Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-8592/2025
Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolph Kläger, Teichmann International (Schweiz) AG, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 15. September 2025.
F-8592/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1998; britischer Staatsangehöriger) reiste am 25. April 2025 in den Schengen-Raum ein und verliess ihn am 20. Mai 2025 wieder. Vom 23. Mai 2025 bis 4. Juni 2025, vom 9. Juni 2025 bis 23. Juni 2025 sowie vom 25. Juni 2025 bis 26. Juli 2025 hielt er sich erneut im Schengen-Raum auf. Schliesslich reiste er am 30. Juli 2025 in die Schweiz ein und hielt sich bis zum 3. September 2025 hier auf, wobei anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen B._______ festgestellt wurde, dass die Dauer seines bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten war. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. B. Mit Verfügung vom 15. September 2025 (eröffnet am 9. Oktober 2025) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 14. September 2026), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen- Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Das C._______ erliess gegen den Beschwerdeführer am 26. September 2025 einen Strafbefehl wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen- Raum und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 350.–. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 15. September 2025 sei aufzuheben, das Einreiseverbot sei aufzuheben und die Ausschreibung im SIS sei unverzüglich zu löschen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf den bereits abgelaufenen Zeitraum oder auf höchstens drei Monate ab dem Datum der Entscheidung zu reduzieren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, vorsorglich die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, den SIS-Eintrag
F-8592/2025 entsprechend zu kennzeichnen, damit ihm die Einreise nicht aufgrund der angefochtenen Verfügung verweigert werde. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 19. November 2026 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS gut und wies das Gesuch im Übrigen ab. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2026 hob die Vorinstanz die SIS- Ausschreibung wiedererwägungsweise auf und beantragte ansonsten die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Januar 2026. G. Am 4. Februar 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
F-8592/2025 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Die Vorinstanz löschte am 24. November 2025 die Ausschreibung im SIS und kam am 12. Januar 2026 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens diesbezüglich auf ihre Verfügung zurück. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich noch das einjährige Einreiseverbot mit Gültigkeit für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Soweit die Beschwerde vom 10. November 2025 darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungspflicht kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Behörde ihre Verfügung auf Rechtsmittelebene rechtsgenügend begründet und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die
F-8592/2025 Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, indem er vorbringt, in der Verfügung werde weder die Dauer der angeblichen Überschreitung der Aufenthaltsdauer angegeben noch erläutert, warum ein einmaliger Verwaltungsverstoss als schwerwiegende Gefahr anzusehen sei. Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass sich der Beschwerdeführer «weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus» im Schengen-Raum aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). 4.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht hat. Dieses Tatbestandsmerkmal, welches ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren rechtfertigen würde (vgl. E. 5.2 hiernach), hat die Vorinstanz nicht erwähnt. Sie spricht (mit Bezug auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) von einer «ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung». Eine Berechnung der Dauer des Overstays ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Dementsprechend erschliesst sich auch nicht, weshalb eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen soll, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu der Begründung, welche die Vorinstanz nachträglich in ihrer Vernehmlassung angebracht hat (genaue Berechnung des Overstays [32 Tage] und Erläuterung betreffend praxisgemässe Anordnung eines Einreiseverbots von einem Jahr bei Overstay in dieser Grössenordnung), zu äussern. Die Verletzung der Begründungspflicht ist damit geheilt.
F-8592/2025 5. 5.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 (von Art. 67 AIG) Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 5.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländi-
F-8592/2025 schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6948/2024 E. 4.4). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). 5.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, der Beschwerdeführer habe durch die Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen verstossen und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. 6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als Mitbegründer und Geschäftsführer von D._______ – einem im Vereinigten Königsreich registrierten Reiseunternehmen – sei seine physische Anwesenheit in der Schweiz für die Organisation und Betreuung verschiedener hochkarätiger Kundenprojekte erforderlich gewesen. Die Überschreitung der Aufenthaltsdauer sei auf die operative Abwicklung anspruchsvoller Mandate zurückzuführen. Er miete seit April 2025 eine Wohnung in E._______. Das einjährige Einreiseverbot sei sodann unverhältnismässig und habe schwerwiegende Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Tätigkeit. Er könne keine grossvolumigen Projekte in der Schweizer
F-8592/2025 Luxustourismusbranche persönlich begleiten, verliere bestehende Mandate und könne seine geplante Unternehmensgründung in der Schweiz nicht realisieren. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung sei aufgrund der einmaligen, nachvollziehbar erklärten Ordnungswidrigkeit gering. 6.3 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, es werde praxisgemäss gegenüber Drittstaatsangehörigen eine Fernhaltemassnahme für die Dauer von einem Jahr verfügt, wenn ein Overstay in dieser Grössenordnung nach einem touristischen Aufenthalt generiert werde. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz Reisen organisiert habe, als Begleitung von Reisenden fungiert habe und eine Unternehmung aufgebaut habe, sei festzuhalten, dass er einer bewilligungs- und meldepflichtigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen sei. Er habe in der Schweiz weder eine Bewilligung beantragt noch eine Meldung zur Erwerbstätigkeit vorgenommen, weshalb der gesamte Aufenthalt in der Schweiz als illegal zu qualifizieren sei. Es sei davon auszugehen, dass er vorsätzlich die bestehenden Regelungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz missachtet habe. 6.4 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der gesamte Aufenthalt als illegal zu qualifizieren sei, sei unzutreffend, rechtlich verfehlt und widersprüchlich. Er sei überwiegend aus privaten und touristischen Gründen im Schengenraum gewesen. Die operative Begleitung eines Kundenprojekts habe sich auf einen einmaligen, kurzen Zeitraum von 13 Tagen beschränkt. Er führe seit rund fünf Jahren eine Beziehung mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Aufgrund seiner langjährigen Bindungen zur Schweiz, eines langfristigen Mietvertrags sowie der ernsthaften Absicht einer rechtmässigen Regularisierung des Aufenthalts (Firmengründung und Bewilligungsgesuch) habe er erhebliche private und wirtschaftliche Interessen an der Einreise in die Schweiz. Selbst wenn man von einzelnen geschäftsbezogenen Tätigkeiten ausgehen würde, wäre ein einjähriges Einreiseverbot im konkreten Einzelfall unverhältnismässig. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer darf als britischer Staatsangehöriger gemäss Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in den Schengen- Raum einreisen und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich bewilligungsfrei im Schengen-Raum bewegen.
F-8592/2025 Dabei wird der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Aufenthaltsdauer ist vorliegend der Zeitraum vom 8. März 2025 bis 3. September 2025 (180 Tage; Rückwärtsrechnung ab dem Ausreisetag). Die Anzahl der Aufenthaltstage des Beschwerdeführers im Schengen-Raum wurde in der Verzeigungsverfügung der Kantonspolizei B._______ vom 12. September 2025 aufgelistet. Gemäss Passstempel hielt er sich vom 25. April 2025 bis 20. Mai 2025 (26 Tage), vom 23. Mai 2025 bis 4. Juni 2025 (13 Tage), vom 9. Juni 2025 bis 23. Juni 2025 (15 Tage), vom 25. Juni 2025 bis 26. Juli 2025 (32 Tage) sowie ab dem 30. Juli 2025 weitere 36 Tage im Schengen- Raum auf, bis er am 3. September 2025 am Flughafen B._______ aus dem Schengen-Raum ausreisen wollte. Damit hat sich der Beschwerdeführer innerhalb des Referenzzeitraums während insgesamt 122 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten und somit die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer um 32 Tage überschritten. 7.2 Sofern der Beschwerdeführer den Overstay damit zu rechtfertigen versucht, dass seine physische Anwesenheit in der Schweiz für die Organisation und Betreuung verschiedener hochkarätiger Kundenprojekte erforderlich gewesen sei, greift diese Argumentation nicht. Durch die Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts um 32 Tage hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (vgl. E. 5.4 hiervor) und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. 7.3 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob er in der Schweiz tatsächlich illegal erwerbstätig gewesen ist und ob – wie von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vorgebracht – der gesamte Aufenthalt sowie auch die Einreisen unrechtmässig erfolgt sind. 8. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 5.5). 8.1 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 32 Tagen objektiv nicht mehr leicht. Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, geht es doch darum, eine
F-8592/2025 funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 7.1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 8.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Sofern er vorbringt, das Einreiseverbot habe schwerwiegende Auswirkungen auf seine zukünftige wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz, ist dies nicht zu berücksichtigen, da er – gemäss internen Abklärungen der Vorinstanz – über keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz verfügt. Sodann bringt er vor, seit rund fünf Jahren in einer Beziehung mit einer Schweizerin zu sein und in E._______ eine Wohnung zu mieten. Der Beschwerdeführer verfügte – soweit ersichtlich – nie über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Der Kontakt zu seiner Freundin kann über Kommunikationsmittel sowie im grenznahen Ausland aufrechterhalten werden. 8.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025) führt zum Ergebnis, dass ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Somit erweist sich sowohl der Hauptantrag auf Aufhebung als auch der Eventualantrag auf Reduktion des Einreiseverbots als unbegründet. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht ein einjähriges Einreiseverbot auferlegt hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
F-8592/2025 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist aufgrund der teilweisen Wiedererwägung von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Drittel auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 900.– in diesem Umfang zu reduzieren sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbetrag des am 21. November 2025 geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist für die durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität der Streitsache sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen) als angemessen. Dieser Betrag ist in Berücksichtigung des Verfahrensausgangs auf Fr. 600.– zu reduzieren. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite)
F-8592/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– erhoben. Die Differenz von Fr. 300.– zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Selina Schmid
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