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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2018 F-773/2018

February 16, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,623 words·~13 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-773/2018

Urteil v o m 1 6 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (…).

F-773/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass er am 8. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde (Befragung zur Person; BzP; SEM-act. A6), dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem geltend machte, seit 2011 wiederholt Schengen-Visa von den französischen Behörden (wovon das letzte noch gültig), aber auch ein (zurzeit noch gültiges) Dauervisum des Vereinigten Königreichs erhalten zu haben, dass ihm der Reisepass bei seiner letzten Einreise in den Kongo im Juli 2017 von den dortigen Behörden abgenommen worden sei, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen sowie den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis; SEM-act. A3 ff.) rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs oder des Vereinigten Königreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass er die mögliche Zuständigkeit Frankreichs oder des Vereinigten Königreichs ausdrücklich nicht bestritt, dass er – gleichenorts zu allfälligen Bezugspersonen in der Schweiz befragt – nichts im Protokoll vermerken liess, dass das SEM die französischen Behörden am 18. Dezember 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM-act. A14), dass das SEM am 19. Dezember 2017 zusätzlich die Behörden des Vereinigten Königreichs um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A16),

F-773/2018 dass die Behörden des Vereinigten Königreichs am 19. Januar 2018 dem Aufnahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO entsprachen (SEM-act. A21), und das SEM die französischen Behörden über diesen Umstand umgehend informierte (SEM-act. A22), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2018 um Entlassung aus dem EVZ und Zuweisung an einen der Kantone Basel-Stadt, Bern oder Genf ersuchte, wo „Bekannte“ wohnhaft seien (SEM-act. A23), dass er am 26. Januar 2018 aus dem EVZ Basel entlassen und für den weiteren Aufenthalt dem Kanton St. Gallen zugewiesen wurde (Zuweisungsentscheid vom 24. Januar 2018; SEM-act. A25), dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2018 – eröffnet am 1. Februar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM in seiner Verfügung auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete und den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht – nebst einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Erteilung aufschiebender Wirkung, Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und Durchführung eines Schriftwechsels mit Replikrecht beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Februar 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2),

F-773/2018 dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf den nicht weiter begründeten Eventual-Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da eine solche Ersatzmassnahme für einen nicht gesetzeskonformen Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, dass auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die zur Beschwerdeergänzung beantragte Nachfrist mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsproblemen zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter nicht zu rechtfertigen ist (Art. 53 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen für eine

F-773/2018 Rückführung in das Vereinigte Königreich im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe „in den letzten Monaten in der Schweiz“ (…) „eine Lebenspartnerin gefunden“, welche hier eine vorläufige Aufnahme habe und in absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde, dass er sie baldmöglichst heiraten möchte und deshalb gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch darauf habe, in der Schweiz bleiben zu dürfen, dass zwar gemäss Art. 9 Dublin-III-VO, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO auch nicht verheiratete Partner einer antragstellenden Person als Familienangehörige im Sinne der Dublin- III-VO gelten können, wenn ihre Beziehung dauerhaft ist und nicht verheiratete Paare nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaates ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,

F-773/2018 dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den Anschein einer bereits seit längerem bestehenden, gelebten eheähnlichen Beziehung zu erwecken versucht, was aber jeder Glaubwürdigkeit entbehrt und bezeichnenderweise auch nicht ansatzweise belegt wird, dass nämlich der Beschwerdeführer seine angebliche Lebenspartnerin weder in der BzP vom 8. November 2017 noch in seinem an das SEM gerichteten Gesuch vom 19. Januar 2018 um Entlassung aus dem Bundeszentrum und Zuweisung an einen Kanton (SEM-act. A23) erwähnte, dass der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund aus Art. 9 Dublin-III- VO nichts für sich ableiten kann, weshalb die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf diese Bestimmung nicht zu prüfen sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP festhielt, er habe vom Vereinigten Königreich ein fünfjähriges Visum ausgestellt bekommen, welches zurzeit noch gültig sei (SEM-act. A6 S. 5), dass er die Tatsache eines nach wie vor vorhandenen, gültigen Visums auch in seiner – von einem rechtskundigen Vertreter verfassten – Beschwerde nicht in Abrede stellte (BVGer-act. 1 S. 6), dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung besteht, an der Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs zu zweifeln, nachdem dieser Staat dem Übernahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer zugestimmt hat (SEM-act. A21), dass die grundsätzliche Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im Vereinigten Königreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

F-773/2018 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das Vereinigte Königreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Umstände dargetan hat, die auf eine konkrete und ersthafte Gefahr schliessen liessen, die Behörden des Vereinigten Königreichs könnten sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung

F-773/2018 führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183), dass im Falle des Beschwerdeführers trotz dessen pauschalem Hinweis auf bestehende gesundheitliche Probleme nicht von einer solchen Gefahr ausgegangen werden kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, das Vereinigte Königreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass eine Berufung des Beschwerdeführers auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schon deshalb nicht zielführend ist, weil er und seine angebliche Lebenspartnerin – wie oben dargelegt – nicht in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft leben, die angebliche Lebenspartnerin als vorläufig Aufgenommene nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und konkrete Ehevorbereitungen nicht dargelegt wurden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in das Vereinigte Königreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

F-773/2018 dass sich der Beschwerdeführer nicht auf sein formell offenbar immer noch gültiges Schengen-Visum für multiple Einreisen berufen kann, dass nämlich ein Schengen-Visum den Aufenthalt im Schengen-Raum nur solange gestattet, als die materiellen Einreisevoraussetzungen für einen Kurzaufenthalt erfüllt sind, was vorliegend nach der Einreichung eines Asylgesuchs klarerweise nicht mehr der Fall ist (Art. 19 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [ABl. L 239/19 vom 22.9.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013, S. 1]), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 9. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die in Anwendung von Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv S. 10

F-773/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Della Batliner

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