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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018

April 10, 2018·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·3,148 words·~16 min·12

Summary

Empfehlung vom 10. April 2018: EDA / Dokumente betreffend Bankgeschäfte einer Schweizer Bank im Ausland

Full text

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch

Bern, 10. April 2018

Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes

im Schlichtungsverfahren zwischen

A (Antragstellerin 1, angehörte Drittperson)

B und C, vertreten durch Rechtsanwalt X (Antragstellerinnen 2 und 3, angehörte Drittpersonen)

und

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA

I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Zugangsgesuchsteller (Privatperson) hat am 24. November 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA um Zugang zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit Kreditvergaben einer Schweizer Bank an Mosambik ersucht. Er nahm dabei explizit Bezug auf eine Medienberichterstattung vom Vortag, in welcher ein Gespräch zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Vertretern der Bank thematisiert wurde. 2. In der Folge identifizierte das EDA sieben vom Zugangsgesuch betroffene Dokumente und führte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bei den Antragstellerinnen als betroffene Dritte eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ durch. Das EDA teilte ihnen mit, es beabsichtige, den Zugang unter Vorbehalt der Einschwärzung gewisser Personendaten zu gewähren. 3. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilten die Antragstellerinnen 2 und 3 dem EDA mit, dass der Zugang zu den sieben Dokumenten vollständig zu verweigern sei. Aus einem der Dokumente gehe hervor, dass ihnen von Seiten des EDA absolute Vertraulichkeit zugesichert worden sei (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ). Zudem seien in den Dokumenten auch Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) enthalten, an deren Kenntnisnahme kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. 4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die Antragstellerin 1 dem EDA mit, dass sie mit der Zugangsgewährung zu zwei der sieben Dokumente ebenfalls nicht einverstanden sei. Sie habe den Antragstellerinnen 2 und 3 für besagtes Treffen absolute Vertraulichkeit zugesichert. Die zwei genannten Dokumente gäben dabei die Sachlage nur unvollständig wieder und bildeten die spezifische Sicht des Verfassers ab. Die Inhalte der Dokumente seien von den weiteren Beteiligten weder genehmigt noch auf ihre Richtigkeit geprüft worden. Im Übrigen enthielten sie

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Geschäftsgeheimnisse, an deren Einsicht kein öffentliches Interesse bestehe. Eine Offenlegung dieser Dokumente hätte im Ergebnis zur Konsequenz, dass eine Teilnahme von Verwaltungseinheiten an solchen vertraulichen Gesprächen künftig nicht mehr möglich wäre oder zumindest erheblich erschwert würde. 5. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 liess das EDA den Antragstellerinnen seine abschliessende Stellungnahme nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ zukommen und erklärte, es halte weiterhin an einer Offenlegung der Dokumente im angekündigten Umfang fest. 6. Mit E-Mail vom 7. Februar 2018 informierte das EDA den Zugangsgesuchsteller über das Ergebnis der Anhörung und die beabsichtigte Zugangsgewährung. 7. Am 24. Februar 2018 reichte die Antragstellerin 1 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme in der Anhörung. 8. Am 27. Februar 2018 reichten auch die Antragstellerinnen 2 und 3 einen Schlichtungsantrag ein. Sie betonten nochmals, dass die Geheimhaltung für alle Gesprächsteilnehmer eine unabdingbare Voraussetzung dargestellt habe und es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen sich das EDA nicht an die zugesicherte Vertraulichkeit gebunden fühle. Es gehe nicht an, dass Behörden Vertraulichkeitsvereinbarungen nachträglich nicht einhielten. 9. Auf Ersuchen des Beauftragten reichte das EDA am 12. März 2018 die betroffenen Dokumente und eine detailliert begründete Stellungnahme ein. 10. Am 21. März 2018 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Antragstellerinnen und das EDA lediglich in Bezug auf eines der sieben Dokumente einigen konnten. In Bezug auf die übrigen Dokumente hielten die Beteiligten an ihren oben erwähnten Positionen fest, weshalb keine Einigung zustande kam. 11. Im Nachgang zu dieser Schlichtungsverhandlung gelangten die Antragstellerinnen 2 und 3 am 27. März 2018 erneut an den Beauftragten und ersuchten diesen unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ, dem EDA zu empfehlen, keinen Zugang zu den noch strittigen Dokumenten zu gewähren. Eventualiter sei die Zugangsverweigerung zumindest in Bezug auf zwei Dokumente zu empfehlen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, so sei dem EDA mindestens die Schwärzung einzelner bezeichneter Passagen zu empfehlen. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass diese Passagen stark subjektive, reine Wertungen des Erstellers des Dokumentes enthielten und inhaltlich teilweise nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder den erfolgten Aussagen entsprächen. 12. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerinnen und des EDA sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 13. Die Antragstellerinnen wurden nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahmen sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und sind somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).

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14. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 16. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens sind sieben Dokumente betreffend die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation eines vom EDA initiierten Treffens im Zusammenhang mit Kreditvergaben einer Schweizer Bank an Mosambik. Anlässlich der mündlichen Schlichtungsverhandlung konnten sich die Antragstellerinnen und das EDA darauf einigen, dass der Zugang zu einem von der DEZA erstellten „Länder Factsheet“ vollständig gewährt wird. Dieses Dokument ist somit nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Empfehlung. 17. Was den Zugang zu den übrigen sechs Dokumenten anbelangt, so ist zunächst strittig, ob das EDA den Antragstellerinnen für die im Rahmen des Treffens ausgetauschten Informationen Vertraulichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zugesichert hat und die Dokumente deshalb einem Zugang entzogen bleiben. 18. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Damit diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelangt, müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die betreffenden Informationen von sich aus, das heisst nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten hin ebenso ausdrücklich erteilt haben.3 19. Nach Ansicht des EDA sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar handle es sich bei den Antragstellerinnen um private Rechtsträger. Allerdings bestehe zumindest zwischen dem EDA und der Antragstellerin 1 eine vertragliche Sonderbeziehung, die den rein privaten Charakter ihres Handelns relativiere. Darüber hinaus sei das besagte Treffen auf Initiative des EDA zustande gekommen, weshalb der Informationsfluss auch nicht als völlig freiwillig betrachtet werden könne. Aus einem der verlangten Dokumente – einer von einem Mitarbeiter des EDA erstellten Gesprächsnotiz – gehe zwar hervor, dass der vertrauliche Rahmen des Treffens erörtert worden sei, jedoch sei dem Dokument weder zu entnehmen, dass die Zusicherung der Vertraulichkeit von den Antragstellerinnen explizit verlangt worden sei, noch dass das EDA explizit eine solche abgegeben habe. Vielmehr dokumentiere die besagte Stelle nur, dass die Gesprächsteilnehmer davon ausgegangen seien, sie verfügten

1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 BVGE 2011/52 E. 6.3.3 (mit weiteren Hinweisen).

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über das freie Ermessen, das Gespräch im Einverständnis aller Beteiligten für vertraulich zu erklären. Dieses Ermessen habe der Gesetzgeber aber mit Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes bewusst begraben. 20. Die Antragstellerinnen sind hingegen der Meinung, dass den beteiligten Gesprächspartnern seitens des EDA eine Vertraulichkeitszusicherung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ abgegeben worden sei. Vorliegend sei für alle Beteiligten von Beginn an klar gewesen, dass die Vertraulichkeit eine notwendige Bedingung für das Gespräch bildete. Entsprechend sei schriftlich festgehalten worden, dass sämtliche ausgetauschten Informationen vor der Kenntnisnahme Dritter zu schützen sind. Auch das EDA habe sich zu dieser Geheimhaltung verpflichtet, weshalb der Zugang zu verweigern sei. 21. Nach Ansicht des Beauftragten dürfte das erste Kriterium vorliegend erfüllt sein, da es sich bei den Antragstellerinnen um private Rechtsträger handelt. Hingegen erscheint bereits das Kriterium der freiwillig mitgeteilten Information fraglich. Soweit für den Beauftragten ersichtlich ist, bestehen zwar trotz vertraglicher Sonderbeziehung zwischen EDA und der Antragstellerin 1 keine expliziten vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben, die die Antragstellerinnen zur Mitteilung dieser Informationen an das EDA verpflichten würden. Gleichwohl ist unbestritten, dass das besagte Treffen auf Initiative des EDA zustande gekommen ist, weshalb die relevanten Informationen nicht spontan und ohne äusseren Anlass geflossen sind.4 Somit ist das Kriterium der Freiwilligkeit zumindest zu relativieren. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann jedoch offen bleiben, da es, wie nachfolgend dargelegt, an einer ausdrücklichen Vertraulichkeitszusicherung des EDA fehlt. 22. Soweit die Antragstellerin 1 vorbringt, sie habe den Antragstellerinnen 2 und 3 Vertraulichkeit zugesichert, kann dies für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht ausschlaggebend sein, da eine entsprechende Zusicherung von einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde, mithin dem EDA, ausgehen müsste. Eine solche explizite Zusicherung der Vertraulichkeit wird vom EDA im Schlichtungsverfahren aber bestritten und geht nach Ansicht des Beauftragten aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auch nicht eindeutig hervor. Zwar enthält die bereits erwähnte Gesprächsnotiz eine Passage, in welcher von einem vertraulichen Rahmen des Treffens die Rede ist. Daraus ist aber nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen diese Vertraulichkeit explizit verlangt haben und das EDA ihnen diese ebenso ausdrücklich abgegeben hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Zusicherung ohnehin nur in begründeten Einzelfällen erfolgen könnte und insbesondere auch nicht gewohnheitsmässig – bspw. für alle ähnlich gelagerten, vom EDA initiierten Gespräche – abgegeben werden dürfte, ansonsten der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes unterlaufen würde.5 Aus diesem Grund und mit Blick auf den Umstand, dass diese Ausnahmebestimmung restriktiv zu handhaben ist, erachtet der Beauftragte – wie auch das EDA selber – die besagte Passage nicht als explizite Zusage der Geheimhaltung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Zusicherung ohnehin nur auf die konkret von den Antragstellerinnen freiwillig mitgeteilten Informationen beziehen könnte und nicht auf den gesamten den Dokumenten zugrunde liegenden Sachverhalt. 23. Im Ergebnis schliesst sich der Beauftragte der Einschätzung des EDA an, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ auf die strittigen Dokumente nicht anwendbar ist.

4 Empfehlung EDÖB vom 27. Februar 2014: EPFL / Interessenbindungen der Lehrstuhlinhaber und Verträge mit Nestlé, Ziff. 24; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz 47. 5 HÄNER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 7 N 48.

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24. Die Antragstellerinnen vertreten weiter die Auffassung, dass die verlangten Dokumente Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten. Das EDA kann aber gemäss eigener Aussage mit Blick auf die konkreten Inhalte keine solchen schützenswerten Informationen ausmachen und sieht daher keinen Grund für eine Anwendung dieser Ausnahmebestimmung. 25. Gemäss ständiger Rechtsprechung haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.6 Vorliegend haben die Antragstellerinnen lediglich pauschal auf das angebliche Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen verwiesen, ohne dies näher zu begründen oder entsprechende Passagen zu bezeichnen. Damit haben sie nach Ansicht des Beauftragten nicht dargetan, dass die Offenlegung der Dokumente aller Voraussicht nach mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Folglich steht die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ einem Zugang nicht entgegen. 26. Schliesslich berufen sich die Antragstellerinnen 2 und 3 auf den Schutz ihrer Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Informationen sei nicht erkennbar. Demgegenüber ist das EDA der Auffassung, dass die Personendaten der Antragstellerinnen offenzulegen sind. Diese seien nicht anonymisierbar i.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGÖ, da sie im Rahmen dieser Angelegenheit bereits mehrfach im Internet verfügbar seien und vom Gesuchsteller anlässlich seines Zugangsgesuches bereits explizit genannt worden seien. Da diese Personendaten zudem in diesem Zusammenhang bereits öffentlich bekannt seien, erübrige sich eine Interessenabwägung. 27. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Die Gewichtung der entgegenstehenden Interessen hat insbesondere anhand der Art der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nur bekanntgegeben werden, wenn dies keine überwiegenden Nachteile für den Betroffenen zur Folge hat. Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten führt dabei zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Eine solche setzt einen tatsächlichen Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person voraus, der eine gewisse Intensität erreicht. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.7 28. Eine Anonymisierung der Personendaten der Antragstellerinnen 2 und 3 gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt vorliegend ausser Betracht, da der Gesuchsteller explizit die Offenlegung dieser Personendaten verlangte. Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). 29. Vorliegend ist zusätzlich zum allgemeinen Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) aufgrund der Vorkommnisse rund um die Kreditvergabe einer Schweizer Bank in 6 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 7 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.

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Mosambik von einem besonderen öffentlichen Interesse am Zugang zu entsprechenden Informationen auszugehen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VBGÖ). Dass es sich dabei um bedeutende Ereignisse handelt, zeigt sich namentlich daran, dass sich das EDA überhaupt veranlasst sah, ein solches Gespräch mit den Beteiligten zu initiieren. Folglich bezieht sich das öffentliche Interesse vorliegend auch darauf zu wissen, wie das EDA auf diese Ereignisse reagiert hat. Das erhebliche öffentliche Interesse am Zugang manifestiert sich aber auch in der ausführlichen Medienberichterstattung und den diversen aufgrund der öffentlichen Diskussionen eingereichten parlamentarischen Vorstössen.8 30. Was die privaten Interessen anbelangt, so ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit tatsächlich bereits eine Vielzahl teilweise sehr detaillierter Informationen öffentlich zugänglich ist, weshalb nach Ansicht des Beauftragten nicht zu erwarten ist, dass die Offenlegung dieser Dokumente mehr als nur geringfügige oder unangenehme Konsequenzen oder einen (zusätzlichen) Reputationsschaden zur Folge hätte. Gemäss einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichen kurzfristig unangenehme Folgen, wie eine vorübergehend höhere Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren, für sich alleine nicht aus, um den Zugang zu verweigern.9 Die Antragstellerinnen 2 und 3 legten jedenfalls weder in der Anhörung noch in ihrem Schlichtungsantrag oder der mündlichen Schlichtungsverhandlung näher dar, inwiefern die Veröffentlichung der Dokumente ihre Privatsphäre tatsächlich beeinträchtigt. Folglich vermag das private Interesse der Antragstellerinnen 2 und 3 an der Geheimhaltung ihrer Personendaten nach Einschätzung des Beauftragten das erhebliche öffentliche Interesse am Zugang nicht zu überwiegen. 31. An dieser Einschätzung vermögen auch die erst im Nachgang zu der mündlichen Schlichtungsverhandlung und der nicht zustande gekommenen Einigung eingereichten Ausführungen der Antragstellerinnen 2 und 3 (vgl. Ziff. 11) nichts zu ändern. So stehen allfällige inhaltliche Fehler oder Unvollständigkeiten eines Dokumentes einem Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich nicht entgegen. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass ein Dokument die subjektive Einschätzung des Autors widerspiegelt, ein Ausnahmegrund nach Öffentlichkeitsgesetz dar. Die Antragstellerinnen können ihre (gegenteilige) Position in einer allfälligen öffentlichen Diskussion oder Stellungnahme darlegen.10 Überdies ist es ihnen unbenommen, im Rahmen des allenfalls auf diese Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens mit ihren ergänzenden Ausführungen auch ans EDA zu gelangen. 32. Was die Personendaten der Antragstellerin 1 betrifft, so geht weder aus der Stellungnahme in der Anhörung noch aus dem Schlichtungsantrag hervor, dass diese eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre geltend macht. Der Beauftragte kann eine solche auch nicht erkennen, weshalb deren Personendaten offenzulegen sind. Dies umso mehr, als sie mit dem EDA zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). 33. Soweit das EDA im Übrigen beabsichtigt, in den Dokumenten die Namen der Vertreter bzw. Mitarbeitenden der Antragstellerinnen zu schwärzen, erscheint dem Beauftragten dieses Vorgehen angemessen und verhältnismässig.

8 So bspw. 16.3718 - Interpellation Carlo Sommaruga; 17.3501 - Interpellation Martin Naef; 17.5570 - Frage Cédric Wermuth. 9 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. 10 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163718 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173501 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20175570

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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 34. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gewährt einen teilweisen Zugang zu den verlangten Dokumenten im beabsichtigten Umfang gemäss seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2018. 35. Die Antragstellerinnen können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 36. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 37. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 38. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellerinnen anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). Eine weitergehende Anonymisierung ist nach Ansicht des Beauftragten nicht angezeigt, da der diesem Fall zugrunde liegende Sachverhalt bereits öffentlich bekannt ist und damit zusammenhängende Informationen öffentlich verfügbar sind. 39. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) Antragstellerin 1 - Einschreiben mit Rückschein (R) Antragstellerinnen 2 und 3 - Einschreiben mit Rückschein (R) Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten Freiburgstrasse 130 3003 Bern 40. Eine Kopie dieser Empfehlung (per E-Mail) geht an: - Zugangsgesuchsteller (Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)

Reto Ammann

Empfehlung EDA vom 10.04.2018 anonymisiert — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2018 — Swissrulings