Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-867/2018
Urteil v o m 1 6 . November 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
F-867/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener nigerianischer Staatsangehöriger, ersuchte im Jahr 2003 in der Schweiz unter falscher Identität um Asyl. Sein Asylgesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge am 28. November 2003 abgewiesen und er selbst aus der Schweiz weggewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Dennoch verliess der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz nicht aus freien Stücken und er konnte in Unkenntnis seiner wahren Identität auch nicht ausgeschafft werden. Es folgten diverse Verurteilungen im Kanton B._______ wegen illegalen Aufenthalts und Missachtung einer Ausgrenzung. Ab Mitte 2006 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. B. Am 21. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Bahnhof C._______ von der Kantonspolizei angehalten und kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem auf seine wahre Identität lautenden Reisepass aus. In der anschliessenden Einvernahme führte er aus, er habe die Schweiz im Jahre 2005 verlassen und sich nach Spanien begeben. Dort habe er ebenfalls um Asyl ersucht; diesmal unter seinen richtigen Personalien. Später habe er dort einen Ausländerausweis erhalten und geheiratet. In die Schweiz sei er wieder gekommen, weil er hier seit etwa vier Jahren eine Freundin habe. C. Am 4. Mai 2009 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein erstes, einjähriges Einreiseverbot. Nachdem ihm dieses anlässlich einer Einreise Ende Juni 2009 eröffnet worden war, informierte und dokumentierte ein inzwischen mandatierter Rechtsvertreter die Vorinstanz in zwei Schreiben vom 6. und 13. Juli 2009 darüber, dass der Beschwerdeführer mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet sei, in Spanien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und auch «mehrheitlich» dort lebe. D. Mit Urteil des Regionalgerichts D._______ vom 22. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf einer grossen Menge von Kokain) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Deliktssumme Fr. 15'000.–) – begangen zwischen Mitte 2013 und Mitte 2015 – schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt.
F-867/2018 E. Dem Beschwerdeführer wurde am 4. Januar 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot und zur Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Er äusserte sich nicht dazu und verweigerte die Unterschrift. Mit Verfügung der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt E._______ vom 4. Januar 2018 wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und für sofort vollstreckbar erklärt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet, er verweigerte jedoch ebenfalls die Unterschrift. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot (gültig vom 12. Januar 2018 bis 11. Januar 2026) und verfügte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Verzicht auf die Ausschreibung im SIS zufolge seines Aufenthaltsrechts in Spanien. Eventualiter sei die angeordnete Fernhaltemassnahme unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse (er unterhalte mit seiner schweizerischen Freundin eine langjährige Beziehung, aus der […] eine gemeinsame Tochter hervorgegangen sei) angemessen zu reduzieren oder das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es bestehe kein Anlass über das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden, da sich der Beschwerdeführer immer noch in der Schweiz befinde. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, sein Gesuch nach erfolgter Ausreise zu aktualisieren. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wies es ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht ein.
F-867/2018 I. Am 26. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 8. März 2018 wurde er unbegleitet nach Spanien zurückgeführt. J. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 28. März 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 9. Mai 2018, die Vorinstanz duplizierte am 14. Juni 2018. Der Beschwerdeführer reichte seine Triplik am 12. Juli 2018 ein. K. Mit Eingabe vom 12. September 2018 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über eine bei seiner langjährigen Schweizer Freundin bestehende neue Schwangerschaft und darüber, dass er Vater auch dieses noch ungeborenen Kindes sei. L. Am 7. Januar 2019 informierten die spanischen Behörden die Vorinstanz über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde auch der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) geändert. Das Gericht wendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung an, mit dem Hinweis, dass die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-867/2018 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländern verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). 5. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz aus, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz würden aus fremdenpolizeilicher Sicht zu denjenigen Verhaltensweisen gehören, die nebst Gewalt-
F-867/2018 delikten die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich treffen und deshalb im Rahmen der Interessensabwägung einen strengen Massstab rechtfertigen würden. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung von Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, seien daher während einer längeren Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es müsse nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der grossen kriminellen Energie und der wiederholten Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter sei eine Prognose nicht möglich. Er habe während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Angesichts der schweren Verstösse und der damit einhergehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass eines achtjährigen Einreiseverbots angezeigt und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer besitze aktuell kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat, weshalb die Ausschreibung im SIS notwendig sei. 5.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, sowohl die Wegweisungsverfügung als auch das Einreiseverbot würden formelle und materielle Mängel aufweisen. Er sei mündlich nur mangelhaft über sein Beschwerderecht gegen die Wegweisungsverfügung hingewiesen worden und eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung fehle gänzlich. Weiter habe er keine Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung und zum Einreiseverbot zu äussern. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er Vater einer Tochter im Kleinkindalter sei. Seine Lebenspartnerin (Kindsmutter) und auch die Tochter hätten die Schweizer Staatsangehörigkeit. Das Einreiseverbot berühre daher sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Aufgrund seines Aufenthaltsrechts in einem Schengenstaat (Spanien) könne er sich auf den Schutz der Familie berufen, da ihm die Pflege von regelmässigen Kontakten in der Schweiz grundsätzlich möglich sein müsse. In der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste F._______ vom 12. Januar 2018 betreffend bedingte Entlassung sei ihm eine günstige Legalprognose gestellt worden. Aufgrund seines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass er erneut straffällig werde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beziehung zu einer Schweizerin und zum gemeinsamen Kind sowie die damit geltend gemachte günstige Prognose würden an der Einschätzung in der Verfügung nichts zu ändern vermögen, zumal die Kindsmutter selber auch wegen
F-867/2018 Geldwäscherei verurteilt worden sei. In einer Gesamtwürdigung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits früher aufgrund von wiederholten ausländerrechtlichen Verstössen zu Klagen Anlass gegeben habe. Der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG ein Gesuch stellen, um seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Die Familie könne ihn zudem im Ausland besuchen. Die zusätzlichen Erschwernisse habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Entgegen seiner Ansicht habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Einreiseverbot und zum Wegweisungsentscheid Stellung nehmen können. Er habe offensichtlich darauf verzichtet und die Unterschrift verweigert. Es liege damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Einreiseverbot führe zu einer Ausschreibung im SIS und die spanischen Behörden seien darüber informiert worden. Sollten diese beabsichtigen, ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht zu entziehen, so könnten sie um Löschung der SIS-Ausschreibung ersuchen. Ein solches Begehren sei beim SEM jedoch nicht eingegangen. Die Dauer des Einreiseverbots sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig und angemessen. 5.4 Replizierend macht der Beschwerdeführer geltend, die Beziehung zum kleinen Kind könne nur durch regelmässige persönliche Kontakte gelebt werden. Die Kinderrechtskonvention sei zu beachten, welche dem Kind einen Anspruch auf ungestörten und persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen einräume. Das Einreiseverbot solle aufgehoben werden, damit er sein Kind regelmässig für kurze Zeit in der Schweiz besuchen könne. Aufgrund des Alters des Kindes und dessen Verwurzelung in der Schweiz sowie der Arbeitstätigkeit der Kindsmutter seien für die Wahrung der Kind- Eltern-Beziehung Besuche in der Schweiz notwendig. Die Argumente der Vorinstanz bezüglich der Verweigerung des rechtlichen Gehörs würden nicht überzeugen. Er sei von den spanischen Behörden darüber informiert worden, dass er sich im Schengenraum frei bewegen könne. Sein Status im Schengenraum sei abzuklären. Das achtjährige Einreiseverbot sei zu lange und damit willkürlich angeordnet worden. 5.5 Die Vorinstanz verweist in ihrer Duplik auf ihre früheren Eingaben und hält fest, von den spanischen Behörden sei noch immer kein Gesuch um Löschung der bestehenden SIS-Ausschreibung eingegangen. 5.6 Der Beschwerdeführer hält in seiner Triplik an seinen bisherigen Ausführungen fest. In seiner Beschwerdeergänzung informiert er über die bevorstehende Geburt seines zweiten Kindes. Das achtjährige Einreiseverbot
F-867/2018 würde es ihm verunmöglichen, eine Beziehung zum Neugeborenen aufzubauen. Auch kurzzeitige Aufhebungen des Einreiseverbots würden nicht ausreichen, um eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. 6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wurde ihm am 4. Januar 2018 das rechtliche Gehör zum Erlass eines allfälligen Einreiseverbots sowie zur kantonalen Wegweisungsverfügung gewährt. Er verzichtete jedoch darauf und verweigerte seine Unterschrift (vgl. SEM-Akten act. 18). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Die angeblich mangelhafte Eröffnung beziehungsweise die fehlende Rechtmittelbelehrung der kantonalen Wegweisungsverfügung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7. Der Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht D._______ mit Urteil vom 22. Februar 2017 zufolge Verkaufs von zirka 1'034 Gramm reinem Kokain sowie wegen Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 856.5 Gramm reinem Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund, dass bereits 12 Gramm reines Kokain genügen, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 143), stellt die vom Beschwerdeführer verkaufte Menge eine ungleich höhere Gefahr dar. Zudem machte er sich auch der mehrfachen Geldwäscherei im Gesamtbetrag von Fr. 15'000.– schuldig. Dieser Deliktsbetrag ist ebenfalls nicht mehr als Bagatelle einzustufen. Damit steht zweifellos fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 8. 8.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die schwerwiegende Gefahr (im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG) aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2, je m.H.).
F-867/2018 8.2 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.H.). Zudem muss bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 8.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 8.4 Nach seiner bedingten vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug kehrte der Beschwerdeführer am 8. März 2018 nach Spanien zurück (vgl. SEM-Akten Anmeldeformular swissREPAT Linienflug). Obwohl er bislang offenbar nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann aufgrund der Schwere und Art der begangenen Drogendelikte eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die erhebliche Menge der verkauften Drogen der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht und aus rein finanziellen Motiven (keine eigene Drogenabhängigkeit) gehandelt hatte. Bei der Geldwäscherei lag sodann ein hoher Deliktsbetrag vor. 8.5 Auch wenn die besagten Straftaten in der Zeit von 2013 bis 2015 begangen wurden, so ist die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten nach wie vor als gross zu erachten. In Anbetracht der Schwere der Drogendelikte erscheint eine Bewährungsfrist von fünf Jahren aus ausländerrechtlicher Perspektive als zu kurz, als dass die schwere Gefährdung
F-867/2018 der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnte (vgl. Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3). Demzufolge kann gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen werden. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lange andauernde Fernhaltemassnahme. 9. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 9.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen- Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Zu berücksichtigen ist weiter auch, dass er bereits zuvor mehrmals verurteilt wurde, weil er wiederholt ausländerrechtliche Vorschriften nicht eingehalten hatte. 9.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Dieser macht geltend, in der Schweiz eine Lebenspartnerin und mit ihr zwei gemeinsame Kinder zu haben, die alle über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen würden. Wohl liegt damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor, die Verhältnismässigkeit der Massnahme wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots
F-867/2018 gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die Kinderrechtskonvention räumt keine weitergehenden Rechte ein. Zudem trägt der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für den zurzeit nur eingeschränkt möglichen Kontakt zu seiner Lebenspartnerin und den Kindern. Ihnen ist es sodann möglich, den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zu besuchen. 9.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot stellt dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 10. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung für Spanien. Das Vorliegen einer solchen würde der Ausschreibung im SIS jedoch nicht entgegenstehen. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS ist nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. 11. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
F-867/2018 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-867/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Annina Mondgenast
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