Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-987/2026
Urteil v o m 2 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Theres Baumgartner, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 / (…).
F-987/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. November 2025 in der Schweiz um Asyl und gab als Geburtsdatum den 1. Januar 2009 an. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 3. November 2025 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 4. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (vgl. Art. 5 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Er machte geltend, im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien werde er sich das Leben nehmen. Bulgarien sei nicht Europa; dort sei er misshandelt worden. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht. Er leide an einem geschwollenen und stark schmerzenden Bein, was unter anderem auf die Behandlung in Bulgarien zurückzuführen sei. Zudem habe er Sand beziehungsweise Steine in den Nieren, Atembeschwerden sowie psychische Beschwerden, weshalb er bereits Medikamente eingenommen habe. Er gab weiter an, bereits früher zwei Suizidversuche unternommen zu haben. C. Am 15. Dezember 2025 wurde am Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität (…) ein Gutachten zur Altersschätzung erstellt. Gemäss Bericht vom 16. Dezember 2025 ergaben die radiologischen Untersuchungen ein Durchschnittsalter von 20,5 bis 23,2 Jahren sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer die beabsichtigte Anpassung zur Kenntnis und verzichtete auf eine
F-987/2026 inhaltliche Stellungnahme. Am 22. Dezember 2025 passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 an. D. Die Vorinstanz ersuchte am 18. Dezember 2025 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden gaben dem Ersuchen am 23. Dezember 2025 gestützt auf dieselbe Bestimmung statt. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026, eröffnet am darauffolgenden Tag, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1-4). Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 (mit Bestreitungsvermerk) laute (Ziffer 6), und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositivziffern 1-4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, einer adäquaten medizinischen Versorgung sowie der Unterbringung durch die bulgarischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 10. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
F-987/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1–4 der vorinstanzlichen Verfügung). Nicht angefochten ist gemäss den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung hingegen die die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Da dies zur Kassation der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung führen kann, ist die formelle Rüge vorgängig zu prüfen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
F-987/2026 unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 2.3 Zwar hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass gestützt auf die Dublin-III-Verordnung grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Ebenfalls zu Recht verneinte sie mangels Glaubhaftmachung dessen Minderjährigkeit und damit die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Zudem ist ihr darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzlichen systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem bestehen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7), weshalb nicht bereits gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz erfolgt. 2.4 Indessen kann nach derselben Rechtsprechung eine Überstellung im Einzelfall unzulässig sein, wenn der betroffenen Person persönlich ein reales Risiko einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Liegen Indizien für eine besondere Vulnerabilität vor, ist die Vorinstanz verpflichtet, diese näher abzuklären. Ist von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen, sind sodann die konkreten besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person und die Zugänglichkeit einer entsprechenden Versorgung im Zielstaat zu ermitteln. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu beurteilen, ob die besondere Vulnerabilität einer Überstellung entgegensteht oder, falls nicht, ob sie die Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden notwendig macht (vgl. a.a.O., E. 7.4). 2.5 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum (…) aufgrund seines physischen Gesundheitszustands wiederholt auf medizinische Untersuchungen und Behandlungen angewiesen war. Auch zwei frühere Suizidversuche sind aktenkundig. Diese Umstände wurden bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (vgl. E-Mail vom 25. November 2025; Antwort der UMA-Betreuung im BAZ vom 26. November 2025, Beschwerdebeilage) bzw. durch ihn selbst (EB UMA-Protokoll, SEM-act. 22/10) eingebracht. Aufgrund seines psychischen Zustands erfolgte eine Anmeldung für eine Sprechstunde bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (…), welche jedoch nicht durchgeführt werden konnte, nachdem ihn die Vorinstanz mittlerweile als volljährig betrachtet. Gleichwohl wird ihm weiterhin eine antidepressive Medikation verschrieben, deren Dosierung seit Gesuchseinreichung erhöht werden musste (vgl. SEMact. 33/2). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
F-987/2026 an mehreren chronischen somatischen Erkrankungen leidet. Gemäss den ärztlichen Unterlagen besteht seit seiner Kindheit ein chronisches Lymphödem, aufgrund dessen sein rechter Fuss dauerhaft stark geschwollen ist und Schmerzen verursacht. Zudem leidet er seit rund drei Jahren unter wiederkehrenden Nierenkoliken (SEM-act. 24/10, 27/4, 28/1). Der Beschwerdeführer gab zudem an, einen grossen Teil seiner Kindheit im Kontext von Flucht verbracht zu haben. Demnach habe er Syrien im Jahr 2012 aufgrund des Krieges in jungem Alter mit Nachbarn verlassen müssen und sei anschliessend als Waise in einem Flüchtlingscamp im Irak aufgewachsen. Diese ehemaligen Nachbarn hätten in der Folge als seine Bezugspersonen fungiert. Der Beschwerdeführer brachte vor, während dieser Zeit durch diese Personen wiederholt psychisch und physisch misshandelt worden zu sein, wodurch er bis heute psychische Beeinträchtigungen davontrage. Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer – soweit aufgrund des Aktenstands ersichtlich – ein vielschichtiges und interdependentes gesundheitliches Problembild (chronische somatische Erkrankungen sowie psychische Probleme mit Suizidversuchen) auf, das bereits vor seiner Migration nach Europa bestand und in psychischer Hinsicht über eine bloss situative Belastung hinausgeht. Aus heutiger Sicht schliesslich kommt in diesem Sinne ergänzend hinzu, dass die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift geltend macht, der Beschwerdeführer habe nach Eröffnung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids am 3. Februar 2026 einen erneuten Suizidversuch unternommen und sei deshalb kurzzeitig in der (…) hospitalisiert worden. 2.6 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur Frage einer allfälligen Vulnerabilität des Beschwerdeführers geäussert. Eine dahingehende Abklärung und Prüfung seines gesundheitlichen Gesamtzustands ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. 2.7 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre dahingehende Pflicht verletzt. 3. Nachdem die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 Bst. b VwVG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1), ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Februar 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F-987/2026 Konkret wird die Vorinstanz den gesundheitlichen Gesamtzustand des Beschwerdeführers – unter besonderer Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustands – umfassend abzuklären und gestützt darauf seine allfällige besondere Vulnerabilität zu beurteilen haben. Gegebenenfalls hat sie sodann seine konkreten besonderen Bedürfnisse und die Zugänglichkeit einer entsprechenden Versorgung in Bulgarien zu ermitteln und gestützt darauf zu beurteilen, ob eine Überstellung dorthin als unzulässig zu qualifizieren ist oder die Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden voraussetzt (vgl. vorne E. 2.4). 4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
F-987/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Joana Maria Mösch