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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2026 F-707/2026

March 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,457 words·~12 min·9

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-707/2026

Urteil v o m 2 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien 1. A._______, geb. (…) 1998, 2. B._______, geb. (…) 2001, 3. C._______, geb. (…) 2020, 4. D._______, geb. (…) 2023, 5. E._______, geb. (…) 2025, Afghanistan Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026 / N (…).

F-707/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) – mit ihren drei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 3 bis 5) ersuchten am 30. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. September 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen dort am 7. Oktober 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf die

F-707/2026 Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Rückführungs-Richtlinie (vollständige Referenz: Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) anwendbar sind. 2.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 19. Dezember 2025 zu einem Gespräch betreffend Rückführung in einen sicheren Drittstaat eingeladen. Sie gaben an, im Jahr 2021 Afghanistan verlassen zu haben und über den Iran in die Türkei gereist zu sein. Dort seien sie bis Anfang September 2025 geblieben und dann nach Griechenland gereist. Drei Tage nach Erhalt ihrer Identitätsdokumente und Pässe in Griechenland seien sie am 25. November 2025 mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist. Aus der Eurodac-Datenbank geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführenden am 8. September 2025 in Griechenland aufgegriffen wurden und ihnen am 7. Oktober 2025 internationaler Schutz gewährt wurde. Die Beschwerdeführenden reichten griechische Reiseausweise für Flüchtlinge sowie griechische Aufenthaltsbewilligungen für sich und ihre Kinder zu den Akten ein. 2.3 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden, sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 4. Dezember 2025 (vgl. SEM-act. 28) am 14. Dezember 2025 (vgl. SEM-act. 32)

F-707/2026 zugestimmt haben. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift getätigten pauschalen Hinweise zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. 3.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK

F-707/2026 dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Erkältung; Schock [Beschwerdeführer 1], Stress und Angstgefühle; Albträume; Verdacht auf PTBS; Hautausschlag [Beschwerdeführerin 2], Halsschmerzen und Erbrechen [Beschwerdeführer 4]; Grippe [Beschwerdeführerin 5]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter geltend, welche sich ebenfalls in der Schweiz in einem Asylverfahren befinde. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis

F-707/2026 zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Mutter aufgrund deren gesundheitlicher Probleme (Verdacht auf Gebärmutterhalskrebs) zu Recht verneint hat. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die nicht näher bezeichneten Pflegeund Betreuungsleistungen unabdingbar von der Beschwerdeführerin 2 erbracht werden müssen. Insbesondere da die Mutter der Beschwerdeführerin 2 ohne deren Hilfe aus Griechenland in die Schweiz eingereist und hier seit mehreren Monaten getrennt untergebracht ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 2 gemäss Gebrauch verpflichtet ist, ihre Mutter zu pflegen geht ins Leere. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über keinen gesicherten Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Das SEM ist mit Verfügung vom 27. Februar 2026 auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Griechenland angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-1745/2026 vom 13. März 2026 abgewiesen. Angesichts dieser Umstände wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerin 2 auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. 3.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, es könne auch von Familien mit Kindern verlangt werden, dass sie sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen wenden und die erforderliche Hilfe einfordern (vgl. Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4).

F-707/2026 3.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Soweit sie vorbringen, sie hätten in Griechenland keine Unterstützung erhalten, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits kurz nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt worden waren, das Land verlassen haben (vgl. E. 2.2). Überdies gehen aus den vorinstanzlichen Akten keine Integrationsbemühungen hervor, sondern ist diesen vielmehr zu entnehmen, dass ihr Ziel schon immer die Schweiz war (vgl. SEM-act. 34 F37). Ferner ist es ihnen auch während des ca. vierjährigen Aufenthaltes in der Türkei gelungen, ein Einkommen zu erwirtschaften, was es ihnen ermöglicht hat, mit dem Flugzeug aus Griechenland in die Schweiz einzureisen (vgl. SEM-act. 34 F32). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht abwenden könnten. 3.2.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. 4.1.2) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihr zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Griechenland zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie). Hinsichtlich der Kinder ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf besonders schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, aufgrund derer eine Rückkehr nach Griechenland als unzumutbar erachtet werden müsste. 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

F-707/2026 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese zudem jeweils über eine bis zum 6. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. 4. Vor diesem Hintergrund ist der nicht weiter substantiierte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-707/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

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