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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2018 F-6839/2018

December 7, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,241 words·~6 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6839/2018

Urteil v o m 7 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2018.

F-6839/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Nigeria stammende A._______ nach Überquerung des Mittelmeeres Italien erreichte und dort am 5. Dezember 2016 ein Asylgesuch stellte, dass er nach anschliessenden Aufenthalten in Deutschland und Österreich, wo er ebenfalls um Asyl ersuchte, nach Italien überstellt wurde, dass er von dort aus in die Schweiz einreiste und am 26. Oktober 2018 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass das SEM am 30. Oktober 2018 seine Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass A._______ im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs einwandte, in Italien sei er auf der Strasse gewesen und habe dort auch übernachtet, dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete, es gehe ihm gut, dass das SEM am 8. November 2018 an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung zur Wiederaufnahme resultiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2018 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

F-6839/2018 dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 29. November 2018 eröffnete Verfügung am 3. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er zur Begründung geltend macht, er brauche mehr Zeit in der Schweiz und könne angesichts des bevorstehenden Winters nicht zurück nach Italien, weil er dort auf der Strasse habe leben müssen, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Dezember 2018 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters

F-6839/2018 bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Italien betrat, weshalb die dortigen Behörden für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind, dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass aus der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers lediglich die Befürchtung spricht, er könnte im Falle eine Überstellung nach Italien während der Wintermonate kein Dach über dem Kopf haben,

F-6839/2018 dass demgegenüber in der angefochtenen Verfügung klargestellt wurde, dass Italien die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet – umgesetzt hat, dass die Vorinstanz ausserdem auf die in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen und deren Hilfsangebote hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der BzP noch in seiner Rechtsmitteleingabe Umstände genannt hat, welche ihn bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage bringen könnten, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass der am 4. Dezember 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass dem im Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten in Höhe von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6839/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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