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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 F-9809/2025

February 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,658 words·~8 min·3

Summary

Vermögenswertabnahme | Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 20. November 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-9809/2025

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), Ukraine, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 20. November 2025.

F-9809/2025 Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer, seiner Frau und seinem Kind wurden mit Entscheid vom (…) 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt (Art. 4 AsylG, SR 142.31). B. B.a Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 19. September 2025 trug er EUR 40'160.–, USD 200.– sowie CHF 210.– auf sich. Davon stellte die Stadtpolizei Zürich EUR 17'000.– (umgerechnet CHF 15'527.80) sicher, der Restbetrag wurde ihm belassen. B.b Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an die Vorinstanz und ersuchte um dringliche Prüfung und Rückgabe des sichergestellten Geldbetrages, da das Geld nicht ihm gehöre. C. Mit Verfügung vom 20. November 2025 hielt das SEM fest, vom sichergestellten Betrag von umgerechnet CHF 15'527.80 werde der Teilbetrag von CHF 527.80 zurückerstattet. Der Restbetrag von CHF 15’000.– werde abgenommen und an die vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe angerechnet. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe vom 18. Dezember 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung des gesamten einbehaltenen Betrages von CHF 15'000.–; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme zuständig (Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

F-9809/2025 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind von den Begünstigten dieser Leistungen – soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Rückerstattung erfolgt unter anderem über eine Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 86 Abs. 3 AsylG können die zuständigen Behörden die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betroffene Person nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b). Die Vermögenswertabnahme ist ausserdem zulässig, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c), wobei letzterer Fr. 1'000.– beträgt (Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

F-9809/2025 3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen (Urteile des BVGer F-7539/2025 vom 27. Oktober 2025 E 3.3, F-2795/2020 vom 8. März 2021 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer unterstehe als Schutzbedürftiger der Sonderabgabe auf Vermögenswerten. Nur Vermögenswerte, die aus Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlicher Sozialhilfe stammten, unterlägen nicht der Vermögenswertabnahme. Könne die legale Herkunft dieser Vermögenswerte nachgewiesen werden, stehe der betroffenen Person ein Freibetrag von Fr. 1’000.– zu. Vermögenswerte, deren rechtmässige Herkunft nicht nachgewiesen werden könne, würden vollumfänglich abgenommen. Es werde vermutet, dass sich die im Besitz einer Person befindenden Vermögenswerte ihr gehörten, es sei denn, sie könne das Eigentum einer Drittperson nachweisen. Ferner habe sie die legale Herkunft zu beweisen. Die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme bei der Vermögenswertabnahme zum Teilbetrag von EUR 11'800.– gemacht habe, wonach ihm das Geld lediglich vorübergehend übergeben worden, er nicht dessen Eigentümer sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Der von B._______ verfassten Erklärung könne kein erhöhter Beweis-wert zukommen, da es sich dabei um ein nachträglich verfasstes beziehungsweise um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das Eigentum einer Drittperson am Teilbetrag von EUR 11'800.– zu beweisen, womit dieser Betrag grundsätzlich der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehe. Betreffend den Teilbetrag von EUR 10'000.– habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er ausgesagt, das Geld sei Eigentum seiner Firma, der C._______. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er – offensichtlich um den Betrag der Sonderabgabe zu entziehen – nachgeschoben, er sei Arbeitnehmer der Firma, erziele ein legales Einkommen von monatlich Fr. 4'000.– und entrichte Sozialversicherungsbeiträge. Sofern er damit darlegen wolle, dass der Teilbetrag

F-9809/2025 aus seinem Einkommen stamme, sei darauf hinzuweisen, dass die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen bis zum 1. Dezember 2025 bewilligungspflichtig gewesen sei und für den Beschwerdeführer keine entsprechende Arbeitsbewilligung eingetragen sei. Erwerbseinkommen aus nicht bewilligter Erwerbstätigkeit unterstehe vollumfänglich der Vermögenswertabnahme. Es sei ihm damit weder der Beweis gelungen, dass der Teilbetrag nicht ihm gehöre, noch dass er aus legal in der Schweiz verdientem Einkommen stamme. Damit unterstehe der Teilbetrag von EUR 10'000.– der Sonderabgabe. Betreffend den Teilbetrag von EUR 18'360.– habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dieser gehöre einer Person Namens D._______, was er nicht habe beweisen können. Der Betrag unterstehe deshalb grundsätzlich der Sonderabgabe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die gesamten Vermögenswerte zu seinem Eigentum gehörten. Die Beträge von CHF 210.–, USD 200.– sowie EUR 23'160.– und somit auch der Freibetrag von Fr. 1'000.– seien ihm belassen worden. Von den sichergestellten Vermögenswerten sei ihm der Maximalbetrag von Fr. 15'000.– abzunehmen und auf die Sonderabgabe anzurechnen, weshalb ihm der übersteigende Betrag von Fr. 527.80 zurückzuerstatten sei. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe stets kooperiert und die legale Herkunft der Gelder offengelegt. Diese hätten nie in seinem Eigentum gestanden. Ferner habe er keine strafbaren Handlungen begangen. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb rechtmässig erworbene Gelder der Sonderabgabe unterlägen. Ferner sei die Sicherstellung des Gesamtbetrages nicht verhältnismässig gewesen und habe existenzielle Folgen für ihn gehabt. 4.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Sonderabgabe in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben. Als Schutzbedürftiger unterliegt der Beschwerdeführer der Sonderabgabe im Umfang von Fr. 15'000.– (Art. 86 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a AsylV2). Die Vermögenswerte wären nur dann zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen würde, dass diese aus Lohn für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder aus Unterstützungsleistungen der Sozial- oder Nothilfe stammten (vgl. sem.admin.ch, Kurz-Information zur Erhebung der Sonderabgabe auf Vermögenswerte vom 15. Juli 2022, «https://www.sem. admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/sonderabgabe.html» abgerufen am 19.02.2026). Das entsprechende Informationsblatt und die

F-9809/2025 dazugehörigen rechtlichen Grundlagen wurden dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgehändigt. Für eine Sicherstellung von Vermögenswerten zur Anrechnung an die Sonderabgabe ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine strafbare Handlung notwendig. Es ist ihm weder gelungen, Dritteigentum an den eingezogenen Vermögenswerten zu belegen noch, dass diese aus in der Schweiz erzieltem Einkommen stammten. Zur weiteren Begründung kann auf die vorstehend dargelegten ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5. Die Abnahme von Fr. 15'000.– zur Deckung der Sonderabgabe ist zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer trug in der besagten Nacht einen weit höheren Betrag als Fr. 15'000.– in bar bei sich (siehe oben B.a.). Der Freibetrag von Fr. 1'000.– wurde ihm ohne Weiteres belassen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Februar 2026 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

F-9809/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

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