Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-7568/2024
Urteil v o m 6 . Februar 2026 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. B._______, diese vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat, MZBS Advokatur und Notariat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 5. November 2024.
F-7568/2024 Sachverhalt: A. Der südafrikanische Beschwerdeführer A._______ (geboren […]) ersuchte am 17. Juli 2024 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Pretoria um die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer eines Monats. Mit Formular-Verfügung vom 5. August 2024 wies die Vertretung das Gesuch ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die in der Schweiz wohnhafte Vertreterin und Gastgeberin des Beschwerdeführers, B._______ (geboren […], Staatsangehörige der Schweiz; nachfolgend: Vertreterin oder Gastgeberin), mit Eingabe vom 25. August 2024 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM oder die Vorinstanz). Mit Verfügung vom 5. November 2024 – zugestellt am 6. November 2024 – wies letzteres die Einsprache ab. C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung des beantragten Visums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz sowie der zuständigen Abteilung des Migrationsamtes Basel-Stadt und der schweizerischen Auslandvertretung in Pretoria. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 forderte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 13. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten. Ausserdem wurden sämtliche kantonalen Akten beigezogen und die Vorinstanz wurde aufgefordert, bis zum 13. Januar 2025 sämtliche Vorakten der Auslandvertretung vorzulegen. Am 27. Dezember 2024 wurde der geforderte Betrag bei der Gerichtskasse eingezahlt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2025 teilte der damalige Instruktionsrichter den Parteien mit, dass die Vorinstanz sämtliche Vorakten entsprechend dem Antrag eingereicht hat. Infolge des fristgerecht eingereichten Kostenvorschusses wurde der Schriftenwechsel eingeleitet.
F-7568/2024 F. Die Vorinstanz liess sich am 27. Februar 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. April 2025 replizierte der Beschwerdeführer und hielt damit an seinen Anträgen fest. G. Im Dezember 2025 übernahm der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter aus organisatorischen Gründen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des Staatssekretariats für Migration (SEM) bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. Zunächst erhebt der Beschwerdeführer verschiedene formelle Rügen. So
F-7568/2024 habe die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 und Art. 35 VwVG) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt. Ausserdem bestünden verschiedene Hinweise auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz habe insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht umfassend überprüft und sei fälschlicherweise von einer nicht gesicherten Wiederausreise ausgegangen. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer F-5393/2023 vom 16. Januar 2024 E. 3 zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht gemäss Art. 90 AIG). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Abteilung Asyl und Rückkehrförderung des Migrationsamtes Basel-Stadt (nachfolgend: MABS) vom SEM mit einer Stellungnahme und der Durchführung von Abklärungen bei der Gastgeberin beauftragt worden. Aus den Akten gingen jedoch weder eine entsprechende Stellungnahme des MABS zuhanden des SEM noch entsprechende Abklärungen betreffend familiäre Beziehungen und Bindungen sowie berufliche oder sonstige Verpflichtungen des Beschwerdeführers im Herkunftsland hervor. Folglich habe sich das SEM ausschliesslich auf die von der Gastgeberin im persönlichen Einreisegesuch beantworteten Fragen und auf die ihm vorgelegten Gesuchsunterlagen gestützt. Diese Ausführungen vermögen allerdings nicht darzulegen, inwieweit die Vorinstanz von einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Zudem ist nicht klar, welche konkreten Umstände nicht überprüft worden wären, die zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätten. In seinem Entscheid hat das SEM nicht nur eine generelle Einschätzung vorgenommen, sondern auch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers berücksichtigt. Den vorinstanzlichen Akten sind
F-7568/2024 insbesondere das vom Beschwerdeführer unterschriebene Visumsgesuch (SEM-Akten, S. 105) zu entnehmen, in dem er ausdrücklich angegeben hat, arbeitslos zu sein (vgl. SEM-Akten, S. 104) und in (…) zu wohnen. Weiter ist ein Auszug aus dem Sparkonto des Beschwerdeführers ersichtlich, in dem ein Guthaben von ZAR 14'751.80 (entsprechend rund Fr. 716.99; vgl. SEM-Akten, S. 90) verzeichnet wurde sowie die unterschriebene Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers, wonach dieser gemeinsam mit ihr wohne (vgl. SEM-Akten, S. 62). Bereits diese Umstände waren ausreichend, um eine Einschätzung der gesellschaftlichen und finanziellen Umstände des Beschwerdeführers vorzunehmen. Entgegen dessen Behauptungen ist ergänzend zu erwähnen, dass das MABS am 7. Oktober 2024 der Vorinstanz die kantonalen Akten, die die Gastgeberin betreffen, zustellte (vgl. SEM-Akten, S. 119-125). Damit konnte unter anderem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer «keine Anstellung» hatte und «erwerbslos» war (vgl. SEM-Akten, S. 123). Des Weiteren erhielt das MABS vom SEM den Auftrag zur Durchführung weiterer Abklärungen betreffend die persönliche, gesellschaftliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreterin, welcher weisungsgemäss durchgeführt wurde (SEM-Akten, S. 114 i.V.m. S. 119-125). Auch wenn die Vorinstanz das MABS in ihrem Schreiben um eine Stellungnahme bat, die nicht eingereicht wurde, wurden für die Beurteilung des Kriteriums einer fristgerechten gesicherten Wiederausreise ausreichend inländische Abklärungen durchgeführt. Letztere waren im Zusammenhang mit den bei der Vorinstanz eingereichten Akten der Auslandvertretung somit ausreichend, um den Sachverhalt festzustellen (siehe unten E. 6.1). Die Vorinstanz war somit in antizipierter Beweiswürdigung berechtigt, davon auszugehen, dass weitere Abklärungen bzw. Stellungnahmen inländischer Behörden zu keinem Erkenntnisgewinn geführt hätten (vgl. Urteil des BVGer F-3681/2023 vom 14. Juli 2025, E. 4.1.2). Demzufolge kann der Vorinstanz eine Verletzung der Untersuchungspflicht nicht angelastet werden. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 3.3 Weiter behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit den Ablehnungsgründen der schweizerischen Auslandsvertretung und der dagegen erhobenen Einsprache auseinandergesetzt. 3.3.1 Gemäss dem Beschwerdeführer habe die Vorinstanz gegen die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 VwVG) verstossen. Art. 35 VwVG besagt, dass
F-7568/2024 schriftliche Verfügungen, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz zu den entscheidwesentlichen Punkten (siehe E. 3.2) und stützte sich auf die Angaben und Beweismittel, die den Akten enthalten sind. Da der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden familiären oder sozialen Verpflichtungen im Heimatland gemacht hat, durfte die Vorinstanz auf deren Fehlen schliessen, weshalb mangels konkreter Angaben auch keine detaillierte Begründung in diesem Zusammenhang möglich erschien (siehe dazu unten E. 6.1). Folglich besteht keine Verletzung der Begründungspflicht. 3.3.2 Weiter ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb; bestätigt im Urteil des BGer 9C_880/2014 vom 6. November 2015 E. 3.2.1). In der Verfügung der Auslandvertretung wurden das vom Beschwerdeführer eingereichte Einladungsschreiben sowie der Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als zweifelhaft eingestuft. Zudem wurde das Fehlen einer adäquaten Reiseversicherung erwähnt (vgl. SEM-Akten, S. 82). Bei den von der Auslandvertretung erwähnten Elementen handelt es sich um Indizien, die sich auf Art. 5 Abs. 2 AIG beziehen und für den Nachweis einer gesicherten Wiederausreise herangezogen werden können. Ihr blosses Vorhandensein begründet jedoch keinen sicheren Nachweis für eine gesicherte Wiederausreise (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer F-671/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 5.6 f.). Der von rechtskundigen Personen vertretene Beschwerdeführer (lic. iur auf Einspracheebene bzw. Rechtsanwälte im Beschwerdeverfahren) hätte somit erkennen müssen, dass die Vorinstanz bzw. die Auslandvertretung Zweifel an einer gesicherten Wiederausreise gehabt hat. Er hätte dementsprechend neue Nachweise vorlegen müssen, die geeignet gewesen wären, solche Zweifel auszuräumen. Die in der Formularverfügung aufgeführten Dokumente wurden von der rechtskundigen Vertreterin des Beschwer-
F-7568/2024 deführers im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz nachgereicht (siehe SEM-Akten 1, Beilagen 3 bis 16). Obwohl sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich auf die von der Auslandvertretung geäusserten Zweifel bezog, führte sie Gründe auf, unter anderem die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und dessen finanzielle Umstände, die bereits aktenkundig waren. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hätte bei Bedarf die Möglichkeit gehabt, bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids weitere Belege einzureichen, die geeignet gewesen wären, jegliche Zweifel auszuräumen (siehe Art. 32 VwVG). Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, kann nicht der Vorinstanz angelastet werden. Demzufolge handelt es sich bei der Begründung der Vorinstanz nicht, wie vom Beschwerdeführer angedeutet, um eine unerwartete Motivsubstitution. Sie war im Gegenteil vorhersehbar und begründete an sich keine Verletzung des Überraschungsverbots (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 2.2). Folglich erweist sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 3.4 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat einen Entscheid getroffen, der sich auf aktenkundige Informationen bezog. Die von der Vorinstanz festgestellten persönlichen Lebensumstände (Arbeitslosigkeit, niedriges Guthaben auf dem Bankkonto, nicht abgeklärte Einkommensquellen) hat der Beschwerdeführer zudem nicht bestritten. 3.5 Die vorgängigen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines südafrikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
F-7568/2024 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
F-7568/2024 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den gesuchstellenden Personen eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
F-7568/2024 5.2 Angesichts der allgemeinen Lage in Südafrika, insbesondere in sozioökonomischer Hinsicht, und der zahlreichen Vorteile, die die Schweiz und andere Mitgliedstaaten des Schengen-Raums bieten, kann das Gericht die von der Vorinstanz gehegten Befürchtungen bezüglich einer möglichen Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Schweizer Hoheitsgebiet (bzw. im Schengen-Raum) über die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus nicht von vornherein ausschliessen. Nach Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019 verzeichnete Südafrika ein jährliches Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Einwohner von rund 12'129 USD. In der vom UNDP anhand des Human Development Index (HDI) erstellten Rangliste von 189 Ländern für 2019 belegte Südafrika den 114. Platz, wobei zu beachten ist, dass der HDI auf der Grundlage der folgenden Kriterien ermittelt wird: Gesundheit, Bildung, Einkommen/Ressourcenverteilung, Ungleichheit, Geschlechtergleichstellung, Armut, Beschäftigung/Arbeitslosigkeit/Prekarität, persönliche Sicherheit, Handel/Finanzströme, Mobilität/Kommunikation, nachhaltige Umweltentwicklung, Demografie und nachhaltige sozioökonomische Entwicklung (siehe Urteil des BVGer F-5651/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.1). Zwar konnte das Land 2023 eine gewisse Verbesserung seiner sozialwirtschaftlichen Lage verzeichnen, da es in der Rangliste vom 114. auf den 106. Platz steigen konnte, dennoch bleibt die allgemeine Lage problematisch (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-countrydata#/countries/ZAF, zuletzt besucht am 13. Januar 2026). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) berichtet von einer Situation, die durch politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen geprägt ist. Demnach kommt es in den grösseren Städten immer wieder zu örtlichen Streiks, Demonstrationen und Strassenblockaden. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden verschiedener Lager sowie zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen vor. Besonders betroffen sind die Provinzen KwaZulu-Natal und Gauteng (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/suedafrika/reisehinweise-fuersuedafrika.html#edafdc2a5, zuletzt besucht am 13. Januar 2026). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Südafrika grundsätzlich als hoch einschätzt. Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer in (…) lebt, und damit in einem Gebiet, das von den vorgenannten Spannungen besonders betroffen ist (SEM-Akten, Nr. 3).
F-7568/2024 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1979 geboren und lebt gemeinsam mit seiner Mutter in der Umgebung von Johannesburg (SEM-Akten, Nr. 3). Den Akten zufolge ist er Vater einer Tochter (act. 12, Beilagen 2 und 3), die nicht in seinem Haushalt lebt. Obwohl sich der Beschwerdeführer in seinem Visumsgesuch als arbeitslos angab (SEM-Akten, S. 104), erscheint in einem auf Rechtsmittelebene eingereichten Aktenstück, dass er «selfemployed» (d.h. selbstständig erwerbend) wäre (vgl. act. 12, Beilage 3). Angaben zu allfälligen Einkommensquellen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Zu den finanziellen Umständen liegt lediglich ein Sparkontoauszug vom 4. Juli 2024 vor, der ein Guthaben von entsprechend Fr. 716.– ausweist (SEM-Akten, S. 90). Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Belegen lassen sich etwelche Elemente ableiten, die eindeutige Rückschlüsse auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ermöglichen würden. Auch wenn er nicht bestreitet, arbeitslos zu sein, gibt es keine Belege, die auf eine regelmässige Unterstützung, beispielsweise durch den Staat, hinweisen würden. Folglich kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer seinen Unterhalt bestreitet bzw. wie er seine alltäglichen Bedürfnisse finanziert. Hinsichtlich der Tochter hat der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise vorgelegt, aus denen sich beispielsweise seine Sorgeberechtigung, seine Unterhaltspflicht oder ein Abhängigkeitsverhältnis ergeben würde. Vorliegend sind daher keine ausreichenden Belege vorhanden, anhand derer die Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann (siehe Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK). 6.2 Aus dieser Einschätzung ergibt sich, dass verschiedene Anzeichen vorliegen, die gegen eine gesicherte Wiederausreise des Beschwerdeführers sprechen, wie die Vorinstanz rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Das
F-7568/2024 Emigrationsrisiko ist umso höher einzustufen, als den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer regelmässig ähnliche Reisen ins Ausland unternommen hätte, von denen er jeweils fristgerecht in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (siehe Urteil des BVGer F-2589/2025 vom 23. September 2025 E. 5.6). Dass er 2003 bereits einmal in die Schweiz eingereist sei, ändert an dieser Einschätzung nichts, da damals keine Visumspflicht bestand und die persönlichen, wirtschaftlichen Umstände daher nicht detailliert geprüft werden mussten. Zudem stellt eine einzige Reise, die mehr als 20 Jahre zurückliegt, kein ausreichendes Element dar, um eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten. 6.3 Aus dem Gesagten lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend belegt hat, um eine gesicherte Wiederausreise in sein Heimatland nachzuweisen. Da er die Beweislast hinsichtlich dieser Umstände trägt (vgl. Art. 8 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer F-5642/2023 vom 15. Januar 2025 E. 7.3), gelingt es ihm nicht, Verpflichtungen in seinem Heimatland, die über das übliche Mass hinausgehen würden, oder Abhängigkeiten im persönlichen oder familiären Umfeld darzulegen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Südafrika bieten könnten. Darüber hinaus verfügt er im Zielland bereits über ein gewisses soziales Netzwerk, das aus der Gastgeberin und seinem Bruder besteht. Dies kann die Entscheidung, hierher einzuwandern, erheblich erleichtern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-360/2025 vom 20. März 2025 E. 4.4).
6.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Gastgeberin eine Verpflichtungserklärung (vgl. SEM-Akten, S. 10) unterzeichnet hat, in der sie ihre Bereitschaft erklärte, eine Garantieverpflichtung bis zum maximalen Betrag von Fr. 30'000.– zu übernehmen sowie die anstands- und fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers zu garantieren (vgl. SEM- Akten, S. 10), das Migrationsrisiko in casu nicht minimiert wurde. Solche Garantieerklärungen ermöglichen es der sich verpflichtenden Person nicht, für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Beschwerdeführers einzustehen, da keine rechtliche und faktische Durchsetzbarkeit besteht. Zwar können Gastgeber und Garanten mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Analoge Überlegungen gelten auch für die von der Gastgeberin abgeschlossene Reiserversicherung (vgl. act. 12).
F-7568/2024 7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zwecks Besuchsaufenthalts bei der in der Schweiz lebenden Gastgeberin zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 4.5 hiervor), wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)
F-7568/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
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