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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2026 F-9544/2025

April 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,478 words·~12 min·10

Summary

Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 11. November 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-9544/2025

Urteil v o m 2 3 . April 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, vertreten durch Thomas Eggimann, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 11. November 2025.

F-9544/2025 Sachverhalt: A. A.a Am 1. Juli 2025 ersuchte die tansanische Staatsangehörige A._______ (geb. 2000, nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Schweizerische Auslandsvertretung in Dar es Salaam um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 36 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Bekannten B._______. A.b Mit Formularverfügung vom 13. August 2025 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. November 2025 ab. B. B.a Am 10. Dezember 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei neu zu entscheiden oder, falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag zur ergänzenden Abklärung und nachvollziehbaren Würdigung insbesondere der Verpflichtungserklärung/Unterhaltsgarantie des Einsprechenden, der Bestätigung des Arbeitsverhältnisses, der Urlaubsgenehmigung, dem vorgelegten Rückflugticket und der sonstigen Beweismittel. Die Verfahrenskosten seien dem Staat (Vorinstanz) aufzuerlegen, ansonsten sei die Verrechnung mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu berücksichtigen. B.b Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2026 schloss die Vorinstanz ohne Weiterungen auf Beschwerdeabweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-9544/2025 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018

F-9544/2025 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

F-9544/2025 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, welche als tansanische Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK), hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Aktuell belegt Tansania auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 165 von 193 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/human-development-index#/indicies/HDI, abgerufen am 30.03.2026). Weite Teile der tansanischen Bevölkerung leben in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem in ländlichen Gebieten. Rund 14 Millionen Menschen müssen mit weniger als 21 US-Dollar pro Monat auskommen. Von Armut sind insbesondere junge Menschen und Frauen betroffen. Nach den Präsidentschaftsund Parlamentswahlen vom 28./29. Oktober 2025 kam es in mehreren Städten und Regionen zu Protesten. In Dar es Salaam, Arusha und weiteren Städten des Landes gab es gewalttätige Zusammenstösse zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften, welche Todesopfer gefordert und erhebliche Sachschäden verursacht haben. Die innenpolitische Situation bleibt angespannt. Es ist nicht auszuschliessen, dass es in Zukunft erneut zu Protesten, Demonstrationen, Streiks und Strassenblockaden kommt (vgl. zum Ganzen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Tansania, https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-tansania; Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit [DEZA], Tansania, https://www.deza.eda.admin.ch/de/landtansania, beide abgerufen am 30.03.2026). 4.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die schwierige Lage in Tansania dürfe nicht zur pauschalen Annahme einer nicht fristgerechten Ausreise https://hdr.undp.org/data-center/human-development-index#/indicies/HDI https://hdr.undp.org/data-center/human-development-index#/indicies/HDI https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-tansania https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-tansania https://www.deza.eda.admin.ch/de/land-tansania https://www.deza.eda.admin.ch/de/land-tansania

F-9544/2025 aus dem Schengen-Raum führen, ist entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht vermieden werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf ihre persönlichen Lebensumstände Bezug genommen und die eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt (siehe E. 4.5 ff. hiernach). Überdies hat sie ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zum Schluss gelangte, die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum sei nicht ausreichend gesichert. Auf dieser Basis war die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; je m.w.H.). Mithin sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) unbegründet, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst sodann das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein (Art. 57 Abs. 2 VwVG; BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_420/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 6.2; 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4; je m.w.H.), weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Tansania allgemein als erheblich einschätzt. 4.5 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind, wie schon erwähnt, in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens

F-9544/2025 nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.6 Die 25-jährige Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in ihrem engeren familiären oder persönlichen Umfeld, die besondere Gewähr für ihre Rückkehr nach Tansania bieten könnten, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. In derartigen Konstellationen ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit eines Bekannten in der Schweiz ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-3863/2025 vom 13. März 2026 E. 4.5 m.w.H.). 4.7 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin als (…) bei «(…)» arbeitstätig ist. Ihr behauptetes monatliches Einkommen von 900'000 Tansania-Schilling (ca. Fr. 275.–) blieb allerdings gänzlich unbelegt. Auf Beschwerdeebene reichte sie erstmals eine «Business License» vom 2. September 2025 ein, welche sie offenbar zum Verkauf von Nahrungsmitteln berechtigt. Sie machte jedoch keinerlei weitergehende Angaben dazu noch reichte sie Belege zu einem allenfalls damit erzielten Erwerbseinkommen ein. In Bezug auf die eingereichten Kontoauszüge ist festzustellen, dass das am 19. Juni 2025 einen Saldo von 15'185'110 Tansania-Schilling (ca. Fr. 4'635.–) aufweisende Bankkonto auf den Namen des Vaters der Beschwerdeführerin lautet, wobei er ihr gemäss einem Schreiben vom 1. Juli 2025 insofern Zugriff darauf gewährt, als dass es für ihren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich sei. Weitergehende Angaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb eine verlässliche Einschätzung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht möglich ist. Nicht für das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht jedenfalls, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten vom Vertreter übernommen würden. Angesichts dessen sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung gerade nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. 4.8 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen- Raum sei nicht ausreichend gesichert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung die vom Vertreter unterzeichnete Unterhaltsgarantie, die Zusicherung einer fristgerechten

F-9544/2025 Ausreise und das Rückflugticket nichts zu ändern. Auch wenn an der Integrität des Vertreters nicht gezweifelt werden soll, ist doch massgeblich zu berücksichtigen, dass er zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Bekannten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; BVGE 2009/27 E. 9; zuletzt Urteile des BVGer F-7568/2024 vom 6. Februar 2026 E. 6.4; F-6430/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3; je m.w.H.). 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.4 hiervor), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-9544/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

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