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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 F-935/2026

February 17, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,984 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-935/2026

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung vom Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Tanja Ramp, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 / N (…).

F-935/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Am 22. Januar 2026 änderte die Vorinstanz sein Geburtsdatum nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im ZEMIS vom (…) 2008 auf den (...) 2007 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 (eröffnet am 30. Januar 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1–3). Gleichzeitig stellte sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute: (...) 2007, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6). B. Mit Rechtsmittel vom 6. Februar 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 9. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-1052/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der

F-935/2026 angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist. 2. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. 3.1 Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin- III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur

F-935/2026 ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.2 3.2.1. Die Vorinstanz hat am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein Altersgutachten durchführen lassen, welches am 9. Januar 2026 erstattet wurde (Vorakten [SEM-act. 18]). Da das Gutachten das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (… 2008) zwar richtig anführte, das angegebene Alter jedoch fälschlicherweise mit 15 Jahren und ca. elf Monaten vermerkte, wurde es am 15. Januar 2026 korrigiert. Im korrigierten Altersgutachten wird das vom Beschwerdeführer angegebene Alter mit 17 Jahren und ca. sieben Monaten nunmehr richtig vermerkt. Abgesehen davon ist das Gutachten mit dem vorherigen inhaltlich identisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Zum Beweiswert des konkreten Gutachtens ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vorliegt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Das Gutachten zur Altersschätzung vom 15. Januar 2026 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, eine zahnärztliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und eine Computertomographie der medialen Anteile der Schlüsselbeine. Das erstellte Altersgutachten kommt zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren vorliegt. Das durchschnittliche Alter betrage 20.5 – 23.2 Jahre. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und ca. sieben Monaten sei daher ausgeschlossen. Ausschlaggebend hierfür sei unter anderem die radiologische Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine gewesen, die beidseits gemäss Kellinghaus dem Stadium 3c entspreche, was gemäss Wittschieber einem Mindestalter von 19.0 Jahren (Median 23.2 Jahre, Maximum 30.0 Jahre) entspreche. Bei der

F-935/2026 zahnärztlichen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass alle Zähne vorhanden sind und ihre Entwicklung abgeschlossen haben. Die apikalen Enden der Wurzel der Zähne #18, #28, #38 und #48 sind vollständig geschlossen. Die parodontale Membran habe eine gleichmässige Breite um die Wurzel herum. Dies entspreche einem Stadium H der schematischen Zeichnungen der Zahnentwicklung, wie sie von Demirjian beschrieben wurde. Aufgrund der limitierten Studienlage könne anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmt werden, der Beschwerdeführer dürfte aber ein Durchschnittsalter von ca. 20.5 Jahren aufweisen. Die genannten Zeiten überschneiden sich und das schlüssige sowie nachvollziehbare Altersgutachten kann demnach als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. 3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte weiter keine rechtsgenügenden Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 vorlegen, welche seine Minderjährigkeit belegen. Die während des vorinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Kopie seiner Taskera (SEM-act. 14) ist per se nicht geeignet, sein Geburtsdatum rechtsgenügend zu beweisen. Denn derartige Dokumente sind leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nur eine Kopie vorgelegt hat. Es kann nicht überprüft werden, ob die in der Taskera enthaltenen Angaben korrekt sind. Sodann hat der Beschwerdeführer keine weiteren Ausweise oder Dokumente eingereicht, welche sein behauptetes Alter zu belegen vermöchten. 3.2.3. Schliesslich kann er aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen unplausibel und widersprüchlich aus. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger (EB UMA) vom 17. Dezember 2025 (vgl. SEM-act. 17) erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum kenne, zunächst, dies nicht zu wissen. Auf den Vorhalt, weshalb er den (…) 2008 als Geburtsdatum nenne, führte der Beschwerdeführer aus, dieses Datum stamme aus seiner Taskera. Gleichwohl bestritt er in Folge erneut, sein Geburtsdatum zu kennen, und begründete dies damit, dass es in seiner Heimat keine Schule gebe, er Analphabet sei und mit solchen Angaben nicht vertraut sei. Gleichzeitig gab er an, aktuell 17 Jahre und sechs Monate alt zu sein und an einem ersten Tag eines Monats geboren worden zu sein. Mit dem Hinweis konfrontiert, dass er damit sein Alter kenne, antwortete der Beschwerdeführer, lediglich zu wissen, was in der Taskera stehe; er könne es nicht berechnen und wisse es daher nicht. Auf entsprechende Nachfrage seiner Rechtsvertretung erklärte er, diese Berechnung nicht zu

F-935/2026 verstehen, und er wisse nur, wie alt er sei. Unplausibel ist weiter, dass der Beschwerdeführer wissen möchte, mit 14.5 Jahren die Schule verlassen zu haben, sich allerdings nicht daran erinnern konnte, in welchem Jahr dies gewesen sei, und er zuvor überhaupt angegeben hat, dass es in seiner Heimat keine Schule gebe. Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt widersprüchlich, detailarm und lassen sich nur schwer verwerten. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass er ausser seinem mutmasslichen Geburtsdatum kein weiteres Datum nennen konnte. So war es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht möglich, mitzuteilen, wann er aus Afghanistan ausgereist ist oder wann seine Geschwister geboren wurden. Im Rahmen der EB UMA führte er ferner aus, in Kroatien sei er nur nach seinem Namen gefragt worden und das von ihm angegebene Alter von 17.5 Jahre sei nicht akzeptiert worden. Er wisse nicht, was dort aufgeschrieben worden sei. Er habe Kroatien nach wenigen Tagen verlassen und sei in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer wurde von den Schweizer Behörden am 7. Dezember 2025 mit dem Geburtsdatum (…) 2005 registriert. Dies steht nicht im Einklang mit den Angaben, die der Beschwerdeführer im Personalienblatt für Asylsuchende (Geburtsdatum […] 2008; SEM-act. 1) am darauffolgenden Tag getätigt hat. Die Diskrepanz erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA damit, dass er einen Zettel bei sich getragen habe, bei dem es sich um ein medizinisches Dokument aus Kroatien gehandelt habe. Die Schweizer Behörden hätten dieses bei der Durchsuchung gefunden und das darauf vermerkte Geburtsdatum einfach übernommen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Geburtsdatum nicht bestritten habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht überzeugend und als Schutzbehauptungen anzusehen. Er wurde nämlich in Kroatien mit dem Geburtsdatum (…) 2006 registriert (vgl. SEM-act. 31). 3.2.4. Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht ferner, dass er von den kroatischen Behörden als volljährig mit dem Geburtsdatum (…) 2006 registriert wurde. Darüber hinaus haben die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Die kroatischen Behörden lassen damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 3.3 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Kroatien als volljährige Person registriert und die von ihm in Kopie eingereichte Taskera ist nur von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem

F-935/2026 Beschwerdeführer oblegen, ausführliche Angaben zu seiner Biografie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen sind seine Aussagen unplausibel und weisen Widersprüche auf. Schliesslich wurde in der zusammenfassenden Beurteilung im Altersgutachten vom 15. Januar 2026 festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (Lebensalter von 17 Jahren und ca. sieben Monaten) nicht zutreffen könne. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den (...) 2007 als Geburtsdatum in das ZEMIS eingetragen hat. Da der Beschwerdeführer somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragung in der Eurodac- Datenbank [SEM-act. 8]). Die kroatischen Behörden haben dem am 12. Januar 2026 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEMact. 22) fristgerecht am 19. Januar 2026 zugestimmt (SEM-act. 31). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Weiter dürfen die schweizerischen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Das Gericht sieht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht hat. 4.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2;

F-935/2026 F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, unmenschliche Haftbedingungen, Gewalt seitens kroatischer Sicherheitskräfte) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (vgl. SEM-act. 36). 4.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen pauschalen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu Pushbacks, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (vgl. E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden

F-935/2026 Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Sicherheitskräften rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Der nicht weiter substantiierte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-935/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

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