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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 F-9887/2025

February 18, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,215 words·~16 min·3

Summary

Datenschutz | Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-9887/2025

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025.

F-9887/2025 Sachverhalt: A.a. Der afghanische Beschwerdeführer A._______ (geboren am […]) ersuchte am 5. August 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, am 25. September 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 26. November 2024 in Deutschland und am 20. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. A.b. Am 7. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Auskunft über die Identität des Beschwerdeführers. Am 11. August 2025 teilten die deutschen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden. A.c. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 2. September 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland. A.d. Am 3. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Letztere stimmten dem Ersuchen am 4. September 2025 zu. A.e. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anpassen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. A.f. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2007.

F-9887/2025 B. B.a. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Poststempel gleichentags) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (…) anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei einstweilen auf den (…) zu setzen. B.b. Hinsichtlich des Antrags auf Anfechtung des Nichteintretensentscheids (F-9811/2025) sowie des Antrags auf Änderung des Eintrags im ZEMIS (F-9887/2025) wurden zwei separate Dossiers mit unterschiedlichen Verfahrensnummern eröffnet. B.c. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Dezember 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. C. Mit Urteil F-9811/2025 vom 23. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde bezüglich des Nichteintretensentscheids ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a

F-9887/2025 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids wurde separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F- 9811/2025 behandelt und mit einem separaten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 23. Dezember 2025 beurteilt. Somit ist allein die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers – Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (siehe Urteil F-9811/2025 E. 1.2). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet. Auch wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache, ob als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2007 einzutragen ist. 3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Des Weiteren habe er sich anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende in verschiedenen Punkten zu seiner Biografie und seinem Reiseweg widersprochen. Zudem sei er in den Asylverfahren in Deutschland und Kroatien als volljährige Person registriert

F-9887/2025 worden. Folglich sei er nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte sei er als volljährig zu betrachten, da ein Alter von 18 Jahren oder älter als wahrscheinlicher gelten würde. Gemäss Amtspraxis habe die Vorinstanz folglich als fiktives Geburtsdatum den 1. Januar des Jahres festgelegt, in dem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung als 18-jähriger gelte. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig und am (…) geboren. Obwohl er im Rahmen der Befragung teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht habe, sollten diese nicht als starkes Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit gewertet werden. Ebenfalls nicht als starkes Indiz zu werten seien die Altersangaben in Kroatien bzw. Deutschland, da dem SEM dabei die Umstände der Registrierungen nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere in Kroatien soll kein Dolmetscher anwesend gewesen sein, weshalb dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Richtigkeit seiner Aussagen zu überprüfen. In Deutschland soll er bewusst über seine Altersangaben gelogen haben, da er das Land so früh wie möglich habe verlassen wollen. Angesichts dieser Umstände hätte die Frage nach dem Alter durch eine medizinische Altersabklärung geklärt werden müssen. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verstossen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. Dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige

F-9887/2025 Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19. Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021 und 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3 m.w.H.). Für die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS gelten die Beweisregeln nach DSG und VwVG (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Die beweisbelastete Partei hat strittige Tatsachen zu beweisen. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), falls notwendig auch durch Auskünfte von Drittpersonen (Art. 12 Bst. c VwVG). Die Behörde hat – auch im Ausländerrecht – zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Fragen zu stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_651/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 3.1) sowie im Zweifelsfall nachzufragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2020 vom 12. November 2020, E. 4.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen (Art. 102 Abs. 1 bis des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), wobei eine weitergehende Mitwirkungspflicht für Ausländerinnen und Ausländer besteht (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 90 AIG). Ein Altersgutachten darf laut dem Europäischen Gericht für Menschenrechte (EGMR) nur durchgeführt werden, wenn alle anderen milderen Mittel zur Klärung des Alters erfolglos geblieben sind und die betroffene Person dem Verfahren zugestimmt hat. Andernfalls kann unter Umständen eine Verletzung der physischen Unversehrtheit und damit von Art. 8 EMRK begründet werden (Urteil des EGMR F.B. gegen Belgien vom 6. März 2025, 47836/21, § 81 ff.). Ausländerinnen und Ausländer sind zur Mitwirkung insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen verpflichtet, die ohne ihre Mitwirkung nicht oder

F-9887/2025 nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Art. 90 Bst. c AIG; vgl. Urteil des BGer 2C_651/2020, E. 3.1), wobei die Behörde die Partei darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt (BGE 132 II 113 E. 3.2). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. 4.6 Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 4.7 Der Beschwerdeführer legt keine Beweismittel vor, die auf das exakte Geburtsdatum schliessen lassen. Einer Tazkira ist praxisgemäss ein geringer Beweiswert beizumessen (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend ist dieser zusätzlich geschmälert, zumal nur eine Kopie des Dokuments vorhanden ist. Die Vorinstanz kann das exakte Geburtsdatum ebenso wenig belegen. Sie stützt ihren Entscheid insbesondere auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und auf die Auskünfte ausländischer Behörden. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen.

F-9887/2025 5. 5.1 Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist folglich das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln und im ZEMIS zu belassen oder einzutragen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). 5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. So gab er an, in die Türkei eingereist zu sein, als er 13 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten 21/1, S. 5). Anschliessend sei er vier Jahre und drei oder vier Monate dort geblieben (SEM-Akten 21/1, S. 8). Folglich wäre er zum Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz am 5. August 2025 bereits über 17 Jahre alt gewesen. Dies würde dem angegebenen Geburtsdatum vom (…) widersprechen. Überdies gab er sämtliche Daten nach gregorianischem Kalender an, ohne zu wissen, wie sie nach afghanischem Kalender lauten würden. Dies ist eher ungewöhnlich und fragwürdig, zumal der Beschwerdeführer angab, nie in seinem Leben die Schule besucht zu haben (vgl. SEM-Akten 21/1, S. 5). Des Weiteren nahm die Vorinstanz direkten Kontakt mit den deutschen Behörden auf. Diese führten unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens das Geburtsdatum des 1. Januar 2006 angegeben und dies mehrfach bestätigt habe, zuletzt im Rahmen seiner Anhörung im Dezember 2024. Zu keinem Zeitpunkt seien Zweifel an dem angegebenen Alter aufgekommen, weshalb auch keine Altersbestimmung durchgeführt worden sei (vgl. SEM-Akten 16/3). Da der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass die Verfahren in Deutschland oder Kroatien mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet waren, ist davon auszugehen, dass die von den dortigen Behörden festgestellte Volljährigkeit nicht zu beanstanden ist. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ohne Beizug eines Dolmetschers angehört wurde. 5.3 Obwohl ein Altersgutachten als Element in die Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit miteinbezogen werden kann, sieht das Gesetz keine Pflicht vor, in jedem Fall ein solches Gutachten einzuholen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum verfügt (siehe beispielhaft die Urteile des BVGer E-1799/2024 und E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2, m.w.H.). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, der geringen Beweiskraft der vorgelegten Tazkira (Urteil des BVGer F-4592/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.5) und der Tatsache, dass dieses Dokument erstmals in der Schweiz und nicht auch in Deutschland vorgelegt wurde (siehe SEM-Akten 16/3), war die Vorinstanz nicht

F-9887/2025 verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben. Des Weiteren ist zu betonen, dass die Einholung eines Altersgutachtens nur als subsidiäres Mittel anzuwenden ist (siehe oben E. 4.4 zur Rechtsprechung des EGMR). Folglich sind keine Elemente ersichtlich, die eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen würden. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 i.V.m. Art. 33 VwVG) ist zudem zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahme in Form eines Altersgutachtens nicht erforderlich war, um den Zweck des Verfahrens zu erreichen, da die Vorinstanz aufgrund weiterer Elemente auf seine Volljährigkeit schliessen konnte (siehe oben E. 5.2). Aus diesem Grund hat sie in antizipierter Beweiswürdigung weitere Beweisabnahmen ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer F-4529/2024 E. 5.2 und E. 5.6). Zudem konnte der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Alter im Rahmen des Asylverfahrens nicht glaubhaft machen (vgl. Urteil des BVGer F-9811/2025 vom 23. Dezember 2025, E. 4.1). Demzufolge ist es ihm nicht gelungen, den im vorliegenden Verfahren geltenden vollen Beweis zu erbringen (siehe dazu Urteil des BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2). 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als nicht begründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Sachverhaltsermittlung ist daher abzuweisen. 5.5 Zusammengefasst ist das wahrscheinlichere Geburtsdatum das im ZEMIS eingetragene vom (…) und ist der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen. Dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist damit nicht zu folgen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mit diesem Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden und der superprovisorischen Festsetzung des Geburtsdatums auf den (…) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. 7.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 7.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem

F-9887/2025 Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, unter anderem dann, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). Vorliegend wurde das Verfahren ohne Einleitung eines Schriftenwechsels und im Lichte des bereits abgeschlossenen Verfahrens F-9811/2025 mit relativ geringem Aufwand für das urteilende Gericht abgeschlossen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des besagten Verfahrens F-9811/2025 bereits dazu verpflichtet, Verfahrenskosten in Höhe von 750.- Franken zu tragen (siehe Dispositivziffer 4). Die Auferlegung zusätzlicher Kosten wäre somit in casu unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer mit nur einer Eingabe gehandelt hat und die Entscheidung, die Verfahren zu trennen, dem Ermessen des Gerichts zuzuschreiben ist (siehe oben E. 1.2). Demzufolge wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 7.3 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

F-9887/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das EJPD.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

F-9887/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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