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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2020 F-6830/2019

January 9, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,084 words·~15 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6830/2019

Urteil v o m 9 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019.

F-6830/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. Juni 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur allfälligen Rückkehr dorthin. Hierbei machte er geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und habe in Deutschland keine gute Behandlung und Untersuchung erhalten. Vor ca. zwei Jahren sei er in Deutschland operiert worden, wobei man ihm einen Hoden entfernt habe, was notwendig gewesen sei, da er in Bangladesch von der Polizei geschlagen worden sei. Momentan habe er viele Schmerzen (an Ohr, Kopf und Wirbelsäule). Er habe einen Hexenschuss, würde oft zittern und es sei ihm schwindlig. D. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 3. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 16. Dezember 2019 zu. E. Gemäss telefonischer Auskunft der Pflegefachperson im BAZ B._______ vom 18. Dezember 2019 sei für den Beschwerdeführer ein Arzttermin am 16. Dezember 2019 geplant gewesen, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe. Zurzeit sei kein weiterer Arzttermin geplant. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund einer telefonischen Konsultation mit einem

F-6830/2019 Arzt das Medikament Irfen (aufgrund seiner Kopfschmerzen) verschrieben worden (vgl. Aktennotiz des SEM, Sem-act. 23/1). F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (eröffnet am 19. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sie die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 27. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und

F-6830/2019 so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall

F-6830/2019 eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat. Am 3. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Rückübernahmeersuchen hiessen die deutschen Behörden am 16. Dezember 2019 gut. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

F-6830/2019 4. Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 3.3) nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a

F-6830/2019 Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. 7. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich seines Gesundheitszustandes – ergänzend zu seinen vor Erlass der angefochtenen Verfügung gemachten Angaben – vor, dass er auch an starken Schmerzen an seinem noch verbleibenden Hoden leide. Aufgrund der aktuellen Hodenschmerzen und der in Deutschland ungenügenden oder ausbleibenden medizinischen Behandlung befürchte er bei einer Rückkehr eine nicht wiedergutzumachende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einem intensiven Leiden und einer Verkürzung seiner Lebensdauer. Die Operation in Deutschland sei nicht erfolgreich verlaufen, da er weiterhin unter Schmerzen an seinem anderen Hoden leide. Nach seinem Asylentscheid sei er in Deutschland nicht mehr weiterbehandelt worden. In der Praxis würden abgewiesene Asylsuchende folglich nicht ausreichend medizinisch versorgt. Eine Wegweisung nach Deutschland sei gemäss Art. 3 EMRK unzumutbar, weshalb auf sein Asylgesuch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei. In Bezug auf seinen Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung) macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuellen Lage könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt vollständig und korrekt erstellt worden sei. Das SEM habe demnach nicht beurteilen können, welche medizinische Behandlung notwendig sei und welche Konsequenzen eine Wegweisung nach Deutschland auf seine gesundheitliche Verfassung habe. Vom angeblich am 16. Dezember 2019 geplanten Arzttermin habe er erst in der angefochtenen Verfügung erfahren. Dies sei auf ein Fehlverhalten der Unterkunftsbetreuung zurückzuführen, welche ihn darüber nicht informiert habe. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in

F-6830/2019 dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Deutschland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 8.4 Ein solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben in Deutschland wegen seiner Unterleibsschmerzen behandelt. Es ist nicht einzusehen, dass allfällige weitere notwendigen medizinischen Behandlungen oder Eingriffe in Deutschland nicht möglich sein sollen, zumal allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche mit jener der Schweiz vergleichbar ist. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen

F-6830/2019 (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Seine Vorbringen, wonach abgewiesene Asylsuchende in Deutschland nicht ausreichend medizinisch versorgt würden, stellen schon deshalb eine durch nichts belegte Behauptung dar, weil er ja gemäss seinen eigenen Angaben Deutschland unmittelbar (etwa eine Woche) nach dem ablehnenden Asylentscheid verlassen hat (vgl. SEM-act 14/2). Ebenso wenig wird ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer sich aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten müsste. 8.5 Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Leiden (einschliesslich der zusätzlich in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Unterleibsschmerzen) ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht davon auszugehen, dass bei einem allfälligen weiteren Arzttermin eine derart schwerwiegende Diagnose gestellt werden könnte, die die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Deutschland in Frage stellen würde. Insofern kann diesbezüglich von einer unvollständigen Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts keine Rede sein, weshalb sich – unabhängig davon, wer für den verpassten Arzttermin verantwortlich ist – eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt. 8.6 Festzuhalten gilt es der Vollständigkeit halber, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlagegebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Ferner tragen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung und informieren die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.7 Wie bereits ausgeführt, verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

F-6830/2019 Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.8 Somit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Deutschland bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet (vgl. E. 3.1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil werden der am 27. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp und die mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – bereits von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin einer der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

F-6830/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

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