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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2026 F-924/2026

February 13, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,594 words·~8 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-924/2026

Urteil v o m 1 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Elida Villalba, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 / N (…).

F-924/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Norwegen in Vertretung für Schweden ihm ein vom 15. Oktober 2025 bis zum 30. November 2025 gültiges Visum ausgestellt hatte. B. Am 11. Dezember 2025 wurde ein medizinischer Bericht zu den Akten gereicht. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2025 gewährte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich der allfälligen Zuständigkeit Norwegens für die Behandlung seines Asylgesuchs. D. Am 24. Dezember 2025 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) um die Übernahme des Beschwerdeführers. Letztere stimmten dem Ersuchen am 30. Dezember 2025 zu. E. Am 31. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b Asylgesetz sowie zur Wegweisung nach Schweden gewährt. Seine fristgerechte Stellungnahme traf am 6. Januar 2026 bei der Vorinstanz ein. F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Schweden an und forderte ihn auf, die Schweiz

F-924/2026 am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Damit beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. H. Am 9. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Nichteintreten auf ein Asylgesuch und die Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG [SR 172.021], dem VGG und dem BGG [SR 173.110], soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines

F-924/2026 Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E.2.2.). 3. 3.1 Bei einem Nichteintretensentscheid, der gestützt auf die Dublin-III-VO ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch dient nicht nur der Ermittlung des zuständigkeitsrelevanten Sachverhalts, sondern ermöglicht es der antragstellenden Person, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, und kann nicht durch eine (spätere) schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 7.2 zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.2, F- 3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.5, F-3468/2024 vom 10. Juni 2024 E. 7.3 f., je m.w.H.). Auf ein solches Gespräch kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist oder sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann, und ihr vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, weitere sachdienliche Informationen vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 Dublin- III-VO). 3.2 Die Vorinstanz führte am 23. Dezember 2025 mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch in Form der Variante Remote Interviewing durch. In diesem Rahmen teilte sie ihm mit, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank CS-VIS ergeben habe, dass Norwegen ihm am 13. Oktober 2025 ein Visum ausgestellt habe, das vom 15. Oktober 2025 bis zum 30. November gültig gewesen sei (vgl. SEM-Akten, 20/2, S.1). Darauf gestützt gewährte ihm das SEM die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Zuständigkeit Norwegens (SEM-Akten, 20/2, S. 2). Der Beschwerdeführer antwortete, es gebe keine Gründe,

F-924/2026 weshalb Norwegen zuständig wäre, da die Schweiz von Anfang an sein Zielland gewesen sei (SEM-Akten, 20/2, S. 2). Beim Gespräch vom 23. Dezember 2025 wurde somit eine allfällige Zuständigkeit Schwedens nicht thematisiert. Erst am 31. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit der schwedischen Behörden zu äussern (vgl. SEM-Akten, 25/3). Dabei führte die Vorinstanz aus, eine vertiefte Sachverhaltsermittlung habe ergeben, dass das gewährte Visum zwar von Norwegen, jedoch in Vertretung für Schweden ausgestellt worden sei (vgl. SEM-Akten 25/3, S. 2). Demzufolge bat sie ihn um eine schriftliche Stellungnahme zur möglichen Zuständigkeit Schwedens für die Behandlung des Asylgesuchs. Diese wurde am 6. Januar 2026 eingereicht (vgl. SEM-Akten 27/1). 3.3 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ist – sofern kein Verzichtstatbestand vorliegt – rechtsprechungsgemäss als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die antragstellende Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber der Vorinstanz erhielt. Vielmehr müsste das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 f.). Folglich ist der Nichteintretensentscheid in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3, F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.7; zuletzt Urteil F-9954/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.3). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs, das den Anforderungen von Art. 5 Dublin-III-VO entspricht, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs wird der Beschwerdeführer insbesondere zu einem möglichen Nichteintreten der Schweiz auf sein Asylgesuch, zur möglichen Zuständigkeit Schwedens für sein Asyl- und Wegweisungserfahren und zu allfälligen Gründen gegen eine Überstellung dorthin anzuhören sein. 4. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das

F-924/2026 Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 111a ter AsylG). Da er im vorliegenden Fall jedoch von einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, d.h. in einem Bereich, der gemäss Art. 102k AsylG bereits vom Bund entschädigt wird, fällt ein allfälliger Anspruch auf Parteientschädigung ausser Betracht. 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-924/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 29. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das zuständige kantonale Migrationsamt.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

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