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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2026 F-7535/2024

April 17, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,423 words·~42 min·7

Summary

nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7535/2024

Urteil v o m 1 7 . April 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024.

F-7535/2024 Sachverhalt: A. Die marokkanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1996, nachfolgend: Beschwerdeführerin) heiratete im April 2019 (das exakte Datum geht aus den Akten nicht hervor) in Casablanca den deutsch-marokkanischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1982, nachfolgend: Ehemann), welcher seit 2020 in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 10. Dezember 2020 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und erhielt am 14. Dezember 2020 im Rahmen des Familiennachzugs EU/EFTA eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 2. August 2021 leitete der Ehemann ein Ehescheidungsverfahren in Marokko ein. C. Am 17. September 2021 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, als sich die Beschwerdeführerin auf Anraten ihrer Hausärztin (Termin vom 14. oder 15. September 2021 im Zusammenhang mit der Niereninsuffizienz) in das Frauenhaus Zürich (…) begab. Mit Verfügung vom 24. September 2021 bewilligte die kantonale Opferhilfestelle die Übernahme der Kosten namentlich für den Aufenthalt im Frauenhaus Zürich (…) (35 Tage) sowie für eine anwaltliche Erstabklärung. Am 11. November 2021 verliess die Beschwerdeführerin das Frauenhaus Zürich (…) und wohnte bis zum 30. April 2022 im (…), einem sozialpädagogisch begleiteten, betreuten Wohnangebot für Frauen und deren Kinder. Anschliessend zog sie in eine eigene Wohnung in der Stadt Zürich. D. D.a Am 9. November 2021 hatte die Beschwerdeführerin (im nachfolgenden Zusammenhang auch: Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Dietikon rechtshängig gemacht. D.b Am 9. Mai 2022 erging das marokkanische Scheidungsurteil (Gericht von Casablanca). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2022 vor dem Bezirksgericht Dietikon erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis von einem Scheidungsverfahren in Marokko gehabt. Zwar habe sie von Familienangehörigen ein Gerücht vernommen; sie habe aber – anders als vom Gesuchsgegner behauptet – nie einen Rechtsanwalt mandatiert oder in diesem Zusammenhang Post erhalten.

F-7535/2024 D.c Mit Urteil vom 2. August 2022 betreffend Eheschutz gab das Bezirksgericht Dietikon dem Antrag der Gesuchstellerin statt, wonach deren Adresse im Eheschutzverfahren gesperrt und dem Ehemann nicht bekanntgegeben werde. In materieller Hinsicht wurde unter anderem entschieden, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann seit dem 17. September 2021 getrennt leben und zum Getrenntleben berechtigt sind. Im Rahmen der Eintretensfrage hatte das Gericht erwogen, dass trotz des am 2. August 2022 in Marokko ergangenen Scheidungsurteils keine res iudicata vorliege, weil nicht beweisen werden könne, dass die Beschwerdeführerin gehörig und rechtzeitig zur Verhandlung geladen worden sei. Aufgrund der noch immer bestehenden Ehe könnten Massnahmen zum Schutz der Ehe erlassen werden. D.d Mit Urteil vom 8. Mai 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die vom Bezirksgericht Dietikon verfügte Adresssperre sowie dessen Erwägung, wonach das in Marokko ergangene Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden könne. D.e Die vom Ehemann dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_458/2023 vom 15. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat. E. E.a Kurz vor der Einleitung des Eheschutzverfahrens hatte die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige erstattet gegen ihren Ehemann wegen Drohung in einer Ehe, versuchter Nötigung, Verleumdung und übler Nachrede im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 13. September 2021, worauf die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 3. November 2021 ein 14-tägiges Kontaktverbot verhängte. E.b Am 3. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Anklage gegen den Ehemann wegen mehrfacher Drohung gegen die Beschwerdeführerin während der Ehe. E.c Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. April 2023 erkannte das Bezirksgericht Dietikon den Ehemann der mehrfachen Drohung für nicht schuldig. F. F.a Am 12. Mai 2023 teilte das Obergericht des Kantons Zürich dem Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennt leben. Daraufhin kontaktierte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

F-7535/2024 15. Mai 2023 und stellte ihr im Hinblick auf die Verlängerung ihres Aufenthaltsstatus diverse Fragen, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2023 beantwortete. F.b Am 18. Januar 2024 forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin auf, ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. F.c Am 5. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch für ihre Aufenthaltsbewilligung ein, welches vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich zur Genehmigung empfohlen wurde. Der Entscheid des Migrationsamts betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde der Vorinstanz am 17. April 2024 zur Zustimmung unterbreitet. G. G.a Mit Schreiben vom 29. April 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2024 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. G.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, wies sie aus der Schweiz weg und räumte ihr eine Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein. H. H.a Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte den damals mandatierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein.

F-7535/2024 H.c Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest, worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 2. April 2024 ihrerseits an ihren Anträgen festhielt. H.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2025 entliess die Instruktionsrichterin den ursprünglich eingesetzten amtlichen Rechtsvertreter aufgrund seiner Pensionierung und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. H.e Mit Duplik vom 19. Juni 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.f Mit Triplik vom 9. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

F-7535/2024 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] und Art. 2 ff. der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [ZV-EJPD, SR 142.201.1]). 3.2 In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d ZV-EJPD (dessen seit 1. April 2025 in Kraft stehende Fassung ist inhaltlich unverändert gegenüber der hier anwendbaren Fassung vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 [AS 2018 1237]). Danach ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 4. Am 1. Januar 2025 ist der revidierte Art. 50 AIG in Kraft getreten (vgl. AS 2024 713). Diese Änderung wird von einer Übergangsbestimmung begleitet, die vorsieht, dass das neue Recht auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, anwendbar ist (Art. 126g AIG). Diese Übergangsbestimmung bezieht sich auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung am 1. Januar 2025 bei der verfügenden Behörde hängig sind. Das Gesuch der Beschwerdeführerin war mit der Verweigerung der Zustimmung durch die

F-7535/2024 Vorinstanz bereits am 31. Oktober 2024 abschlägig beschieden worden. Somit war es im Zeitpunkt der Rechtsänderung nicht mehr hängig und Art. 50 AIG ist auch im Rechtsmittelverfahren in der bis am 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung (AS 2017 6521 [Abs. 1 Bst. a], AS 2007 5437 [Abs. 1 Bst. b], AS 2013 1035 [Abs. 2]) anwendbar (vgl. auch Urteil des BVGer 4057/2023 vom 29. Januar 2026 E. 5). Im Folgenden werden die Bestimmungen des Art. 50 AIG in den erwähnten, bis Ende 2024 gültig gewesenen Fassungen zitiert. Dasselbe gilt für die zugehörigen Verordnungsbestimmungen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei bei der Prüfung des Verlängerungsgesuchs fälschlicherweise davon ausgegangen, aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE (in der bis Ende Dezember 2024 gültigen Fassung vom 15. August 2018 [AS 2018 3173]) sei anwendbar, weshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde liegen würde. Tatsächlich sei vorliegend aber aArt. 50 AIG direkt anwendbar, da es sich bei ihrem Ehemann um einen aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürger handle, der sich nach wie vor in der Schweiz aufhalte. Somit liege die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht im Ermessen der Vorinstanz, sondern sie – die Beschwerdeführerin – habe einen Anspruch darauf. 5.2 Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen und somit um einen Angehörigen eines EU/EFTA-Staates. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und ist an einer Wohnadresse in Zürich gemeldet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Diskriminierungsverbots (Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681]) den Anspruch, im Anwendungsbereich des FZA und seiner Anhänge gleich wie Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern behandelt zu werden. Entsprechend ist aArt. 50 AIG – wie vorliegend der Fall – auch auf Ex-Ehegatten von Personen anzuwenden, die eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzen (BGE 144 II 1 E. 4.7).

F-7535/2024 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 19. Juni 2025 fest, sie habe das Gesuch aufgrund der geltenden Rechtsprechung unter aArt. 50 AIG geprüft, was von der Beschwerdeführerin ihrer Triplik vom 9. Juli 2025 auch anerkannt wird. Die Beschwerdeführerin macht aber weiterhin geltend, dass die Vorinstanz mit aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE die falsche Verordnungsbestimmung angewendet habe und fälschlicherweise von einer Ermessensbewilligung ausgegangen sei, obwohl von einem Rechtsanspruch hätte ausgegangen werden müssen. Dies ist vorliegend unerheblich, da die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht im Ermessen der Vorinstanz verweigert wurde, sondern weil die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Kriterien für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 aAbs. 1 Bst. b AIG als nicht erfüllt erachtete. 6. 6.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 aAbs. 1 Bst. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 aAbs. 1 Bst. b AIG; sog. "nachehelicher Härtefall"). Die Dreijahresfrist beginnt im Zeitpunkt des Zusammenlebens der Eheleute in der Schweiz zu laufen und endet mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (BGE 140 II 345 E. 4.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin reiste – bereits mit ihrem Ehemann verheiratet – am 10. Dezember 2020 in die Schweiz ein; am 17. September 2021 erfolgte die Trennung. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz wurde während 9 Monaten gelebt. Ein auf Art. 50 aAbs. 1 Bst. a AIG gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fällt somit ausser Betracht und wird auch nicht geltend gemacht. 6.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 aAbs. 1 Bst. b in Verbindung mit aAbs. 2 AIG vorliegen, welche einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen würden. 7. 7.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 aAbs. 1 Bst. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

F-7535/2024 hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 aAbs. 2 AIG; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1). Für die Beurteilung der Frage, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, sind grundsätzlich alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien: die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines nachehelichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Entscheidend für die Annahme eines wichtigen Grunds im Sinne von Art. 50 aAbs. 1 Bst. b AIG ist nicht, ob für die ausländische Person ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich und weniger vorteilhaft sind als diejenigen in der Schweiz, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von aArt. 50 Abs. 1 Bst. b AIG dar. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt vielmehr eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; je m.H., Urteil des BVGer F-3563/2020 vom 26. September 2022 E. 6.2). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_880/2022 vom 22. März 2022 E. 3.1 m.H.). Der Härtefall muss eine gewisse Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft bzw. zum damit einhergehenden Aufenthalt aufweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2 m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1). 7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet eheliche bzw. häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermag sie nur zu rechtfertigen, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Intensität bzw. Konstanz vorliegt (vgl. Urteil des BVGer F-225/2021 vom 19. Juli 2023 E. 9.1). Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 1 E. 5.4; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018 E. 5.2).

F-7535/2024 7.3 Die Beschwerdeführerin macht eheliche Gewalt «in Form einer konstanten und systematischen psychischen Unterdrückung durch ihren Ehemann» geltend. Aus diesem Grund wird in der Folge schwergewichtig auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung zur psychischen (und nicht physischen) Gewaltausübung in der Ehe Bezug genommen. 7.4 Psychische und/oder sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann eheliche Gewalt im Rechtssinn darstellen, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen Oppression erreicht. Dies ist rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; Urteil des BGer 2C_186/2023 vom 25. April 2023 E. 4.3.1). 7.5 Für die Beurteilung des Vorliegens ehelicher Gewalt (im Sinne von Art. 50 aAbs. 2 AIG) kommt es entscheidend darauf an, ob der betroffenen ausländischen Person ein weiterer Verbleib in der ehelichen Gemeinschaft zum Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre. Der Umstand, dass eine Trennung nicht auf die Initiative des (angeblichen) Opfers ehelicher Gewalt zurückgeht, sondern auf diejenige des (angeblich) gewaltausübenden Ehegatten, kann darauf hinweisen, dass dem ausländischen Ehegatten die Weiterführung der Ehe objektiv zumutbar gewesen wäre, die (behaupteten) Übergriffe mithin nicht die Schwelle der ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 aAbs. 2 AIG erreichten. In einer solchen Konstellation ist allerdings nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass das Opfer trotz der andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2020 vom 23. März 2021 E. 4.2.2). Dass die Initiative zur Trennung nicht vom Opfer, sondern vom Täter ausging, kann nach dem Gesagten lediglich ein Indiz dafür bilden, dass dem anspruchserhebenden ausländischen Ehegatten die Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre und in diesem Sinne nicht von ehelicher Gewalt auszugehen ist. Dieses Indiz kann durch andere Beweismittel ohne

F-7535/2024 Weiteres entkräftet werden. Soweit aufgrund der gesamten Beweislage davon auszugehen ist, dass die Schwelle der «ehelichen Gewalt» im ausländerrechtlichen Sinn erreicht ist, bleibt kein Raum dafür, aufgrund des (vermeintlichen) subjektiven Wunsches der ausländischen Ehegattin, der Ehe trotz objektiver Unzumutbarkeit eine Chance zu geben, die Anspruchsberechtigung nach Art. 50 aAbs. 1 Bst. b in Verbindung mit aAbs. 2 AIG zu verneinen. Vielmehr muss es genügen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2020 vom 23. März 2021 E. 4.2.3). Ein derartiger Zusammenhang ist daher nicht a priori zu verneinen, wenn die Initiative für die Trennung nicht vom ausländischen Ehegatten ausgeht, sondern von dem den Bewilligungsanspruch vermittelnden Ehegatten (vgl. Urteile des BGer 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; 2C_777/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 3.1.2). In diesem Kontext ist auch zu beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung seines Aufenthaltsrechts wählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Option entschieden hatte (vgl. Urteile des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3). 7.6 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die erlittene physische oder psychische Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen. Anhaltspunkte für eheliche Gewalt können sich insbesondere aus Arztberichten oder psychiatrischen Gutachten, Polizeirapporten, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB oder strafrechtlichen Verurteilungen ergeben, ferner aus Auskünften spezialisierter Fachstellen (z.B. Frauenhäusern oder Opferhilfestellen) sowie glaubhaften Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn (vgl. Art. 77 aAbs. 6 und 6bis VZAE; BGE 142 I 152 E. 6.2 m.H.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile des BGer 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4; 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.5). Eine strafrechtliche Verurteilung wird nicht vorausgesetzt. Eheliche Gewalt (im ausländerrechtlichen Sinn) kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein

F-7535/2024 entsprechendes Strafverfahren eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2022 E. 6.3). 7.7 Liegt eheliche Gewalt im Rechtssinn vor, kann diese für sich allein einen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, um den Anspruch zu begründen (vgl. E. 7.1 hiervor). Dabei ist namentlich an eine erschwerte Reintegration im Herkunftsland zu denken (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2). Indes sind für Opfer häuslicher Gewalt die Hürden, um auch in ausländerrechtlicher Hinsicht Schutz zu erhalten und mithin in der Schweiz verbleiben zu dürfen, nicht allzu hoch anzusetzen (vgl. Urteile des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.2; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.1). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer hochkomplexen Harntrakt- und Darmstörung sowie an einer chronifizierten Niereninsuffizienz. Ihr Ehemann habe dies zum Anlass genommen, vor Freunden, Bekannten und Nachbarn zu behaupten, dass sie krank sei, weder Geschlechtsverkehr haben noch Kinder bekommen könne und deshalb für die Ehe ungeeignet sei. Dies habe er nur gemacht, um sie zu demütigen. Zudem habe er ihre medizinischen Unterlagen fotografiert und gegen ihren Willen und ohne Rücksicht auf ihre Privatsphäre an seine Freunde verschickt. Ab März/April 2021 habe er begonnen, sie zu bedrohen. Ab Mai 2021 sei es immer schlimmer geworden. Er habe wiederholt angekündigt, dass er ihr Leben zerstören werde, ohne dabei Spuren zu hinterlassen. Er werde sie schlagen und sie dazu bringen, dass sie ihr Leben hassen werde. Er habe ihr gesagt, dass sie Glück habe, hier in der Schweiz und nicht in Marokko zu sein, da er sie in Marokko richtig verprügeln würde. Wenn er ihr gedroht habe, habe er sie angeschrien und angespuckt. Schliesslich habe ihre Kommunikation nur darin bestanden, dass er sie angeschrien und bedroht habe. 8.2 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einleitend damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die häusliche Gewalt nicht schlüssig seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese angeblich aufgrund sprachlicher Barrieren keine Hilfe habe holen können, obwohl sie bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz Deutsch gelernt habe und seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zudem sei der Ehemann im Strafverfahren vollumfänglich vom Vorwurf der Drohung

F-7535/2024 freigesprochen worden (wobei die Drohungen die Beschwerdeführerin davon hätten abhalten sollen, Schritte gegen den Ehemann zu unternehmen). Nach Prüfung der Akten erscheine es wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Äusserung des Ehemannes, wonach eine sexuelle Beziehung mit ihr nicht möglich sei, in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe und sie deswegen und aufgrund ihrer Krankheit von ihrem Ehemann gedemütigt worden sei. Hingegen habe sie keine erhebliche (psychische) Gewalt erlitten, welche ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde. Die zahlreichen zu den Akten gereichten Unterlagen würden sich zwar im weitesten Sinne mit häuslicher Gewalt befassen; konkrete Belege für das Vorliegen häuslicher Gewalt im für einen Härtefall erforderlichen Ausmass seien aber nicht vorhanden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Gewalt im erforderlichen Ausmass erlitten habe. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Ehegatten, die sich seit Kindheit kennen würden, vor der Heirat keine Beziehung geführt hätten und danach unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Ehe gehabt hätten, welche zum Streit und zum Scheitern der Ehe geführt hätten. Den Akten der Frauenhäuser sowie den Polizeiakten sei keine andauernde, systematische Gewalt oder Misshandlung zu entnehmen. Zudem sei die zeitliche Abfolge fragwürdig: Obwohl die Beschwerdeführerin von Anfang an in der Schweiz in ärztlicher Behandlung wegen ihrer Niereninsuffizienz gewesen sei, habe sie sich erst im September 2021 gegenüber der Hausärztin diesbezüglich geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Ehemann schon vier Monate zuvor die Scheidung in Marokko eingereicht, womit die Scheidungsabsichten zuerst von ihm ausgegangen seien, beziehungsweise sein Ehewille bereits vor demjenigen der Beschwerdeführerin erloschen sei. 9. 9.1 Knapp acht Monate nach der Einreise der Beschwerdeführerin, am 2. August 2021, machte der Ehemann die Scheidungsklage in Marokko anhängig (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2023 E. C.1.1). Die Beschwerdeführerin wusste davon gemäss eigenen Angaben nichts. Es steht jedenfalls fest, dass sie zur Scheidungsverhandlung nicht gehörig geladen worden war, weshalb das am 9. Mai 2022 ergangene marokkanische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. Sachverhalt Bst. D.e). Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Dietikon vom 15. Juni 2022 räumte die Beschwerdeführerin allerdings ein, sie habe über ihre Familie ein Gerücht betreffend die Scheidungsabsichten des Ehemannes vernommen (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). Unbestritten ist jedenfalls, dass die Scheidungsklage vom 2. August 2021 den in Marokko lebenden Familienmitgliedern der Beschwerde-

F-7535/2024 führerin, jedenfalls dem Vater, mit dem die Scheidung vereinbart worden sein soll, zugestellt wurde (vgl. Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022, Antwort auf Frage 15). Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin darüber von niemandem in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem findet normalerweise in einer Ehe eine Diskussion über die Trennung statt, bevor einer der Ehegatten eine Scheidungsklage einreicht. Gemäss Aussage des Ehemanns soll dies auch geschehen sein (vgl. E. 9.4.5 hiernach). Wie es sich genau zugetragen hat, kann und muss offenbleiben. Mit Blick auf das Gesagte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Laufe des Monats August 2021 von den Trennungsabsichten ihres Ehegatten erfahren hat. 9.2 Gemäss Bericht des Frauenhauses (…) vom 9. Juni 2023 (erstellt zu Handen des Migrationsamts) erhielt die Beschwerdeführerin anlässlich eines Termins bei ihrer Hausärztin am 15. September 2021 den Rat, in ein Frauenhaus zu gehen. Der (unmittelbare) Eintrittsgrund habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Tagen fast nichts zu essen gehabt habe und ihr Mann nicht nachhause gekommen sei. Am 17. September erfolgte der Eintritt in das Frauenhaus (…). Seit diesem Datum lebten die Ehegatten getrennt. 9.3 Am 18. Oktober 2021 fand ein Erstgespräch mit der Psychologin (…), Clienia Gruppenpraxen AG, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie Dietikon, statt. Dieses Erstgespräch wurde durch die erwähnte Psychologin in einer E-Mail vom 8. Februar 2022 an (…) von der Kanzlei «advofreyastrasse» (offenbar auf telefonische Nachfrage von […] hin) wiedergegeben. Die am 18. Oktober 2021 gestellte Diagnose lautete: «F32.0 leichte depressive Episode, Differenzialdiagnose F43.2 Anpassungsstörung». Die Patientin habe von Schwierigkeiten in der Ehe und daraus resultierenden psychischen Belastungen berichtet. Beim Ehemann handle es sich um ihren Cousin. Dieser habe ihrer Familie versprochen, sich gut um sie zu kümmern, da sie aufgrund eines angeborenen Defekts im Unterleib gesundheitlich angeschlagen sei. Der erste Monat sei gut verlaufen. Danach habe der Ehemann angefangen, sie zu manipulieren und zu schikanieren. Sie fühle sich mit der Situation innerlich zerstört, auch deswegen, weil er sie bei fremden Personen beschämt habe. Er sei dabei seinen Pflichten nicht nachgekommen. Die letzten neun Monate habe sie als «Horrormonate» erlebt, u.a. begleitet von diversen Zwischenfällen («z.B. Mittel im Backofen»). Die Vorfälle habe sie melden wollen. Nach Drohung durch ihren Noch-Ehemann, dass dieser der Familie etwas antun wolle, habe sie die

F-7535/2024 Anschuldigungen freiwillig zurückgezogen. Psychisch leide sie unter der Situation. 9.4 Von den durch die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 1. Oktober 2021 erhobenen Vorwürfen (vgl. Sachverhalt Bst. E.a) gelangte der Straftatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zur Anklage. In Bezug auf die versuchte Nötigung (Art. 181 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 StGB) wurde keine Anklage erhoben. 9.4.1 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 7. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin gefragt, was sie mit der Angabe meine, der Ehemann würde sie bedrohen (Frage 19). Die Antwort wurde folgendermassen protokolliert: «Er sagte mir einmal, das er mir mein Leben zerstören werde. Und er werde keine Spuren dabei hinterlassen. Ich habe erst im Nachhinein erfahren, dass er vor mir zweimal verheiratet war und er drohte mir, dasselbe anzutun, was er den anderen Frauen angetan hat, ich weiss aber nicht was das war. Er sagte, er habe Gewalt angewendet. (…).» Weiter gab die Beschwerdeführerin an, Angst vor ihrem Ehemann zu haben, wenn sie allein mit ihm zu Hause sei (Frage 21); sie habe Angst, dass er sie vergifte (Frage 23). 9.4.2 In der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Januar 2023 wird das Tatvorgehen folgendermassen beschrieben: «Zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten, jedoch im obgenannten Tatzeitraum [ca. 1. April 2021 bis 13. September 2021], äusserte sich der Beschuldigte gegenüber der mit ihm verheirateten Geschädigten dahingehend, dass er ihr Leben zerstören und er dabei auch keine Spuren hinterlassen werde. Ausserdem gab er ihr gegenüber an, dass wenn sie beide nicht in der Schweiz, sondern in Marokko leben würden, er sie richtig verprügeln würde. Durch diese Äusserungen verlor die Geschädigte ihr Sicherheitsgefühl und dachte, der Beschuldigte könne seine Drohungen in die Tat umsetzen. Dies wollte der Beschuldigte mit seinem Tun bewirken oder nahm es mindestens als ernsthaft möglich in Kauf.» Das von der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann eingeleitete Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung während der Ehe endete mit einem Freispruch des Ehemanns durch das Bezirksgericht Dietikon (vgl. Bst. E.c. hiervor).

F-7535/2024 9.4.3 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 3. November 2021 bestritt der Ehemann alle Vorwürfe. Auf die Frage, wieso seine Ehefrau auf solche Aussagen gekommen sei und Anzeige erstattet habe (Frage 9), antwortete er: «Weil ich mich scheiden lasse. Ganz einfach. Sie weiss ganz genau, dass ich die Scheidung einreiche, sie möglicherweise die B Bewilligung verlieren wird. Sie braucht irgend etwas, dass sie hier In der Schweiz bleiben kann oder zumindest Zeit schinden kann.» 9.4.4 Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Scheidung möchte (Frage 10), gab der Ehemann an, die Beschwerdeführerin habe ihn seit März 2021 angelogen, indem sie immer gesagt habe, sie sei fit und gesund. Durch ihre Erkrankung könnten sie kein normales Eheleben führen. Sie könne keine Kinder bekommen und sie könnten keinen Geschlechtsverkehr haben. Er habe dann mit ihren Eltern gesprochen, um eine friedliche Scheidung zu erwirken. Die Forderungen der Schwiegereltern habe er abgelehnt und sich entschieden, sich zu trennen und scheiden zu lassen. Im Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin verschwunden und erst Mitte Juli 2021 wieder aufgetaucht, ohne Erklärung. Nach drei bis vier Tagen sei sie wieder weg gewesen und nach ihrer Rückkehr sei sie sehr aggressiv gewesen. Er habe die Polizei gerufen, welche gesagt hätte, dass er und seine Frau miteinander sprechen müssten. Da habe er seine Sachen gepackt und sei zu seinen Freunden gegangen (Antwort auf Frage 11). Auf den Vorhalt, wonach seine Ehefrau sage, er bedrohe sie täglich verbal (Frage 15), antwortete er: «Nein, überhaupt nicht, das habe ich nie gemacht. Zur Bestätigung: Sie sagte, dass ich sie im April dieses Jahre[s] bedroht haben soll? Sie hätte schon längst, als sie weg war zur Polizei gehen können, warum hat sie dies erst jetzt, nachdem sie von der Scheidungseinreichung erfuhr, gemacht?» 9.4.5 In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 wiederholte der Ehemann im Wesentlichen seine Aussagen. Zudem gab er an, seine Frau habe zu ihm gesagt, sie müsse drei Jahre mit ihm zusammen sein, um die B-Bewilligung nicht zu verlieren. Er habe auch noch die Aufnahme auf seinem Telefon, als sie dies gesagt habe (Antwort auf Frage 11). Er habe ihr gesagt, er sei nicht das Migrationsamt. Er habe sie nie bedroht. Ab April 2021 habe er sich entschieden, dass er sich scheiden lassen wolle. Als er ihr dies mitgeteilt habe, sei sie sehr aufgeregt gewesen (Antwort auf Frage 12). Auf die Frage, weshalb seine Ehefrau «so etwas» (gemeint waren die Drohungen) erfinden sollte (Frage 15), antwortete er:

F-7535/2024 «Sie war bis ca. am 13. September bei mir zuhause und kriegte dort [gemeint: in Marokko] eine Vorladung des marokkanischen Gerichts. Die Vorladung kam nicht in die Schweiz, sondern ging zu ihrer Familie in Marokko. Danach ist sie sofort zur Polizei gegangen und hat die Anzeige aufgegeben. Denn sie weiss ganz genau, dass sie dann ein Härtefall ist und hierbleiben kann.» 9.4.6 In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin an, im März oder April 2021 habe der Ehemann begonnen, sie zu beschimpfen; er habe ihr unschöne Worte an den Kopf geworfen. Er habe keinerlei Lebensmittel nach Hause gebracht. Er habe sich jeweils ausserhalb des Hauses verpflegt und wenn er dann einmal etwas nach Hause gebracht habe, habe er es allein gegessen. Er habe ihr jeweils gesagt, sie habe Glück, dass sie in der Schweiz sei. In Marokko hätte er sie zusammengeschlagen. Es habe viele Probleme gegeben. Einmal sei er nach Hause gekommen, sie habe da im Backofen etwas zubereitet, und danach habe er zu ihr gesagt, er habe den Backofen mit einem Reinigungsmittel eingesprüht. Das sei natürlich giftige Ware. Sie habe auch deswegen eine Vergiftung erlitten. Er habe jeweils viel getrunken. Manchmal sei er auch betrunken von draussen nach Hause gekommen oder habe sich zuhause betrunken. Und jedes Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, habe er ihr gedroht. Er habe dann jeweils das Haus verlassen und wenn er wieder nach Hause gekommen sei, habe er ihr wieder gedroht (Antwort auf Frage 9). Geschlagen habe er sie nie (Antwort auf Frage 30). 9.5 Im Bericht des Frauenhauses (…) vom 9. Juni 2023 werden die Aussagen der Beschwerdeführerin wie folgt wiedergegeben: Die Beziehung sei einige Monate gut gelaufen; als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann jedoch gefragt habe, ob sie nun den Deutschkurs besuchen könne, habe dieser sich geweigert und gemeint, er werde sicher nicht für einen Deutschkurs bezahlen. Er habe sie ausgelacht, sie angeschrien und gedroht, ihr etwas anzutun, wenn sie weiter mit ihm reden würde. Sie sei in Angst und Schrecken versetzt worden und habe sich nicht mehr getraut, sich zu wehren. Im Wesentlichen werden in diesem Bericht die Aussagen des Ehemanns wiedergegeben, die gemacht zu haben jener im Strafverfahren bestritten hatte. 9.6 Im ergänzenden Bericht des Frauenhauses (…) vom 27. November 2024 (nach Erlass der streitigen Verfügung erstellt und im Beschwerdeverfahren eingereicht) wird gesagt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen konsistent und emotional nachvollziehbar war. Der Ehemann habe ihr gegenüber massive Drohungen ausgesprochen, sie angespuckt, ange-

F-7535/2024 schrien, ausgelacht und vor anderen Personen im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung schikaniert. In Bezug auf die Abhängigkeit vom Ehemann erscheine prägend, dass dieser ihr verboten habe, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihr darüber hinaus zur Betonung seiner Machtposition kein Geld für Lebensmittel zuhause gelassen und ihr untersagt habe, Deutsch zu lernen, um sie zu isolieren. Es werde als glaubhaft eingestuft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser entwürdigenden Abwertungen und Drohungen grosse Angst vor ihrem Ehemann hatte und sie ihm aufgrund der Isolierung in den eigenen vier Wänden ausgeliefert gewesen sei. Deswegen werde darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführerin während der Beziehung einem systematischen Gewalt- und Kontrollverhalten ihres Ex-Partners ausgesetzt war, welches darauf abgezielt habe, die Beziehung zu dominieren und ein Machtgefälle zu schaffen. 10. 10.1 Es ist unbestritten, dass der Ehemann die Scheidung in Marokko einreichte, bevor die Beschwerdeführerin das Eheschutzverfahren in der Schweiz eingeleitet hat. Damit steht fest, dass die Trennungsabsicht vom Ehemann und nicht von der Beschwerdeführerin ausging. Dieses Indiz, welches darauf hindeuten kann, dass dem ausländischen Ehegatten die Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen ist (vgl. E. 7.5 hiervor), kann durch gegenteilige Indizien entkräftet werden oder in Verbindung mit weiteren, gleichlaufenden Indizien den entsprechenden Beweis erbringen. 10.2 Die Beschwerdeführerin gab an, bereits ab März 2021 von ihrem Ehemann bedroht worden zu sein. Gegenüber ihrer Ärztin hat sie sich diesbezüglich aber erst Mitte September 2021, also rund sechs Monate später, geöffnet, obwohl sie sich den Akten zufolge seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz in medizinischer Behandlung befand und bereits vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz das Sprachniveau Deutsch A1 erreicht hat und sich somit genügend verständigen konnte, um sich nötigenfalls Hilfe zu holen. Angesichts der geltend gemachten Oppression wäre denkbar gewesen, dass die Ärztin ins Vertrauen gezogen wird. Es sind aber auch keine anderen Personen bekannt, etwa Freundinnen oder Nachbarn, denen sich die Beschwerdeführerin anvertraut hätte. Erst am 17. September 2021 verliess die Beschwerdeführerin die gemeinsame Wohnung und begab sich ins Frauenhaus. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie, dass ihr Ehemann die Scheidung anstrebte beziehungsweise bereits eingereicht hatte.

F-7535/2024 10.3 Auch das Erstgespräch bei einer Psychologin fand erst am 18. Oktober 2021 und somit nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung statt. Dem eingereichten Bericht der Psychologin zum Erstgespräch (vgl. E. 9.3 hiervor) ist sodann nur zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter dem Zustand der Ehe gelitten hat. Letztlich bleibt aber nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin so lange zugewartet hat mit einer Strafanzeige, wenn der «Horror» (vgl. Äusserung gegenüber der Psychologin) seit März 2021 bestanden haben soll. Ebenso wenig ist verständlich, warum sie in der Zeit zwischen März und September 2021 trotz der geltend gemachten Unterdrückung niemanden in ihrem Umfeld kontaktiert hat. 10.4 Die Berichte des Frauenhauses (…) vermögen die nötige Intensität der geltend gemachten häuslichen Gewalt jedenfalls nicht zu beweisen. Der Bericht vom 9. Juni 2023 gibt im Wesentlichen die Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin aus dem Strafverfahren wieder. Der zweite, ergänzende Bericht vom 27. November 2024 wurde mehr als drei Jahre nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Frauenhaus erstellt. Es erscheinen darin neue Aussagen, welche weder im ersten Bericht des Frauenhauses noch in den Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft getätigt wurden. Gemäss dem Bericht des Frauenhauses (…) vom 27. November 2024 soll der Ehemann der Beschwerdeführerin verboten haben, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren soll er sie angespuckt haben. In der Strafanzeige war indessen davon nicht die Rede, obschon es sich um eine Tätlichkeit handelt. Die Aussagen im zweiten Bericht des Frauenhauses erscheinen nachgeschoben, konstruiert und in dieser Form nicht glaubhaft. 10.5 Es erscheint klar, dass die Ehe unter schlechten Vorzeichen gestartet ist und – in Kombination mit der Unterfahrenheit der Beschwerdeführerin mit den schweizerischen Verhältnissen – für diese eine Herausforderung dargestellt hat, die sie nicht zu bewältigen vermochte. Die Ehe verlief unglücklich und war von Missverständnissen und unterschiedlichen Erwartungen geprägt, wie insbesondere der Bericht der Psychologin vom 8. Februar 2022 (vgl. E. 9.3 hiervor) sowie die Einvernahmen der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft (vgl. E. 9.4 hiervor) zeigen. 10.5.1 So wünschte sich die Beschwerdeführerin in erster Linie einen Ehemann, der sie beschützen möge, besonders mit Blick auf ihre Erkrankung. Dagegen strebte der Ehemann von Beginn an die Familiengründung an. Auch im Alltag verstanden sich die Ehegatten nicht. Während die Beschwerdeführerin sich darüber beklagte, dass kein Essen im Haus war,

F-7535/2024 verpflegte sich der Ehemann auswärts. Objektiv betrachtet ist dies als missglückte Kommunikation darüber zu werten, welche Mahlzeiten zusammen eingenommen werden und wer die Einkäufe tätigt. 10.5.2 Dasselbe gilt mutatis mutandis für die Frage der An- oder Abwesenheit in der ehelichen Wohnung: Während die Beschwerdeführerin der Meinung war, der Ehemann habe sie isolieren wollen, sagte er, sie sei wochenlang abwesend gewesen und habe keine Erklärung dafür gehabt. Zudem gab er an, er habe die Wohnung zwischen April und September 2021 jeweils verlassen und bei Freunden übernachtet, wenn die Beschwerdeführerin anwesend war. 10.5.3 Auch die von beiden Ehepartnern aus unterschiedlicher Optik erwähnten «Zwischenfälle» sind Ausdruck davon, dass die Kommunikation in der Ehe suboptimal war. So glaubte die Beschwerdeführerin anscheinend, der Ehemann wolle sie vergiften. Er hingegen suchte schon früh nach einem Ausweg aus der Ehe und thematisierte (nach seinen Angaben) die Trennung, wovon aber die Beschwerdeführerin nichts wissen wollte. Ob sie tatsächlich gesagt hat, sie «müsse drei Jahre bei ihm bleiben, um die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren», lässt sich nicht mehr feststellen, da der Ehemann die entsprechende Audiodatei im Strafverfahren nicht ins Recht gelegt hat. 10.5.4 Schliesslich haben die Befragungen auch ergeben, dass die Ehegatten kein befriedigendes Sexualleben zu führen vermochten und dass es ihnen nicht gelang, miteinander darüber zu sprechen. 10.6 Insgesamt entsteht der Eindruck einer früh gescheiterten Ehe, was der Ehemann relativ rasch (nach seinen Angaben im April 2021) erkannte (vgl. Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 [Antwort auf Frage 28]). Es handelt sich hier nicht um die (in von Gewalt dominierten Beziehungen häufige) Konstellation, in welcher der (angeblich) gewaltausübende Ehegatte seine Partnerin an einer Trennung hindern will. Im Gegenteil, der Ehemann wollte die Beziehung beenden und leitete Schritte in Richtung Scheidung ein. Nichtsdestotrotz ist sein Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin, soweit es von ihr glaubhaft geschildert wird, nicht immer korrekt gewesen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin beschämt hat, indem er ihre Krankheit anscheinend ins Lächerliche zog, und dass er ihre Privatsphäre verletzt hat, indem er bei Freunden oder Nachbarn über ihre Krankheit und die Kinderlosigkeit sprach (wie er selbst einräumte). Auf der anderen Seite geht

F-7535/2024 aus seinen Aussagen im Rahmen der polizeilichen Anhörung betreffend die körperlichen Merkmale seiner Frau hervor, dass ihn die Selbstkatheterisierung offensichtlich überfordert hat. Bei der Selbstkatheterisierung handelt sich um eine intermittierende Methode, bei welcher die Patientin 4–6 Mal täglich eigenständig einen Einmalkatheter zur Blasenentleerung einführt. Dieser Umstand war für die Ehe bestimmt nicht förderlich und hat wohl zu deren Scheitern beigetragen. Es ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass von Seiten des Ehemanns harte Worte gefallen sind; ohne Grund wurde die Anklage gegen ihn nicht erhoben. Indessen vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie einer andauernden und intensiven psychischen Oppression im Sinne der hier einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 7 hiervor) ausgesetzt war. Dass sie sporadisch durch ihren Ehemann gedemütigt wurde, vermag keine eheliche Gewalt im Sinn der Rechtsprechung zu begründen, so bedauernswert die Art des Umgangs in dieser Ehe auch sein mag. 10.7 Zusammenfassend weisen weder die im Strafverfahren getätigten Aussagen noch die Berichte des Frauenhauses darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann derart psychisch unter Druck gesetzt wurde, dass ein Verbleib in der Ehe nicht mehr zumutbar war. Es fehlt an der Intensität und Konstanz der behaupteten Oppression. Vielmehr handelte es sich um eine unglücklich verlaufende Ehe, wobei die Trennungsabsichten klarerweise bereits früh vom Ehemann ausgingen. Dass die Beschwerdeführerin erst gegen den Ehemann vorging, nachdem sie von der Scheidungsklage erfahren hatte, ist ein starkes Indiz dafür, dass sie sich nicht im Dilemma befand, sich zwischen dem Verbleib in der Ehe und dem Verlust des Aufenthaltsrechts entscheiden zu müssen. 10.8 Auch aus der Tatsache, dass die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 3. November 2021 ein 14-tägiges Kontaktverbot gegen den Ehemann verhängt hatte und mit Verfügung der kantonalen Opferhilfestelle des Kantons Zürich vom 24. September 2021 Opferhilfeleistungen zugesprochen worden waren, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, endete doch das Strafverfahren mit einem Freispruch des Ehemanns. 10.9 Der Beschwerdeführerin vermag die geltend gemachte psychische Gewalt nicht glaubhaft zu machen, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Tatbestandsmerkmal «eheliche

F-7535/2024 Gewalt» im Sinne von Art. 50 aAbs. 1 Bst. b in Verbindung mit aAbs. 2 AIG zu verneinen ist. 11. Es bleibt zu prüfen, ob die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland stark gefährdet im Sinne von Art. 50 aAbs. 2 AIG erscheint (vgl. E. 7.1 und 7.7 hiervor). 11.1 11.1.1 Die Vorinstanz sieht keine Gründe, welche die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland unzumutbar machen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Marokko studiert und gearbeitet, in der Schweiz sei sie dagegen nie erwerbstätig gewesen und habe auch keine Ausbildung absolviert. Daneben sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der Äusserungen ihres Ehemannes in Bezug auf ihre Krankheit von ihrer Familie in Marokko verstossen werden sollte, da die Familie schon seit der Geburt der Beschwerdeführerin von deren Krankheit gewusst habe. Betreffend die medizinische Situation der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz mit ihren medizinischen Leiden in Marokko gelebt habe und medizinische Abklärungen des SEM ergeben hätten, dass ihre Krankheit vollumfänglich in Marokko behandelt werden könne. 11.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie unter anderem an einer hochkomplexen Harntrakt- und Darmstörung sowie an einer chronifizierten Niereninsuffizienz leide (vgl. Bericht der Klinik für Urologie des Universitätsspitals Zürich vom 1. Dezember 2022). Dies könne in Marokko nicht gleichermassen behandelt werden wie in der Schweiz. Insbesondere sie sie darauf angewiesen, täglich mehrere Selbstkatheterisierungen durchzuführen. Das dafür notwendige Material sei in Marokko nicht vorhanden, was der Bericht der Klinik für Urologie des Universitätsspitals Zürich vom 3. Juni 2024 sowie der Bericht des in Casablanca tätigen Dr. (…) vom 10. Juni 2024 bestätigen würden. Im April 2022 habe sie eine Blutvergiftung erlitten, weil sie die Selbstkatheterisierung nicht ausreichend habe durchführen können. Dies bestätige der Bericht des Medvadis Ärztezentrums Limmat Tower vom 31. Mai 2024. Somit sei ihre Krankheit bei unzureichender Behandlung lebensgefährlich. Dazu komme, dass sie in ihrem Umfeld in Marokko aufgrund der verleumderischen und ehrverletzenden Äusserungen ihres Ehemannes geächtet würde. In ihrer traditionellen Familie werde moralisch verurteilt, dass sie sich gegen ihren gewalt-

F-7535/2024 tätigen Ehemann zur Wehr gesetzt habe, anstelle davon, sich ihm zu beugen. Somit sei von einer stark gefährdeten Wiedereingliederung in Marokko auszugehen. 11.2 Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin sind unbestritten. Streitig ist dagegen, ob sie in ihrem im Heimatstaat behandelt werden können. Den von der Beschwerdeführerin zitierten Berichten zufolge wird zwar die Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz empfohlen, dass die Behandlung aber nicht in Marokko erfolgen kann, ist den Berichten nicht zu entnehmen. Auch in Bezug auf die Verfügbarkeit von Kathetermaterial lassen die Berichte eine eindeutige Prognose vermissen. Der Bericht der Klinik für Urologie des Universitätsspitals Zürich vom 3. Juni 2024 hält lediglich fest, dass betreffend die Verfügbarkeit von Kathetermaterial in Marokko keine gesicherte Aussage gemacht werden könne. Dem Bericht von Dr. (…) vom 10. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass es in Marokko wohl bereits Engpässe betreffend die Verfügbarkeit von Kathetermaterial gegeben haben muss; wann und in welchem Umfang diese bestanden haben sollen und ob in Zukunft ebenfalls damit zu rechnen ist, kann anhand des Berichts nicht gesagt werden. Dagegen ergaben die medizinischen Abklärungen des SEM, dass die Leiden der Beschwerdeführerin beispielsweise im Centre Hospitalo-Universitaire Ibn Rochd in Casablanca, im Cabinet d’Urologie – tibari oder im Centre De Rééducation Moulay Driss 1er in Casablanca behandelt werden können und dass das benötigte Material für die Selbstkatheterisierung einerseits in Casablanca verfügbar oder andererseits online bestellbar ist. 11.3 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland von ihrem Umfeld geächtet werden sollte. Die angeblichen Aussagen Ihres Ehemanns gegenüber ihrer Familie in Bezug auf ihre Krankheit oder ihre Fähigkeit, Kinder gebären zu können, dürften für ihre Familie in Anbetracht dessen, dass ihre Krankheit bereits seit ihrer Geburt bekannt war, nicht überraschend sein und das Ansehen der Beschwerdeführerin in ihrer Familie nicht beeinträchtigen. Die heute 29 Jahre alte Beschwerdeführerin hat in Marokko studiert und wird dort rasch wieder Fuss fassen können. Zudem dauerte der Aufenthalt in der Schweiz nur wenige Jahre. Eine Rückkehr nach Marokko erscheint ohne weiteres zumutbar, hat doch die Beschwerdeführerin zuvor ihr ganzes Leben dort verbracht.

F-7535/2024 11.4 Nach dem Gesagten ist eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 aAbs. 2 AIG zu verneinen. 11.5 Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, welche einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 aAbs. 1 Bst. b AIG nicht erfüllt sind. 13. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen hat. Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, ist sie indes von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 14.2 Weil ihr überdies die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), ist dem Rechtsbeistand gestützt auf Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Bemessungsgrundlage bilden dabei die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 10 bis 13 VGKE) sowie die Kostennoten vom 2. April 2025 und vom 9. Juli 2025 (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ausgewiesene Aufwand von insgesamt Fr. 3'577.05 (6.08 Stunden à Fr. 220.– und 17.92 à Fr. 110.– zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 268.–) erscheint unter Berück-

F-7535/2024 sichtigung der Notwendigkeit der Eingaben und der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als angemessen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 14.3 Die Beschwerdeführerin war vom 11. November 2024 bis zum 2. Mai 2025 durch Rechtsanwalt Marc Spescha, substituiert durch Sven Kury, vertreten. Seit dem 2. Mai 2025 wird sie von Rechtsanwalt Dominik Züsli vertreten. Demnach ist den eingereichten Kostennoten entsprechend Rechtsanwalt Marc Spescha durch die Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 2'328.65 und Rechtsanwalt Dominik Züsli ein Honorar von insgesamt Fr. 1'248.40 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-7535/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Marc Spescha, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'328.65 zugesprochen. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Dominik Züsli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'248.40 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Lukas Schmid

F-7535/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-7535/2024 — Bundesverwaltungsgericht 17.04.2026 F-7535/2024 — Swissrulings