "erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen" bzw. "Wettbewerbsnachteilen" und zur "Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen". Der Zugang sei zudem integral zu verweigern, da die Dokumente "von Geschäftsgeheimnissen durchdrungen sind". 62. Zum Nachweis des subjektiven Geheimhaltungswillen nimmt A.__ Bezug auf eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung mit "der Geschäftspartnerin". Der Beauftragte hält in diesem Zusammenhang fest, dass sich allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung ableiten lassen.19 Ebensowenig genügt das lediglich pauschale Vorbringen, dass eine Offenlegung der ersuchten Informationen gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen A.__ nicht nachgewiesen hat, verstosse.20 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr muss neben der relativen Unbekanntheit der betroffenen Informationen sowie dem subjektiven Geheimhaltungswillen ein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse hinreichend klar dargelegt werden.21 63. B.__ ist der Ansicht, dass die Dossiers, zu deren Zugang sie angehört wurde, "Geschäftsgeheimnisse […] und andere sensitive und sicherheitsrelevante Informationen" enthielten. Eine Ausnahme bestehe bei den "Produktdatenblättern". B.__ hält gegenüber dem SECO (Ziff. 14) fest, dass sich der "granulare Nachweis des objektiven und subjektiven Geheimnischarakters" der betroffenen Informationen erübrige, da der Zugang bereits aus anderen Gründen zu verweigern sei.

14 TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. 15 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 16 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 17 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff. 18 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. 19 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 20 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 21 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1 m.H. auf Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.

9/15 Gleichwohl hält sie fest, die in den Dokumenten enthaltenen "kommerziellen Informationen, einschliesslich Preisen, technischen Informationen, Informationen zu Kunden, Geschäftsbeziehungen, Angeboten und Verträgen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen" stellten Geschäftsgeheimnisse von B.__ dar, die es zu schützen gelte. 64. A.__ und B.__ beschränken sich in ihren Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auf allgemeine und pauschale Verweise zum Geschäftsgeheimnis, welche gemäss ständiger Rechtsprechung nicht genügen, um ein Geschäftsgeheimnis zu belegen.22 Vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.23 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.24 Die beiden Antragstellerinnen stellen weder einen Bezug zu in den Dokumenten konkret enthaltenen Informationen her noch äussern sich A.__ und B.__ zur Relevanz resp. Aktualität der Informationen für ihre Geschäftstätigkeiten. Der Grossteil der Dokumente wurde in den Jahren 2012–2022 erstellt; zudem sind einzelne Informationen zu bestimmten Projekten und Geschäftspartnerinnen bereits öffentlich bekannt (sogleich Ziff. 65). Ein objektives Geheimhaltungsinteresse sowie ein mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartender Schaden wurde nach Ansicht des Beauftragten bis anhin von A.__ und B.__ nicht dargetan. 65. Soweit A.__ und B.__ das Schutzbedürfnis ihrer Kundenbeziehungen vorbringen, ist festzuhalten, dass der Kundenkreis zwar grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann.25 Allerdings lassen die vorliegenden Dokumente, die auch Informationen über einzelne Kunden enthalten, keinen systematischen Rückschluss auf den Kundenkreis zu. Der Beauftragte vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnisnahme einzelner Geschäftspartnerinnen durch die Konkurrenz zu einer Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil den Antragstellerinnen dadurch drohen würde. Abgesehen davon sind teils betroffene Kundenbeziehungen ebenso öffentlich bekannt wie in den Dokumenten genannte Projekte.26 66. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass das SECO sowohl A.__ als auch B.__ zur Bekanntgabe von denselben Dokumenten der Dossiers 6, und 12 angehört hat. Die einzelnen Dossiers und ihre Unterdossiers enthalten mehrheitlich Korrespondenz zwischen A.__ und dem SECO. Im Rahmen der Korrespondenz übermittelte A.__ der Behörde einzelne Anhänge. Die Anhänge in den Dossiers 6 und 12 enthalten Daten von B.__. A.__ wird in diesen Anhängen weder namentlich erwähnt noch enthalten die Unterdossiers Angaben, die sich auf A.__ beziehen lassen. Für den Beauftragte ist unklar, aus welcher Überlegung heraus, das SECO A.__ zu diesen Dokumenten angehört hat. Im Übrigen erschliesst sich dem Beauftragten nicht, mit welcher Begründung A.__ den Zugang zu den eine andere juristische Person betreffenden Dokumenten u.a. mit dem Verweis auf Geschäftsgeheimnisse vollständig ablehnt. 67. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten haben A.__ und B.__ bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, dass der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zur Anwendung gelangt. 68. A.__ macht sodann Art. 7 Abs. 2 BGÖ geltend, da "durch eine Zugangsgewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wäre." Darüber hinaus sei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der ersuchten Informationen "als geringfügig einzustufen". Einerseits seien Geschäftsgeheimnisse betroffen. Andererseits unterlägen Personendaten und Daten juristischer Personen "ohnehin dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 BGÖ". Eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) bzw. Art. 57s Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) ergebe, dass "die schutzwürdigen privaten Interessen an der Geheimhaltung […] das Interesse an einer Zugänglichmachung klar überwiegen." 69. Auch B.__ äussert gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 17) die Ansicht, dass der Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s RVOG zu verweigern sei. Eine Bekanntgabe komme nur dann in Frage, "wenn das SECO sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen

22 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 23 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 24 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 25 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3. 26 [M.__], [N.], 16.05.2024; [O.__], [P.], 10.12.2024; [Q.__], [V.], 09.12.2025; [W.__], [X.], 29.11.2017 (jeweils zuletzt besucht am 24.06.2026).

10/15 könne (Art. 57s Abs. 1 RVOG), die Bekanntgabe zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben […] unentbehrlich wäre, eine Einwilligung der Drittbetroffenen vorliegen würde oder die gesuchstellende Person glaubhaft machen würde, dass ihr durch die Verweigerung der Einwilligung die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehrt blieben [sic] (Art. 57s Abs. 3 RVOG)." 70. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.27 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.28 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG oder Art. 57s RVOG zu beurteilen. 71. Das vorliegende Zugangsgesuch zielt ausdrücklich auf Informationen, die ein israelisches Rüstungs- und Sicherheitsunternehmen betreffen (Ziff. 1 und 2). Darüber hinaus sind in den Unterlagen keine Hinweise ersichtlich, dass der Gesuchsteller kein Interesse an in den Dokumenten enthaltenen Daten weiterer juristischer Personen hat. Eine Anonymisierung von A.__ und B.__ gemäss Art. 9 Abs. 1 fällt demnach vorliegend nicht in Betracht. Es ist somit eine Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. 72. Relevant dafür ist Art. 57s Abs. 4 RVOG, wonach Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Daten juristischer Personen bekannt geben dürfen, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.29 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Daten juristischer Personen).30 73. B.__ geht auf Art. 57s Abs. 4 RVOG nur am Rande ein, wenn sie ausführt, das SECO habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Sie verweist im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s RVOG stattdessen auf die Absätze 1–3. Nach Ansicht des Beauftragten gelangen diese Bestimmungen bei der Vornahme einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ nicht zur Anwendung. Massgebend ist ausschliesslich Art. 57s Abs. 4 RVOG.31 74. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Personendaten bzw. Daten juristischer Personen dürfen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.32 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens oder des Rufes sein.33 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten oder Daten juristischer Personen stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Privatsphäre muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.34 Bei juristischen Personen kann zudem naturgemäss weniger stark in die Privatsphäre eingegriffen werden, als dies bei natürlichen Personen

27 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 28 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f. 29 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 30 Mit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar: Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 31 HÄNER, in: BSK-BGÖ, Art. 9, Rz. 10 m.H. auf die Rechtsprechung; Empfehlung EDÖB vom 22. Januar 2025: WEKO / verschiedene Dokumente zu Untersuchungen. Rz. 35 ff. 32 Vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2. 33 BGE 142 II 340 E. 4.6.8. 34 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.

11/15 möglich ist. Dem Interesse am Schutz von Daten juristischer Personen kommt entsprechend weniger Gewicht zu, welches umso mehr abnimmt, je staatsnäher die Tätigkeit ist.35 75. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.36 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 76. In Bezug auf die Bedenken von A.__, dass sie in "einem konkurrenzgeprägten Marktumfeld" tätig sei und somit eine "konkrete Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit" zu befürchten habe, weist der Beauftragte auf Folgendes hin: Die Tätigkeit einer Unternehmung betrifft zwar grundsätzlich ihre Privatsphäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schutz und die Vertraulichkeit der Daten juristischer Personen insb. mit Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit vor allem in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geregelt ist.37 Bei der Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen ist eine eigentliche Interessenabwägung nicht mehr vorzunehmen, da diese der Gesetzgeber bereits vorweggenommen hat, indem er eine Schadensprüfung im Gesetz verankert hat (Ziff. 47, 59). Wenn im Rahmen der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und damit eines entsprechenden Schadens bereits bejaht wurde, ist in Bezug auf diese Information somit keine Abwägung mehr vorzunehmen. Der Zugang ist in diesem Fall einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern. Wurde das Vorliegen eines entsprechenden Geheimnisses hingegen verneint, kann das private Interesse am Schutz eines Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses nicht (erneut) in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden.38 Bei Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG kann es sich nicht um Auffangbestimmungen für all die Informationen handeln, die nach einer Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ betreffend den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zugänglich zu machen wären. Würden Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG wiederum berücksichtigt, würde dies die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben. Zusammenfassend ist der Beauftragten der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG auf die Informationen, die bereits nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auf ihre Zugänglichkeit geprüft wurden, keine Anwendung findet. 77. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ bringen die beiden Antragstellerinnen bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen sinngemäss einen Reputationsschaden vor. Laut A.__ bestehe angesichts der "aktuell stark aufgeladenen politischen und medialen Debatte im Zusammenhang mit sicherheitspolitischen Konflikten […] die konkrete Gefahr, dass die Öffentlichkeit die Tätigkeiten [von A.__] als unerwünscht empfindet." Auch B.__ führt an, bereits mehrfach "Opfer von Vandalenaktionen" und "Verleumdungskampagnen" durch die Medien wie auch durch Aktivistinnen und Aktivisten geworden zu sein. Mit Blick auf die Rechtsprechung erfüllen nach Ansicht des Beauftragten diese Ausführungen die strengen Anforderungen, die an den Beweis eines Reputationsrisikos zu stellen sind, nicht:39 Es ist zum einen öffentlich bekannt, dass die beiden Antragstellerinnen im Rüstungs- und Sicherheitssektor tätig sind, gemeinsame Projekte umsetzen und mit weiteren Firmen, die (ebenfalls) mit Israel verbunden sind,

35 BGE 144 II 77 E. 5.6. 36 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. 37 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in; Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 69; s. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz («Botschaft DSG 2017»), BBl 2017 6941, hier: 7012; DRECHSLER, in: BSK DSG, Art. 2, Rz. 5; DRECHSLER, Plädoyer für die Abschaffung des Datenschutzes für juristischer Personen, in AJP 1/2016, S. 80 ff.; HUSI-STÄMPFLI, in: Thomas Steiner/Anne-Sophie Morand/Daniel Hürlimann (Hrsg.), Onlinekommentar zum Datenschutzgesetz («OK DSG»), Art. 2 N 12 (Version vom 15.08.2023). 38 HEHEMANN/WINKLER, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz, in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Zürich, 2024, 39 ff., 57 f. 39 Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 5, insb. 5.3.2.

12/15 zusammenarbeiten bzw. zusammengearbeitet haben.40 Zum anderen handelt es sich beim Entscheid, mit gewissen Unternehmen zusammenzuarbeiten und in einem bestimmten Sektor tätig zu sein, um einen freien und bewussten unternehmerischen Entscheid, der im Übrigen rechtlich zulässig ist.41 A.__ führt denn auch selbst aus, dass ihre Tätigkeit "rechtlich in keiner Weise zu beanstanden" ist. Ein Bekanntwerden weiterer Informationen zu konkreteren Projekten könnte für A.__ und B.__ allenfalls kurzfristig unangenehme Folgen haben, etwa in Form einer vorübergehend höheren Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren. Gemäss Rechtsprechung reicht dies aber nicht aus, um den Zugang zu den Daten der Antragstellerinnen zu verweigern.42 78. A.__ weist zudem darauf hin, dass die "Behandlung von sog. Nullerbescheiden im Rahmen der Exportkontrolle" nicht bekanntgegeben werden dürfe. Eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen führe "aus Furcht vor einer Offenlegung" gewisser in diesem Zusammenhang gemachter Angaben gegenüber der zuständigen Behörde dazu, dass betroffene Unternehmen auf das Einholen solcher Bescheide verzichteten. Dies führe zu "erhebliche[r] Rechtsunsicherheit" bzw. einer "Verschlechterung der Rechtsdurchsetzung". 79. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Güterkategorien unterliegen bei Einhaltung gewisser Anforderungen keiner Genehmigungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 24 Güterkontrollverordnung [GKV; SR 946.202.1]). Gleichwohl kann die Durchfuhr von Gütern unter Umständen verweigert werden. Auf Ersuchen der betroffenen Unternehmen können für die Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 2–5 GKV jedoch sogenannte "Nullerbescheide" ausgestellt werden. Ein "Nullerbescheid" gibt darüber Auskunft, dass bestimmte Exporte nicht der Genehmigungspflicht nach dem Güterkontrollgesetz unterliegen und keine Umstände vorliegen, aus denen die Durchfuhr verweigert werden müsste. Er dient vor allem der Absicherung der die Güter zur Durchfuhr in die Schweiz ein- und ausführenden Personen. Zum Zweck der Prüfung, ob es sich um eine Durchfuhr oder um eine bewilligungspflichtige Verschiebung von Gütern handelt, sind den Kontrollorganen, namentlich dem SECO, sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung und Kontrolle erforderlich sind. Nach Ansicht des Beauftragten ist in einem Rechtsstaat davon auszugehen, dass Auskunfts-, Melde- und Bewilligungspflichten beachtet werden.43 Dasselbe gilt für die Beachtung und Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes, das eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des (freien) Zugangs zu amtlichen Dokumenten verankert. Es ist sodann zu beachten, dass durch die Ausstellung eines "Nullerbescheides" ein Vorteil für die Unternehmungen, die bestimmte Waren ein-, aus- und durchführen wollen, entsteht. Er räumt der durchführenden Unternehmung einen Vorteil gegenüber den Personen ein, die keinen Nullerbescheid erhalten bzw. ein reguläres Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Beauftragte hält zum öffentlichen Interesse des Weiteren fest, dass bei dessen Gewichtung die umfassende Medienberichterstattung sowie das gesteigerte öffentliche Interesse an den weltweiten sicherheitspolitischen Entwicklungen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). 80. Das SECO äusserte sich zur Interessenabwägung und der Prüfung des Privatsphärenschutz nicht vertieft. Gegenüber dem Beauftragten hält es lediglich fest, dass einzelne angehörte Unternehmen "uns ihre Sicherheitsbedenken mitgeteilt ha[ben]" und "dass sich die Sicherheitslage in der Schweiz für Firmen, die rüstungsrelevante Geschäfte mit Israel tätigen oder einen israelischen Hintergrund haben, verschärft hat." Zudem verweist es auf einen Zeitungsartikel, in dem über die Beschädigung der Büroräumlichkeiten von B.__ berichtet wurde. Das SECO hält gleichwohl an seiner Einschätzung fest, dass keine Privatsphärenverletzung bei der Bekanntgabe der ersuchten Informationen zu erwarten sei. Der Beauftragte muss somit weiterhin davon ausgehen, dass das SECO dem öffentlichen Interesse an Transparenz mehr Gewicht einräumt als dem Privatsphärenschutz. Dies erscheint dem Beauftragten angesichts der obigen Ausführungen zum öffentlichen Interesse nicht offensichtlich abwegig. 81. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten kann das SECO am Ergebnis seiner Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ festhalten, wonach das öffentliche Interesse am Zugang zu den

40 S. Fn. 26; [B.__], [Y.] (zuletzt besucht am 24.06.2026). 41 Vgl. Urteil des BVGer 6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. 42 BGE 144 II 91 E. 4.8; Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 8.5.5 m.w.N. 43 BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E.4.3.

13/15 in den vorliegenden Dokumenten enthaltenen Daten juristischer Personen gegenüber den erkennbaren privaten Interessen an deren Geheimhaltung überwiegt. 82. A.__ verlangt die Schwärzung der Personendaten von ihren Mitarbeitenden sowie den Mitarbeitenden des SECO. An diesen Informationen bestehe "von Vornherein kein schützenswertes Interesse." B.__ äussert sich nicht zur Abdeckung von Personendaten. Auch das SECO nimmt dazu nicht ausdrücklich Stellung, schwärzt in einem Dokument aus dem Dossier 3 jedoch die darin enthaltenen Personendaten u.a. der Mitarbeitenden von B.__. 83. Es hätte am SECO gelegen, abzuklären, ob der Gesuchsteller ein Interesse an den in den Dokumenten enthaltenen Personendaten der Mitarbeitenden der beiden Antragstellerinnen hat. Unter Beachtung der Verfahrensökonomie erachtet es der Beauftragte jedoch als gerechtfertigt und zielführend, wenn es die Personendaten der Mitarbeitenden der beiden Antragstellerinnen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt. Der Zugang zu den Mitarbeitenden des SECO ist gemäss der Rechtsprechung zu gewähren.44 84. Zwischenfazit: Das SECO kann die Personendaten von Mitarbeitenden von A.__ und B.__ abdecken. Der Zugang zu den Mitarbeitenden des SECO ist gemäss der Rechtsprechung zu gewähren. 85. In ihrer Stellungnahme an das SECO (Ziff. 10) beantragt A.__ die Anhörung weiterer vom Zugangsgesuch betroffener Dritter, da die Interessenabwägung sonst auf "einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage erfolgen" würde. Für den Beauftragten ist nicht nachvollziehbar, inwiefern allfällige private Interessen von anderen betroffenen Dritten in die Interessenabwägung betreffend den Zugang zu Informationen von A.__ einfliessen sollten. 86. B.__ verlangt vom SECO, dass sie über die Bekanntgabe aller vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente angehört wird. Es lägen "weitere Unterlagen" vor, die einen Bezug zu ihr aufwiesen und ihre Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse beschlagen könnten. Zu deren Zugang müsse sich B.__ äussern können. Das SECO ist der Ansicht, dass B.__ nicht "Datenherrin" dieser Dokumente sei, weshalb eine Anhörung nicht erforderlich sei. 87. Das SECO hat B.__ zu verschiedenen Dokumenten aus den Dossiers 1, 3, 6, 12 und 15 angehört (Ziff. 13). Für den Beauftragten ist ersichtlich, dass in den "weiteren Unterlagen" Angaben enthalten sind, die sich auf B.__ beziehen und ihre Privatsphäre betreffen könnten (vgl. Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Hingegen ist für ihn nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen das SECO B.__ nicht zum Zugang dieser Dokumente angehört hat. 88. Der Beauftragte weist darauf hin, dass die zuständige Fachbehörde, vorliegend das SECO, zu prüfen hat, ob allenfalls betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören sind. Sie hat zu entscheiden, zu welchen von einem Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten eine Anhörung durchzuführen ist.45 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, betroffenen Dritten vor Erlass der Verfügung zumindest einmal die Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern,46 damit diese im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können. 89. Zwischenfazit: Es ist Aufgabe des SECO als Fachbehörde, zu prüfen, ob B.__ gemäss Art. 11 BGÖ zum Zugang zu "weiteren Unterlagen" anzuhören ist. Kommt das SECO zum Schluss, dass es eine Anhörung zu den "weiteren Unterlagen" durchführen muss, erlässt es nach der Anhörung aufgrund des Beschleunigungsgebots47 und aus verfahrensökonomischen Gründen direkt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern der Zugang zu den Dokumenten eingeschränkt werden soll oder B.__ mit der Einschätzung des SECO nicht einverstanden sein sollte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es nach der Recht-

44 S. statt Vieler nur Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1 m.w.N. 45 Urteil des BVGer A-1051/2022 vom 29. August 2023 E. 10.2. 46 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4. 47 BBl 2003 2023; FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 11, Rz. 18.

14/15 sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zumindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern48 und im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können. 90. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: 90.1 Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Schutz klassifizierter Informationen steht der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nicht entgegen (Ziff.42–45). 90.2 A.__ und B.__ sind nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und f BGÖ zu berufen, da diese auf den Schutz öffentlicher Interessen abzielen (Ziff. 48–55). 90.3 Das SECO hat bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte belegt, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ wirksam sind (Ziff. 48–55). 90.4 A.__ und B.__ haben bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde (Ziff. 56– 67). 90.5 Nach Ansicht des Beauftragten kann das SECO am Ergebnis seiner Interessenabwägung festhalten, wonach das öffentliche Interesse am Zugang zu den in den vorliegenden Ausfuhrbewilligungen enthaltenen Daten juristischer Personen gegenüber den erkennbaren privaten Interessen an deren Geheimhaltung überwiegt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ) (Ziff. 68–81). 90.6 Das SECO kann die Personendaten der Mitarbeitenden von A.__ und B.__ abdecken, sofern diese in den Unterlagen enthalten sind. Es gewährt Zugang zu den Personendaten der Mitarbeitenden SECO gemäss der Rechtsprechung (82–84). 90.7 Das SECO prüft, ob es B.__ zu weiteren Dokumenten anhören muss (Ziff. 86–89). III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 91. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den Zugang zu den verlangten Dokumenten im Umfang des Schlichtungsgegenstandes, da weder A.__ und B.__ noch das Staatssekretariat für Wirtschaft bis anhin die Wirksamkeit von Bestimmungen betreffend den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes resp. von Ausnahmebestimmungen hinreichend begründet haben (Ziff. 90.1–5). 92. Das Staatssekretariat für Wirtschaft deckt die Personendaten der Mitarbeitenden von A.__ und B.__ ab, sofern diese in den Unterlagen enthalten sind. Es gewährt Zugang zu den Personendaten der Mitarbeitenden SECO gemäss der Rechtsprechung (Ziff. 90.6). 93. Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob es B.__ zu weiteren Dokumenten anhören muss (Ziff. 90.7). 94. A.__ und B.__ sowie der Gesuchsteller können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 95. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 96. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 97. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerinnen A.__ und B.__ sowie des Gesuchstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 98. Die Empfehlung wird eröffnet:

48 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.

15/15 - Einschreiben mit Rückschein (R) A.__ (A.__) (teilweise anonymisiert) vertreten durch D.1 - Einschreiben mit Rückschein (R) B.__ (B.__) (teilweise anonymisiert) vertreten durch D.2 - Einschreiben mit Rückschein (R) Staatssekretariat für Wirtschaft Holzikofenweg 36 3003 Bern - Einschreiben mit Rückschein (R) Z.__ (Gesuchsteller) (teilweise anonymisiert)

Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 98. Die Empfehlung wird eröffnet: Einschreiben mit Rückschein (R) A.__ (A.__) (teilweise anonymisiert) Einschreiben mit Rückschein (R) B.__ (B.__) (teilweise anonymisiert)

Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026 — Swissrulings