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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2017 F-6760/2015

March 15, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,163 words·~21 min·3

Summary

nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6760/2015

Urteil v o m 1 5 . März 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Orhan Spahiu,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung.

F-6760/2015 Sachverhalt: A. Der 1972 in Kosovo geborene A._______ reiste erstmals im Januar 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung abgewiesen wurde (vgl. Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 4. April 1996 [Kantonale Akten S. 34 – 39]). A._______ blieb danach in der Schweiz. In dieser Zeit beging er verschiedene Delikte und wurde deswegen einmal zu eine Freiheitstrafe von fünf Monaten, ein weiteres Mal zu einer von neun Monaten unter gleichzeitiger Anordnung einer achtjährigen Landesverweisung verurteilt (vgl. Vollzugsauftrag vom 30. Mai 1997 [Kantonale Akten S. 50]. Nach wiederholten Versuchen, ihn in sein Heimatland zurückzuführen, wurde er am 13. März 1998 ausgeschafft (vgl. Vollzugsbericht vom 19. März 1998 [Kantonale Akten S. 90 f.]. Eine weitere Ausschaffung erfolgte am 8. Dezember 1998, nachdem er vom 16. Juni 1998 bis zum 19. August 1998 in der Schweiz eine Haftstrafe verbüsst hatte (vgl. Vollzugsauftrag vom 18. Juni 1998 und Vollzugsbericht vom 28. Dezember 1998 [Kantonale Akten S. 130 ff. und S. 246]). In Kosovo schloss er – das Datum ist unbekannt – mit einer Landsfrau die Ehe, aus der drei Kinder hervorgingen (vgl. Übermittlungsformular an das SEM mit Begründung und Chronologie [Kantonale Akten S. 451 ff.]). Die Ehe wurde am 12. Mai 2008 geschieden. Knapp drei Monate später, am 6. August 2008, heiratete A._______ auf dem Standesamt in Prizren (Kosovo) die Schweizer Bürgerin B._______, geboren 1942. B. Das nach der Eheschliessung bei der Migrationsbehörde des Kantons Aargau eingereichte Gesuch um Familiennachzug wurde wegen des Verdachts einer Scheinehe zunächst abgelehnt. Die dagegen gerichtete Einsprache führte zur Gutheissung (vgl. Verfügungen vom 6. Januar 2009 und 24. August 2009 [Kantonale Akten S. 302 ff. und S. 342 f.]). A._______ reiste daraufhin am 23. Oktober 2009 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei seiner in X._______ lebenden Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 31. Oktober 2014 verlängert wurde. C. Nach seiner Einreise war A._______ zunächst bei einer Baufirma in Baar beschäftigt, danach, am 1. Februar 2013, nahm er bei einer Transportfirma in Buchs eine Stelle als Chauffeur an. Vom 1. Juni 2011 bis zum 29. August 2013 war er als Wochenaufenthalter in Schwanden (Gemeinde Glarus Süd) gemeldet.

F-6760/2015 D. Am 5. März 2013 meldete B._______ der Einwohnerkontrolle der Gemeinde X._______ die eheliche Trennung per 1. Januar 2012 und teilte mit, dass ihr Ehemann schon seit einem Jahr nicht nach Hause gekommen sei und sie auch nicht wisse, wo er wirklich wohne. Sechs Tage später – ihr Ehemann war zuvor aufgefordert worden, sich in X._______ abzumelden – wandte sie sich erneut an die Einwohnerkontrolle um zu erklären, „dass die Trennung wieder aufgehoben und alles in Ordnung" sei (vgl. Aktennotiz vom 12. März 2013 [Kantonale Akten S. 376]). E. Mit Urteil des Bezirksgericht Prizren vom 30. Januar 2014 wurden die Ehegatten – in Abwesenheit – rechtskräftig geschieden. F. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde Kenntnis von der Scheidung erlangt hatte, unternahm sie Abklärungen im Hinblick auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._______. In diesem Rahmen teilte B._______ mit Schreiben vom 14. September 2014 [Kantonale Akten S. 419] Folgendes mit: „1. … 2. Am 6.3. […] (unleserlich; gemeint ist wohl 5.3.13; s.o.) nach einem unschönen Streit, habe ich ihn abgemeldet und wieder rückgängig gemacht. Er war dann nur als Wochenaufenthalter in [Fislisbach] (Wort durchgestrichen) X._______ gemeldet, weil er aus beruflichen Gründen zu seinem Arbeitgeber näher hatte. Er war aber fast jedes Wochenende bei mir. Getrennt sind wir aber erst seit Febr. 14. Bin auch seit 30.1.14 geschieden. Die Gründe sind vor allem der Altersunterscheid andere Mentalitäten und die grosse Liebe weicht dem Alltag. Trotzdem sehen wir uns zwischendurch. Ich bin leider sehr krank und viel im Spital. …“ G. Gestützt auf Art. 50 AuG ( SR 142.20) übermittelte die kantonale Migrationsbehörde dem SEM am 29. Oktober 2014 den Antrag, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._______ zuzustimmen.

F-6760/2015 H. Da das SEM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es A._______ hierzu mit Schreiben vom 13. November 2014 das rechtliche Gehör. In diesem Schreiben führte sie aus, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG fraglich sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Anspruch aufgrund eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bestehen könnte. I. Nach Einsichtnahme in die kantonalen Akten äusserte sich A._______, nun anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom am 30. Januar 2015 (Vorakten S. 175 ff.). Seine eheliche Gemeinschaft habe auf jeden Fall mehr als drei Jahre bestanden. Sein Wochenaufenthalt in Schwanden sei aus beruflichen Gründen erforderlich gewesen, sei ihm doch so ein „langer mühsamer Arbeitsweg erspart“ geblieben (Vorakten S. 178 oben). Seine Ex-Ehefrau habe die Trennung, wie sie in ihrem Schreiben vom 14. September 2014 deutlich gemacht habe, wegen eines „unschönen Streits“ gemeldet. Dieser Streit habe tatsächlich stattgefunden. Er und seine Ehefrau hätten “es für einige Wochen – wegen des Streits – miteinander schwierig gehabt. Danach sei alles wieder in Ordnung gewesen und sie hätten sich wieder versöhnt“ (Vorakten S. 178 unten). Die eheliche Gemeinschaft habe folglich ungeachtet der nur kurzfristigen Trennung bis zum 30. Januar 2014 bestanden. Selbst dann, wenn die Trennung vom 1. Januar 2012 bis zum 11. März 2013 gedauert hätte, wäre mit den Zeiträumen vorher und nachher die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft erfüllt. J. Nachfolgend unternahm die Vorinstanz weitere Abklärungen und wandte sich an die Schweizerische Botschaft in Pristina. Diese übersandte am 29. Mai 2015 eine Antwort und hielt zusammenfassend fest, dass der Scheidungsantrag von beiden Parteien gleichzeitig am 10. Dezember 2013 eingereicht worden sei und dass A._______– laut Auskünften in seinem Heimatdorf – mit seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern immer noch zusammen sei. Aussagen am Gericht würden bestätigen, dass die 2014 geschiedene Ehe einzig wegen der Aufenthaltspapiere in der Schweiz eingegangen worden sei (Vorakten S. 188).

F-6760/2015 K. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 brachte die Vorinstanz A._______ die Abklärungen der Botschaft zur Kenntnis und gewährte ihm hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dieser äusserte sich dementsprechend mit Eingabe vom 30. Juli 2015 (Vorakten S. 197). Dass er drei Kinder aus einer früheren Ehe habe, sei schon 2008/2009 beim Verfahren um Familiennachzug bekannt gewesen; damals sei das Vorliegen einer Scheinehe verneint worden. Um seine Kinder müsse sich zurzeit sehr oft deren Mutter kümmern, weil sein Vater und seine Schwiegermutter nicht gut für sie sorgten. L. Mit Verfügung vom 21. September 2015 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der Schweiz weg. In seinem Falle bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da weder die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch die von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt seien. Seine Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert, denn die von ihm genannten Gründe für den vom 1. Juni 2011 bis zum 29. August 2013 dauernden Wochenaufenthalt in Schwanden seien stark zu relativieren und sprächen nicht dafür, dass die Ehe währenddessen weitergeführt worden sei. Art. 49 erlaube zwar Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenlebens gemäss Art. 42 – 44 AuG; solche Ausnahmen könnten aber nur bei wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen und familiären Gründen bejaht werden. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass A._______ keine qualifizierten Berufstätigkeiten ausübe bzw. ausgeübt habe und daher auf keinen bestimmten Arbeitgeber angewiesen gewesen sei. Zudem sei die Entfernung von seinem Wohnsitz X._______ bis zum Arbeitsort – zuerst Baar, dann Buchs bzw. Rekingen (AG) – nicht besonders gross gewesen. Abgesehen davon hätte seine Ehefrau als Rentnerin ihren Wohnsitz auch zu ihrem Ehemann nach Schwanden verlegen können. Ein nachehelicher Härtefall, so die Vorinstanz weiter, liege ebenso wenig vor. A._______ sei erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gekommen und unterhalte im Kosovo noch verwandtschaftliche Beziehungen. Von daher sei von seiner dortigen Verwurzelung und seiner dortigen Wiedereingliederung auszugehen. Es gäbe auch keine Gründe, welche gestützt auf Art. 18 – 30 AuG die ermessenweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnten.

F-6760/2015 A._______ sei demzufolge aus der Schweiz wegzuweisen. Weder aus den Akten noch aus seinen Vorbringen ergäben sich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. M. Mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 21. September 2015 aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, im Raum X._______, in der Nähe seiner Ehefrau, habe er trotz seiner Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden. Seine Ehefrau habe auch nicht zu ihm nach Schwanden ziehen wollen, da sie ihren Freundes- und Bekanntenkreis in X._______ gehabt habe. Trotz zeitweise räumlicher Trennung sei die Ehe aber tatsächlich, und zwar bis zur Auflösung am 30. Januar 2014, gelebt worden. Von einer mehr als dreijährigen ehelichen Gemeinschaft wäre aber sogar im Falle einer tatsächlichen Trennung vom 1. Januar 2012 bis zum 11. März 2013 auszugehen. Mit seiner gelungenen Integration in der Schweiz seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. Schliesslich, so der Beschwerdeführer weiter, wäre eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unverhältnismässig. Ihm, der „alle Zelte in seiner alten Heimat abgebrochen“ habe, sei es auch nicht zumutbar, nach Kosovo zurückzukehren. N. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. O. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen. P. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich dem der beigezogenen kantonalen Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

F-6760/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. 3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 VZAE, der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorbescheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeänderten Fassung. Diese verweist auf die ebenfalls am 1. September 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren

F-6760/2015 unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1), deren Art. 4 Bst. d für die hier vorliegende Konstellation einschlägig ist. Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden. 4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5. 5.1 Verschiedene Indizien deuten darauf hin, dass die hier zur Frage stehende Ehe lediglich dazu diente, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Diese Indizien sind beispielsweise die Heirat, die drei Monate nach der Scheidung von der kosovarischen Ehefrau erfolgte, der extreme Altersunterschied der Ehegatten, der Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers, die ohne Aufwand vollzogene Scheidung durch das Bezirksgericht Prizren sowie die von der schweizerischen Botschaft getätigten Abklärungen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben mit der ersten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nie aufgegeben hat. Dass das Vorliegen einer Scheinehe im Verfahren um Familiennachzug letztlich verneint wurde, bedeutet nicht, dass nachträglich keine andere Einschätzung möglich wäre. In diesem Sinne wurde auch im kantonalen Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Scheinehe im Allgemeinen erst dann stellt, wenn der betreffende Ausländer eine Zeitlang mit dem hier anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammen leben können (vgl. Verfügung vom 24. August 2009 [Kantonale Akten S. 342 f.]). Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch offen bleiben, ob bzw. ab wann die hier vorliegende Ehe, auf die sich der Beschwerdeführer zwecks Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beruft, nur der Form halber bestand.

F-6760/2015 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft nur Aufenthalte in der Schweiz in Betracht (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.5). Wie oben erwähnt, werden bei dieser Berechnung auch Phasen getrennter Wohnorte berücksichtigt, sofern sie auf wichtige Gründe gemäss Art. 49 AuG zurückzuführen sind (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Auf Verordnungsstufe hält Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) fest, dass berufliche Verpflichtungen wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens darstellen können. 5.2.1 Die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau geschlossene Ehe hat nach seiner Einreise in die Schweiz vom 23. Oktober 2009 bis zum 30. Januar 2014 und damit formell etwas mehr als vier Jahre und drei Monate bestanden. Ob er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG – der eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft in der Schweiz voraussetzt – die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangen kann, ist angesichts seines mehr als zwei Jahre dauernden Wochenaufenthalts in Schwanden fraglich und davon abhängig, ob die von ihm dafür genannten beruflichen Gründe als wichtige Gründe im Sinne Art. 49 AuG betrachtet werden können. 5.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausführlich dargelegt, warum sie den Wochenaufenthalt in Schwanden (Glarus Süd) nicht als wichtigen Grund betrachtet und hierzu die Berechnungen über die jeweiligen Fahrzeiten – einerseits vom ehelichen Wohnsitz zum Arbeitsort, anderseits von Schwanden zum Arbeitsort – gegenübergestellt. Sie hat dazu ausgeführt: „Gemäss Google Map benötigt man mit den Auto von X._______/AG (Wohnort Ex-Ehefrau) nach Baar/ZG (1. Arbeitsstelle bei „BSR-Bau AG“ Baar) bei geringem Verkehr ca. 36 Minuten. Von Schwanden (Wochenaufenthaltsort) nach Baar bei gleichen Bedingungen ca. 1 Std. und 5 Minuten. Von X._______/AG (Wohnsitz) zum Arbeitsort des jetzigen Arbeitgebers (2. Arbeitsstelle) in Buchs, bzw. zum Lager der Firma in Rekingen/AG benötigt man bei geringem Verkehr ca. 49 Minuten, und von Schwanden/GL nach Rekingen/AG bei geringem Verkehr ca. 1 Std. und 38 Minuten.“ 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe berufliche Gründe für seinen Wochenaufenthalt geltend gemacht. Die Angaben dazu erscheinen auf den ersten Blick widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, beruft er sich doch einerseits auf einen von ihm bisher nicht erwähnten Wochenaufenthalt in Fislisbach (AG), der ihm 1,5 Stunden Arbeitsweg er-

F-6760/2015 spart habe, zum anderen auf den von der Vorinstanz thematisierten Wochenaufenthalt in Schwanden vom 1. Juni 2011 bis zum 29. August 2013 (S. 7). Der behauptete Wochenaufenthalt in Fislisbach spielt bei der vorliegenden Beurteilung allerdings keine Rolle, wurde dieser doch offensichtlich – obwohl ein entsprechender Beleg fehlt – erst Mitte Juni 2015 aufgenommen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nämlich erklärt, er habe bis zum 22. Juni 2015 bei seiner Ex-Ehefrau Wohnsitz gehabt (S. 6), und eine entsprechende, aber den tatsächlichen Wohnsitz nicht preisgebende Bescheinigung einer Immobilienfirma (Beschwerde-Beilage 3) eingereicht. Sein Vorbringen, welches die Zeit nach der Ehescheidung betrifft, kann jedoch im Rahmen von Art. 49 AuG keine Berücksichtigung finden. Die Berechnungen der Vorinstanz, welche die jeweilige Stecke von X._______ bzw. von Schwanden bis zum Arbeitsort betreffen, sind präzise und nachvollziehbar. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine beiden bisherigen Arbeitsstellen vom ehelichen Wohnort aus jeweils deutlich schneller als von Schwanden aus hätte erreichen können. Der Beschwerdeführer hat diese Berechnungen auch nicht beanstandet. 5.2.4 Ob es dem Beschwerdeführer, wie dieser behauptet, unmöglich gewesen wäre, in der Nähe des ehelichen Wohnortes eine Stelle zu finden, kann somit dahingestellt bleiben. Der Umstand, dass die räumliche und zeitliche Distanz vom Ort des Wochenaufenthalts zum Arbeitsort jeweils grösser war als die von X._______ zum Arbeitsort, macht vielmehr deutlich, dass dem Beschwerdeführer – jedenfalls solange er in Schwanden als Wochenaufenthalter angemeldet war – an der Nähe zu seiner Ehefrau nichts lag. Seine Erklärung, diese habe wegen ihrer sozialen Kontakte in X._______ nicht zu ihm nach Schwanden ziehen wollen, fällt von daher nicht ins Gewicht. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass neben der traditionellen Ehe auch offene Beziehungen von Ehegatten üblich geworden seien. Art. 49 AuG dient nicht der „Egalisierung neuer Lebensformen“, sondern regelt mögliche Ausnahmen vom Grundsatz des Zusammenlebens, welcher die Missbrauchsbekämpfung beim Familiennachzug erleichtern soll (ESTHER S. AMSTUTZ in : Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 49 N 3 m.H.). Vor diesem Hintergrund wird nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau auf getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG hätten angewiesen sein sollen.

F-6760/2015 5.2.5 Von daher ist festzustellen, dass die Ehegatten […] – zumindest im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 29. August 2013 – keine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG führten. Dass B._______ ihren Ehemann bei der Einwohnerkontrolle in X._______ am 5. März 2013 per 1. Januar 2012 abmeldete (Sachverhalt D), ist aufgrund dessen nicht mehr rechtserheblich, passt jedoch ins Bild einer nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen weiterbestehenden Ehe. Ob mit der Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft ab dem 30. August 2013 auch das Eheleben – das spätestens mit dem Scheidungsbegehren am 10. Dezember 2013 endete – weitergeführt wurde, kann dahingestellt bleiben. Diese Zeitspanne (3 Monate und 10 Tage) würde zusammengerechnet mit der anfänglichen, vom 23. Oktober 2009 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Wohngemeinschaft (19 Monate und 8 Tage) jedenfalls keine Dauer von drei Jahren ergeben. 5.3 Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist folglich, unabhängig von einer erfolgreichen Integration, zu verneinen. 6. 6.1 Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). Derartige Gründe liegen beim Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht vor. 6.2 Folglich bleibt zu prüfen, ob sonstige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Vorausgesetzt wird in diesem Zusammenhang, dass der Wegfall der Anwesenheitsberechtigung erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person hätte. Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben

F-6760/2015 in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.3). Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Diese Kriterien sind zwar gesamthaft zu würdigen; ein Schwerpunkt liegt jedoch, wie soeben dargelegt, auf dem Aspekt der in der Heimat möglichen Wiedereingliederung. 6.3 Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, das sich der Beschwerdeführer seinen Möglichkeiten entsprechend in der Schweiz integriert hat und finanziell unabhängig ist. Ausschlaggebend ist dies nicht. Seine Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau erfolgte im September 2009, im Alter von 37 Jahren. Seitdem wurde seine Aufenthaltsbewilligung regelmässig und letztmalig bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Seine relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht gegen eine hiesige Verwurzelung und lässt demzufolge auch eine Rückkehr unproblematisch erscheinen. Dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, „alle Zelte in seiner alten Heimat abgebrochen“ hat, kann nicht geglaubt werden, leben dort doch immerhin seine drei Kinder und sein Vater, zu denen er – wie aus seiner Eingabe vom 30. Juli 2015 ersichtlich ist – auch Kontakt hat (vgl. Sachverhalt K). 6.4 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – er ist jetzt im mittleren Lebensalter, arbeitsfähig und gemäss Akten ohne gesundheitliche Einschränkungen – die Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz für ihn vorteilhafter wären, fällt nicht ins Gewicht. Die Lebenssituation, die er in Kosovo vorfinden wird, ist ihm vertraut und keinesfalls schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung. 7. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG ein fehlerhafter Ermessensentscheid getroffen worden wäre, bestehen nicht; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_719%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-229%3Ade&number_of_ranks=0#page229 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_719%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-345%3Ade&number_of_ranks=0#page345

F-6760/2015 Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 8. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen. 9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

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F-6760/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz […] – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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