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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2026 F-9724/2025

April 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,197 words·~16 min·7

Summary

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-9724/2025

Urteil v o m 2 4 . April 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien A._______, vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025.

F-9724/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [Nennung Geburtsdatum]) ist (Nennung Staatsangehörigkeit) Staatsangehöriger und stellte am 28. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2446/2022 vom 20. Februar 2023 ab, womit die Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwuchs. Am 8. Februar 2024 stellte er beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 abgewiesen wurde. Die am 16. Januar 2025 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erklärung des Beschwerdeführers vom 3. März 2025 zurückgezogen (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer D-330/2025 vom 4. März 2025). Mit Urteil vom 2. Juni 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2025 betreffend den Beschwerdeführer. Am (Nennung Tag und Monat)2025 erfolgte seine Ausschaffung mit einem eskortierten Flug nach Bagdad. B. Noch am 30. Mai 2025 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Einreisesperre gewährt. Er führte aus, er habe eine Verlobte in der Schweiz; sie planten eine Familie, hätten bereits einen Schwangerschaftsverlust erlitten und befänden sich in Ehevorbereitung. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 (eröffnet am 19. November 2025) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren (vom 3. Juni 2025 bis zum 2. Juni 2028) für die Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

F-9724/2025 D. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Eingaben vom 2. Dezember 2025 (versandt an die Vorinstanz) beziehungsweise 16. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung. In diesem Zusammenhang gab er an, seine Verlobte am (Nennung Datum) im (Nennung Ort) geheiratet zu haben und dass sie nun ihr gemeinsames Kind erwarte; hierzu reichte er sowohl eine Ehebescheinigung als auch ein ärztliches Zeugnis als Nachweis der Schwangerschaft seiner Frau ein. E. Die Vorinstanz liess sich am 20. Februar 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2026 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und der Schriftenwechsel grundsätzlich abgeschlossen. Er liess sich innert der ihm eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung

F-9724/2025 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Vorab ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer keine formellen Rügen erhebt. Indem er geltend macht, mit der zwischenzeitlichen Heirat zwischen ihm und seiner Ehefrau und mit deren Schwangerschaft sei eine neue familiäre Situation entstanden, welche bei der ursprünglichen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei, beruft er sich vielmehr auf veränderte Umstände. 3.2 Von Amtes wegen bleibt in formeller Hinsicht zur vorinstanzlichen Entscheidbegründung festzuhalten, dass die Würdigung der vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geäusserten familiären Umstande (damals noch Ehevorbereitung und Familienplanung) sehr kurz ausfällt, den Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6) jedoch knapp genügt. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 desselben Gesetzesartikels Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), oder die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das SEM kann darüber hinaus

F-9724/2025 gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn diese Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AIG) genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.4 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2). 4.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe am 28. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches mit Verfügung vom 16. Mai 2022

F-9724/2025 abgewiesen worden sei. In der Folge sei er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Da er die angesetzte Ausreisefrist ungenutzt habe verstreichen lassen, sei gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Zudem habe er mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und gegen ihn sei die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Damit sei auch gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts Sozialhilfekosten verursacht, und auch die Kosten des Asylverfahrens sowie der Überstellung in den Heimatstaat seien von der öffentlichen Hand getragen worden. Es bestehe die Gefahr, dass bei einer erneuten Einreise wiederum Sozialhilfe- und Rückreisekosten anfielen, da er nicht in der Lage sei, im Bedarfsfall selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mithin liege zusätzlich ein Fernhaltgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG (gemeint: Bst. a) vor. Entsprechend bestehe ein spezial- sowie generalpräventiv motiviertes ordnungspolizeiliches und zudem auch ein finanzielles öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Private Interessen, welche dieses überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs vorgebracht worden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, die Vorbereitung seiner Heirat und den Ausgang eines Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten. 5.2 Der Beschwerdeführer äussert sich beschwerdeweise nicht zu den ihm vorgeworfenen Fernhaltegründen. Hingegen macht er geltend, seit Erlass der angefochtenen Verfügung hätten sich seine persönlichen Verhältnisse wesentlich verändert. Unter Verweis auf die der Beschwerde in Kopie beiliegende Heiratsurkunde führt er aus, er habe am (Nennung Tag und Monat) 2025 im (Nennung Land) (Region [Nennung Region]) rechtsgültig geheiratet. Seine Ehefrau, B., lebe in der Schweiz und sei schwanger. Ein ärztliches Zeugnis vom (Nennung Datum) bestätige die voraussichtliche Geburt des Kindes am (Nennung Datum). Damit sei eine neue familiäre Situation entstanden, welche – so der Beschwerdeführer sinngemäss – bei Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht habe berücksichtigt werden können. Das weiterhin bestehende Einreiseverbot verunmögliche faktisch das eheliche Zusammenleben, seine Anwesenheit während der Schwangerschaft und bei der Geburt seines Kindes sowie die Unterstützung seiner Ehefrau als werdende Mutter. Darin liege ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Das Einreiseverbot erweise sich deshalb als unverhältnismässig.

F-9724/2025 5.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung anerkannte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am (Nennung Tag und Monat)2025 im (Nennung Land) geheiratet habe. Gestützt auf das eingereichte ärztliche Zeugnis vom (Nennung Datum) sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau zwischenzeitlich ein Kind zur Welt gebracht habe. Bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 30. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer seinen Kinderwunsch sowie seine Heiratsabsicht geltend gemacht. Diese familiären Umstände seien bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots berücksichtigt worden. Soweit er sich auf seine veränderte familiäre Situation berufe, sei festzuhalten, dass er sich die aus dem mehrjährigen rechtswidrigen Aufenthalt resultierenden ausländerrechtlichen Konsequenzen selbst zuzurechnen habe. Weiter bestehe «kein Rechtsanspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK», da es zumutbar sei, das Familienleben auch ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich ausserhalb des Schengen- Raums mit seiner Ehefrau und dem Kind zu treffen sowie den Kontakt mittels digitaler Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Zudem könne seine Ehefrau – unter Vorbehalt der gesetzlichen Voraussetzungen – ein Gesuch um Familiennachzug für ihn stellen. 6. Der Beschwerdeführer kam seiner rechtskräftigen Wegweisung nicht nach und reiste nicht fristgerecht aus. Damit erfüllte er den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG. Dass er damit gleichsam eine behördliche Verfügung missachtet und insofern auch den allgemeineren Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt hat, ist in dieser Konstellation von untergeordneter Bedeutung. Zudem verursachte er während seines Aufenthalts in der Schweiz Kosten für Sozialhilfe und Ausschaffung und er musste in Ausschaffungshaft genommen werden, womit auch die Fernhaltegründe von Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer hat demnach in mehrfacher Hinsicht Fernhaltegründe gesetzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 67 Abs. 5 und Art. 96 Abs. 1 AIG; vorne E. 4.5). 7.2 Der Beschwerdeführer missachtete die rechtskräftige Wegweisung, verblieb trotz Ausreisepflicht in der Schweiz und musste in der Folge in Ausschaffungshaft genommen werden. Dadurch verletzte er ausländer-

F-9724/2025 rechtliche Vorschriften und verursachte Kosten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen sowie der Ausschaffung. Es besteht demnach in mehrfacher Hinsicht ein general- und spezialpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der verfügten dreijährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Namentlich die Wahrung der ausländerrechtlichen Ordnung durch Durchsetzung rechtskräftiger Wegweisungsentscheide stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser ist inzwischen nach (Nennung Land) Recht verheiratet; seine Ehefrau lebt in der Schweiz. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht hat. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie (Ehefrau und minderjähriges Kind), zusammenzuleben oder zumindest möglichst engen persönlichen Kontakt pflegen zu können, ist evident und fällt offenkundig in den Schutzbereich des grundrechtlich geschützten Anspruchs der Betroffenen auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Besonders zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang das vorrangige Kindsinteresse des sich in der frühkindlichen Entwicklungsphase befindenden Kindes, mit seinem Vater beziehungsweise in möglichst engem Kontakt mit diesem aufzuwachsen (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]). Allerdings wird ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Familie in der Schweiz bereits dadurch verhindert, dass er als Drittstaatsangehöriger nicht berechtigt ist, sich dauerhaft hierzulande aufzuhalten. Insofern ist er für die Geltendmachung der vorstehend dargelegten grundrechtlichen Ansprüche primär auf das Rechtsinstitut des Familiennachzugs zu verweisen. Im Rahmen des Familiennachzugs kann ihm – unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen – ein Aufenthaltstitel zwecks familiären Zusammenlebens erteilt werden. (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act. 12/427, wonach offenbar bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig ist). Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot würde diesfalls aufgehoben. Bis zu einer allfälligen Zulassung des Beschwerdeführers zu Einreise und Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs kann das grundrechtlich geschützte Familienleben (Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seiner Ehefrau

F-9724/2025 sowie dem gemeinsamen Kind von vornherein nur in Form von Besuchsaufenthalten gepflegt werden. Besuchsaufenthalte des (Nennung Staatsangehörigkeit) Beschwerdeführers in der Schweiz unterstehen sodann der Visumspflicht und werden namentlich nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums gewährleistet erscheint (Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex], SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016 i.V.m. Art. 21 sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009). Dies dürfte beim Beschwerdeführer, der zuletzt aus der Schweiz ausgeschafft werden musste und für den darüber hinaus nunmehr ein starker familiärer Anreiz für eine Missachtung der Ausreisepflicht besteht, ohne Weiteres zu verneinen sein. Nach dem Gesagten wird durch das vorliegend verfahrensgegenständliche Einreiseverbot lediglich noch die theoretische Möglichkeit visumspflichtiger Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers bei seiner Familie in der Schweiz für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen. Die damit einhergehende zusätzliche Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens und das entsprechende private Interesse an einer Aufhebung oder zeitlichen Reduktion der Fernhaltemassnahme müssen als geringfügig qualifiziert werden. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das private Interesse das öffentliche nicht aufzuwiegen vermag, womit sich das vorliegende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweist. Das verhängte dreijährige Einreiseverbot entspricht denn auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6304/2020 vom 21. Februar 2022). 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EU]

F-9724/2025 Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], in Kraft seit 7. März 2023). Den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die betroffene Person gegen Rechtsvorschriften über die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verstossen oder versucht hat, diese zu umgehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). 8.2 Der Beschwerdeführer hat gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen, indem er die ihm angesetzte Ausreisefrist missachtete und sich ohne entsprechendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhielt, was zur Anordnung des Einreiseverbots führte. Damit liegt ein Verhalten vor, das die öffentliche Ordnung im Sinne der genannten Bestimmung beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind folglich erfüllt. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die Ausschreibung im SIS erweist sich als verhältnismässig und zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten als notwendig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung des Familienlebens hat der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen hinzunehmen. Im Übrigen hindert die Ausschreibung die Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex) beziehungsweise ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 9. Nach dem Gesagten ist die Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

F-9724/2025 und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 10.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

F-9724/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Joana Maria Mösch

Versand:

F-9724/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

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