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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2020 F-6672/2018

July 27, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,144 words·~21 min·6

Summary

Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) | Teilung eingezogener Vermögenswerte

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6672/2018

Urteil v o m 2 7 . Juli 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien Kanton St. Gallen, handelnd durch Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Teilung eingezogener Vermögenswerte.

F-6672/2018 Sachverhalt: A. Das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Untersuchungsrichteramt) ordnete am 22. Mai 2014 in einem Strafverfahren gegen die «A._______ AG» wegen Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 StGB) die definitive Einziehung von Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 2'627’814.19 an. Diese Einziehungsverfügung, welche Bestandteil des Strafbefehls gleichen Datums bildete, erwuchs durch Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft (vgl. BVGer act. 1, Beilage 2). B. Am 28. Mai 2014 orientierte das Untersuchungsrichteramt die Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung dieser eingezogenen Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4). Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis auf eine gleichentags ergangene Einstellungsverfügung. Unter derselben Prozessnummer war ein Strafverfahren gegen «B._______» wegen gewerbsmässigen Betrugs, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) eingestellt sowie die Beschlagnahmung entsprechender Vermögenswerte aufgehoben worden (Akten des BJ [BJ act.] 1). C. Am 2. September 2014 eröffnete das BJ ein innerstaatliches Teilungsverfahren zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Bund und bat das Untersuchungsrichteramt, ihm gemäss Art. 6 Abs. 2 TEVG die für den Teilungsentscheid notwendigen Unterlagen einzureichen (BJ act. 2). D. Mit Eingabe vom 25. September 2014 teilte der Kanton St. Gallen mit, dass in der Angelegenheit «A.______AG» Vermögenswerte von Fr. 2'627'814.19 beschlagnahmt worden seien. Unter Verweis auf mehrere Beschuldigte betreffende gerichtliche Entscheidungen machte er – worunter den Strafbefehl vom 22. Mai 2014 i.S. «A._______ AG» und die Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2014 i.S. «B._______» – abziehbare Kosten für den Teilungsentscheid von total Fr. 1'604'059.10 (umfassend Verfahrenskosten von Fr. 82'560.35, Verteidigungskosten von Fr. 1'519'716.75 und «Kosten Seco» von Fr. 1'782.–) geltend (BJ act. 3).

F-6672/2018 E. Am 3. Dezember 2014 führte die Vorinstanz gegenüber dem Untersuchungsrichteramt mit Blick auf die abziehbaren Kosten aus, das TEVG biete keine gesetzliche Grundlage dafür, Verfahrenskosten aus anderen Strafverfahren im Teilungsverfahren gegen die «A._______ AG» zu berücksichtigen. Es könnten nur die Kosten desjenigen Verfahrens abgezogen werden, in welchem das Vermögen eingezogen worden sei. Darüber hinaus handle es sich bei den geltend gemachten Entschädigungen und Genugtuungen, die der Kanton St. Gallen diversen Beschuldigten aufgrund von Einstellungen bzw. Freisprüchen habe leisten müssen, nicht um abzugsfähige Verfahrenskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TEVG (BJ act. 4). Das Untersuchungsrichteramt hielt am 17. Dezember 2014 daran fest, dass Kosten von Fr. 1'604'059.10 abziehbar seien. Die am 25. September 2014 unterbreitete Aufstellung beinhalte keine Kosten aus «anderen Verfahren». Die Verfahren hingen vielmehr zusammen. Es habe sich um eine Strafuntersuchung gegen eine Vielzahl von Personen gehandelt, welche zahlreiche Straftaten begangen hätten. Dass es letztlich nur in Bezug auf die «A._______AG» zu einer Verurteilung gekommen sei, könne nicht bedeuten, dass die in der umfangreichen und sehr komplexen Strafuntersuchung angefallenen Kosten grossmehrheitlich keine Berücksichtigung finden sollten. Dasselbe gelte hinsichtlich der angefallenen Kosten für Entschädigungen und Genugtuungen. Die in der tabellarischen Auflistung figurierenden Verfahrenskosten der «A._______ AG» von Fr. 18'770.– seien nach Rechtskraft des Strafbefehls beglichen worden. Zur Erläuterung legte das Untersuchungsrichteramt eine Anklageschrift vom 15. Dezember 2009 ins Recht (BJ act. 5 mit Beilage) und reichte am 26. Februar 2015 weitere seitens der Vorinstanz verlangte Unterlagen ein (BJ act. 6). F. Mit Schreiben vom 5. April 2016 hielt das BJ am Standpunkt fest, wonach vorliegend einzig die Kosten bezüglich des Verfahrens i.S. «A.______ AG» vom Bruttobertrag abziehbar seien. Es gab dem Untersuchungsrichteramt deshalb Gelegenheit, die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten auf einem entsprechenden Formular anzugeben (BJ act. 7). Das Untersuchungsrichteramt seinerseits vertrat am 6. Mai 2016 nach wie vor die Auffassung, dass in dieser Sache zwar mehrere Prozedurnummern eröffnet worden seien, es sich jedoch um eine Strafuntersuchung gehandelt habe. Dass letztlich nur die «A._______ AG» habe verurteilt werden können, sei das Resultat ermittlungstaktischer Überlegungen. Die im Kanton eingezogenen Vermögenswerte bezifferte das Untersuchungsrichteramt auf dem

F-6672/2018 Formular mit Fr. 2'627'814.19 und die nach Art. 4 TEVG abziehbaren Kosten nunmehr auf Fr. 1'577’483.35 (BJ act. 8). G. Am 4. November 2016 unterbreitete die Vorinstanz dem Kanton St. Gallen gestützt auf Art. 6 Abs. 4 TEVG den Entwurf einer Teilungsverfügung zur Stellungnahme. Der Entwurf basierte auf der bisherigen Auffassung des Bundesamtes zu den vorliegend abziehbaren Kosten (BJ act. 9). Von der Äusserungsmöglichkeit machte das Untersuchungsrichteramt am 2. Dezember 2016 Gebrauch. Es verwies ebenfalls auf seine früheren Eingaben und ersuchte darum, den Entwurf im dargelegten Sinne zu berichtigen (BJ act. 10). H. Mit Schreiben vom 10. September 2018 hielt das BJ an seinen Ausführungen fest und teilte dem Kanton St. Gallen mit, dass es beabsichtige, die definitive Teilungsverfügung zu erlassen. Zugleich wurde das Untersuchungsrichteramt gebeten, den aktuellen Kontostand der eingezogenen Vermögenswerte bekannt zu geben (BJ act. 11). Das Untersuchungsrichteramt erklärte am 11. September 2018, der Gesamtbetrag der Vermögenswerte belaufe sich in Berücksichtigung der Zinserträge auf Fr. 2'628'260.09 (BJ act. 12). I. Mit Verfügung vom 6. November 2018 legte das BJ die Teilung dieser Vermögenswerte zwischen dem Bund und dem Kanton St. Gallen fest. Hierbei wurde die Summe der beschlagnahmten Vermögenswerte (Bruttobetrag) auf Fr. 2'628'260.09 festgelegt. Die vom Kanton St. Gallen geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht als abzugsfähige Kosten anerkannt. Den daraus resultierenden Nettobetrag gleicher Höhe wies das Bundesamt entsprechend dem Teilungsschlüssel von Art. 5 Abs. 1 TEVG zu sieben Zehnteln (Fr. 1'839'782.06) dem Kanton St. Gallen und zu drei Zehnteln (Fr. 788'478.03) dem Bund zu und bestimmte, der Kanton St. Gallen habe den dem Bund zustehenden Anteil nach Rechtskraft der Verfügung an die Eidgenössische Finanzverwaltung zu überweisen. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Kanton St. Gallen, handelnd durch das Untersuchungsrichteramt, um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner

F-6672/2018 stellt er die Begehren, hinsichtlich der im Verfahren i.S. «A._______AG» beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 2'628.260.09 sei der zu teilende Nettobetrag auf Fr. 1'185'097.60 festzusetzen und zu sieben Zehnteln (Fr. 829'568.30) dem Kanton St. Gallen und zu drei Zehnteln (Fr. 355'529.30) dem Bund zuzuweisen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten, den Bundesanteil an die Eidgenössische Finanzverwaltung zu überweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der verbindlichen Weisung, eine neue Teilungsverfügung im Sinne seiner Ausführungen zu erlassen (BVGer act. 1). K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2019 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer act. 3). L. Replikweise hält das Untersuchungsrichteramt am 27. Februar 2019 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 5). M. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten der Vorinstanz (IRH2015000789 / B 56 873) – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BJ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 7 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 TEVG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Kanton St. Gallen ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 7 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 TEVG, Art. 48 Abs. 2 VwVG). Auf

F-6672/2018 die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das TEVG regelt die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte, einschliesslich Ersatzforderungen unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten (Art. 1 TEVG). Es unterscheidet zwischen der innerstaatlichen Teilung (nationales Sharing), die zwischen Bund und den Kantonen erfolgt und ihre Ausgestaltung im 2. Kapitel findet, und der internationalen Teilung zwischen Staaten (internationales Sharing), der das 3. Kapitel gewidmet ist. 3.2 Die Bestimmungen des 2. Kapitels über das vorliegend zur Anwendung gelangende nationale Sharing erfassen nach Massgabe ihres sachlichen Geltungsbereichs, wie er in Art. 2 Abs. 1 TEVG geregelt wird, reine Binnensachverhalte ohne relevanten Auslandsbezug. Ein Teilungsverfahren wird nach den Artikeln 4 – 10 TEV dann eingeleitet, wenn die eingezogenen Vermögenswerte brutto mindestens Fr. 100'000.– betragen (Art. 3 TEVG). 3.3 Die Teilung der eingezogenen Vermögenswerte erfolgt ausschliesslich zwischen Kantonen und Bund, wobei im Regelfall die Teilungsregeln des Art. 5 Abs. 1 – 3 TEVG zur Anwendung gelangen, die einen fixen Teilungsschlüssel vorsehen (5/10 für das einziehende Gemeinwesen, 2/10 für den Kanton am Ort der eingezogenen Vermögenswerte, 3/10 für den Bund). Die Teilung selbst erfolgt auf dem Nettobetrag, d.h. nach Abzug voraussichtlich nicht einbringlicher, in Art. 4 Abs. 1 TEVG umschriebener Kosten sowie Verwendungen zu Gunsten von Geschädigten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. b und c StGB (Art. 4 Abs. 2 TEVG). Die beteiligten Kantone und

F-6672/2018 der Bund können über ihre Anteile abweichende Vereinbarungen treffen (Art. 5 Abs. 4 TEVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz entschied mit der angefochtenen Verfügung, dass der vom Untersuchungsrichteramt am 22. Mai 2014 in der Strafsache «A._______ AG» eingezogene Betrag von netto Fr. 2'628'260.09 zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Bund im Verhältnis sieben Zehntel zu drei Zehntel aufgeteilt werde. Dem Kanton St. Gallen stehe daher der Betrag von Fr. 1'839'782.06 und dem Bund ein solcher von Fr. 788'478.03 zu. Das Bundesamt begründete die vorgenommene Verteilung damit, dass es sich bei den vom Untersuchungsrichteramt aufgeführten Aufwendungen um Kosten aus anderen Verfahren handle. Sowohl im Strafbefehl vom 22. Mai 2014 i.S. «A._______ AG» als auch in der Einstellungsverfügung gleichen Datums i.S. «B._______» werde klar festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen im Jahre 2006 mehrere Strafuntersuchungen angehoben habe und gegen verschiedene natürliche Personen jeweils ein eigenes, separates Verfahren eröffnet worden sei. Die erwähnten Verfahren seien somit getrennt geführt worden. Als Konsequenz einer Verfahrenstrennung nach Art. 30 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) könnten Kosten aus abgetrennten Verfahren nur in denjenigen Strafverfahren geltend gemacht werden, in denen sie entstanden seien. Was den Strafbefehl vom 22. Mai 2014 anbelange, so habe die verurteilte «A._______ AG» sämtliche ihr auferlegte Auslagen beglichen. Im Übrigen stellten die vom Kanton St. Gallen in den anderen Verfahren an die Beschuldigten ausgerichteten Entschädigungen und Genugtuungen ohnehin keine abzugsfähigen Verfahrenskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TEVG i.V.m. Art. 422 StPO dar. Das Untersuchungsrichteramt vermöge folglich keine gemäss Art. 4 TEVG abziehbaren Kosten, die nicht einzubringen seien, geltend zu machen. 4.2 Der Kanton St. Gallen vertritt derweil die Auffassung, vorliegend handle es sich um eine einzige Strafuntersuchung unter dem Aktenzeichen «X._______», welche sich gegen mehrere Beschuldigte gerichtet habe. Im Verlaufe der Untersuchung seien lediglich mehrere Prozedurnummern eröffnet worden, aber auch sie seien Teil des Verfahrens mit der erwähnten Aktennummer gewesen. Die dem Kanton mit der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2014 auferlegten Kosten von Fr. 1'400'000.- (Pauschalentschädigung für private Verteidigungen, Haft und Genugtuungen) sowie die externen Auslagen von Fr. 43'162.50 (Verfahrenskosten), mithin total Fr. 1'443'162.50, müssten folglich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b

F-6672/2018 TEVG vom Bruttobetrag in Abzug gebracht werden. Wie die ursprüngliche Anklageschrift vom 15. Dezember 2009 zeige, handle es sich beim Verfahren, welches der Einstellungsverfügung i.S. «B._______» zu Grunde lag, um dasselbe, das schliesslich zum Strafbefehl gegen die «A._______ AG» geführt habe. Es gehe nicht an, dass das BJ an dem aus dem Verfahren gegen die «A._______ AG» resultierenden Ertrag teilhaben wolle, dem Kanton die in der Untersuchung i.S. «B._______» angefallenen Kosten und Entschädigungen jedoch alleine aufbürden möchte. Die geltend gemachten Verteidigungskosten wiederum charakterisierten sich als Kosten aus notwendiger Verteidigung. Dass das TEVG nur die Kosten aus amtlicher Verteidigung berücksichtigt wissen wolle, sei als gesetzgeberischer Missgriff anzusehen. Ebenfalls keinen Grund für eine einseitige Überbindung tatsächlich entstandener Kosten könne darin erblickt werden, dass sich die Staatsanwaltschaft mit den Parteien auf eine Pauschalentschädigung geeinigt habe und dass die Einziehung und Verteilung der Kosten in zwei verschiedenen Verfügungen (Strafbefehl und Einstellungsverfügung) aufschienen. Schliesslich widersprächen die vom Bundesamt gemachten Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit den Zielen dieses Gesetzes, wonach die am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen in gerechter Weise für ihre Aufwendungen in den Strafverfahren und in der Strafvollstreckung entschädigt werden sollen. 5. 5.1 Aufgrund einer Anzeige des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 23. März 2006 leitete das Untersuchungsrichteramt wegen des Verdachts von Verstössen gegen das UWG eine Strafuntersuchung ein, in deren Verlauf eine Reihe natürlicher und juristischer Personen miteinbezogen wurden. Die umfangreichen Ermittlungen zogen sich über Jahre hinweg. Die Strafuntersuchung lief anfänglich unter der Aktennummer «X._______ mit B._______ als alleinigem Angeschuldigtem (BVGer act. 1, Beilage 4); später wurden weitere Verfahren mit teilweise separaten Verfahrensnummern eröffnet. Den involvierten Parteien warf die Anklagebehörde vor, gewerbsmässig mit unlauteren Geschäftspraktiken beim Versand von Werbemailings in Europa und den USA Millionen verdient und tausende Kunden geschädigt zu haben. Die Strafverfahren endeten, mit einer Ausnahme, mit Einstellungsverfügungen oder Freisprüchen. In einem Fall erfolgte eine Verurteilung. Bezogen auf das vorliegende Teilungsverfahren listete das Untersuchungsrichteramt in der ersten Zusammenstellung abziehbarer Kosten vom 25. September 2014 unter zehn Positionen (bezeichnet als «Beschuldigte») die jeweils entstandenen Aufwendungen (Verfahrenskosten, Verteidigungskosten St. Gallen, Kosten Seco) auf

F-6672/2018 (siehe BJ act. 3). In neun dieser Positionen wurden die Strafverfahren in der Zeitspanne von Dezember 2009 bis Mai 2014 entweder eingestellt oder es gab einen Freispruch. In einem Fall – dem Strafverfahren gegen die «A._______ AG» – kam es am 22. Mai 2014 mittels Strafbefehls zu einer Verurteilung. Das Untersuchungsrichteramt erachtete den Tatbestand von Art. 102 StGB (Verantwortlichkeit des Unternehmens) als erfüllt und verurteilte die Firma zu einer Busse von Fr. 100'000.–. Zugleich wurden Vermögenswerte von Fr. 2'627'814.19 eingezogen (BVGer act. 1, Beilage 2), eine Einziehung erfolgte mithin nur in diesem einen Verfahren. Im dargelegten Kontext sind die Ausführungen der Parteien einer Würdigung zu unterziehen. 5.2 Die vorliegend zu teilenden Vermögenswerte belaufen sich in Berücksichtigung der Zinserträge auf brutto Fr. 2'628'260.09. Der Aufteilung zwischen den Kantonen und dem Bund unterliegt jedoch nicht der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte, sondern ein sogenannter Nettobetrag (Art. 5 Abs. 1 TEVG). Die Differenz zwischen dem Brutto- und dem Nettobetrag setzt sich aus zwei Kategorien von abziehbaren Beträgen zusammen, die in Art. 4 TEVG umschrieben werden (siehe hierzu E. 3.3 hiervor). Was die «A._______ AG» anbelangt, wies das Untersuchungsrichteramt Verfahrenskosten von Fr. 18'770.– aus. Da sämtliche der mit Strafbefehl vom 22. Mai 2014 auferlegten Kosten am 2. Juni 2014 beglichen wurden und somit einbringlich waren (BJ act. 5), können in diesem Zusammenhang keine Kosten in Abzug gebracht werden, weshalb sich der Bruttobetrag hier mit dem Nettobetrag deckt. Darüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Der Kanton St. Gallen macht indes abziehbare Kosten geltend, welche bei anderen Beschuldigten anfielen. Anfänglich bezifferte er den Gesamtbetrag besagter Kosten mit Fr. 1'604'059.10 (BJ act. 3); im vorliegenden Rechtsmittelverfahren veranschlagt er sie noch auf Fr. 1'443'162.49. Die Reduktion erklärt sich aus dem Umstand, dass die «A.______ AG» die Verfahrenskosten bezahlt hat und das Untersuchungsrichteramt bei einem Teil der einst angeklagten Personen befand, deren Kosten seien bei der Berechnung des Nettobetrages gemäss Art. 4 TEVG doch nicht zu berücksichtigen (Ziff. II.2 der Beschwerde). Folglich geht es nunmehr darum, ob die Aufwendungen, die der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2014 i.S. «B._______» zu Grunde liegen und wie eben erwähnt Fr. 1'443'162.49 betragen, abzugsfähige Kosten darstellen. Bei Bejahung dieser Frage würde sich der mit dem Bund zu teilende Nettobetrag zu Gunsten des Kantons St. Gallen auf Fr. 1'185'097.60 reduzieren, womit ihm Fr. 432'948.75 mehr zustünde.

F-6672/2018 5.3 Das TEVG bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, Verfahrenskosten aus einem anderen Strafverfahren als demjenigen, auf welchem das Teilungsverfahren basiert, miteinzubeziehen. Das Untersuchungsrichteramt bringt als Hauptargument dagegen vor, bei der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2014 i.S. «B._______» handle es sich um dasselbe Verfahren wie jenes, mit welchem mit Strafbefehl gleichen Datums die Einziehung i.S. «A._______ AG» ergangen sei. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Dagegen spricht vorweg, dass sowohl der Strafbefehl vom 22. Mai 2014 als auch die Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2014 klar festhalten, die Staatsanwaltschaft St. Gallen habe im Jahr 2006 wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das UWG mehrere Strafuntersuchungen erhoben. Konkret ist darin davon die Rede, dass gegen B._______, C._______, D.______, E._______, F.______, G._______, H._______, I._____, J._______ und K._______ je ein Verfahren eröffnet worden sei (BVGer act. 1, Beilagen 2 und 3). Es bestand seitens der Strafverfolgungsbehörde mithin von Anfang an die Absicht, mehrere Verfahren zu führen. 5.4 Das Untersuchungsrichteramt wendet in diesem Zusammenhang ein, die Verfahren i.S. «A._______Ag» und «B._______» seien beide unter dem Aktenzeichen «X.______» erledigt worden. Wie angetönt, liefen all die Strafuntersuchungen gegen natürliche Personen anfänglich unter einem Aktenzeichen, später wurden weitere Prozedurnummern eröffnet und auch Firmen miteinbezogen. Die jeweiligen Strafuntersuchungen hingen zwar zusammen, wurden aber getrennt geführt und fanden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihren Abschluss. Einzig die beiden eingangs erwähnten Verfahren wurden am selben Datum erledigt. Die «A._______ AG» als solche erschien allerdings lange Zeit gar nicht als Beschuldigte; vielmehr gehörte sie zu denjenigen Gesellschaften, über welche die beschuldigten Personen die ihnen vorgeworfenen unlauteren Machenschaften abwickelten. Abgesehen davon gab es selbst Untersuchungshandlungen, welche Vermögenswerte der «A._______ AG» betrafen, die unter verschiedenen Verfahrensnummern vorgenommen wurden. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Beschlagnahmeverfügung vom 3. Mai 2010, worauf drei Prozessnummern figurieren (siehe BVGer act. 1, Beilage 21). Eine getrennte Beurteilung rechtfertigt sich im vorliegenden Teilungsverfahren nicht zuletzt, weil die eine Strafuntersuchung sich gegen natürliche Personen richtete und die andere eine juristische Person betraf. Nicht auf Aktennummer und Erledigungsdatum abgestellt werden kann hier aber nur schon wegen der unterschiedlichen Erledigungsart. Die Teilung nach TEVG kann näm-

F-6672/2018 lich nur zum Zug kommen, wenn in Anwendung von Bundesstrafrecht Vermögenswerte eingezogen werden, was bei Einstellungsverfügungen normalerweise nicht der Fall ist. 5.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis auf die Anklageschrift vom 15. Dezember 2009. Wie schon dargetan, lag der Fokus der Strafverfahren anfänglich auf der Verfolgung natürlicher Personen. Mit der fraglichen Anklageschrift – auch auf ihr sind drei Verfahrensnummern vermerkt – sollten neun Personen wegen UWG-Verstössen zur Rechenschaft gezogen werden. Wohl wurde in diesem Rahmen damals versucht, Konten der «A.______ AG» sowie siebzehn weiteren Firmen auf den Namen der berechtigen Personen in deren Verfahren zu sperren bzw. zu beschlagnahmen (vgl. BVGer act. 1, Beilagen 4 und 5). Diesem Vorgehen war kein Erfolg beschieden, da die Anklageschrift vom Kreisgericht Werdenberg- Sargans am 7. Juni 2012 zurückgewiesen wurde (BVGer act. 1, Beilage 8). Nachdem eine Verurteilung der involvierten natürlichen Personen aus der Sicht des Untersuchungsrichteramtes, u.a. wegen der Gefahr der Verjährung, in der Folge nicht mehr sehr realistisch erschien, wählte es – eigener Darstellung zufolge als «Notnagel» – ein Verfahren gegen die juristische Person der «A._______ AG», um doch noch eine Verurteilung erwirken und Gelder einziehen zu können (zum Ganzen siehe ebenfalls «Lagebeurteilung nach Zurückweisung der AKS» unter BJ act. 8, Beilage 23). Dementsprechend wurden keine Vermögenswerte der «A.______ AG» im Strafverfahren i.S. «B._______» eingezogen. Die Kosten von Letzterem, aufgrund des Gesagten aus sachlichen Gründen getrennt geführten Verfahrens sind dem Teilungsverfahren somit nicht zugänglich. 5.6 Als nicht zielführend erweist sich ferner der Einwand des Kantons St. Gallen, dass die Angelegenheit im Falle einer Beurteilung der Strafsache durch eine richterliche Instanz anders ausgefallen wäre. Zum einen ist die separate Erledigung der Verfahren, wie sie das Untersuchungsrichteramt praktizierte, strafprozessual so vorgesehen, zum andern handelt es sich bei der Annahme, eine Gerichtsinstanz hätte über diese Strafsache wohl in einem Entscheid befunden, um eine blosse Mutmassung. Der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass das Untersuchungsrichteramt nun auf Beschwerdeebene anerkennt, dass die Verfahrens- und Verteidigungskosten aus den übrigen Verfahrensteilen (siehe Liste der Beschuldigten unter BJ act. 3), die vor dem 22. Mai 2014 eingestellt oder mittels gerichtlicher Beurteilung rechtskräftig abgeschlossen wurden, im vorliegenden Teilungsverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Ziff. II.2 der Beschwerdeschrift).

F-6672/2018 5.7 Schliesslich erachtet es das Untersuchungsrichteramt als stossend, dass der Bund zwar an den im Strafverfahren gegen die «A._______ AG» resultierenden Ertrag teilhaben, ihm die Kosten der Einstellungsverfügung i.S. «B._______» jedoch alleine aufbürden wolle. In dieser Hinsicht gilt es nochmals hervorzuheben, dass Art. 4 TEVG keine Handhabe dafür bietet, den gesamten Strafverfolgungsaufwand als abziehbare Kosten aufzunehmen. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden haben sich bei der Verfahrensführung im Rahmen der jeweiligen Strafprozessordnungen zu bewegen. Prozessökonomische Gründe wie auch ermittlungstaktische Überlegungen erlauben es, Strafverfahren fallweise getrennt oder vereinigt zu führen oder gestaffelt voranzutreiben. Der Kanton St. Gallen hat sich im bereits erwähnten Strategiepapier unter dem Titel «Gedanken zum wie weiter nach der Rückweisung durch das Gericht» eingehend mit prozessualen Fragen auseinandergesetzt und sich bezüglich der fraglichen Strafverfahren eine Taktik für deren Weiterführung zurechtgelegt (vgl. BJ act. 8, Beilage 23). Die Erledigung auf dem Weg zweier getrennter Verfahren bildete Gegenstand der damals angestrebten und am 22. Mai 2014 umgesetzten Einigungslösung. Als Konsequenz dieses Vorgehens sind die mit Strafbefehl vom 22. Mai 2014 i.S. «A._____ AG» eingezogenen Werte den Teilungsregeln des TEVG unterworfen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen «B._______» können im vorliegenden Teilungsverfahren nicht mitberücksichtigt werden. Den ergänzend aufgeführten Billigkeitsgründen wird im Übrigen mittels der in Art. 5 Abs. 1 TEVG festgelegten Anteile (der Kanton St. Gallen erhält vorliegend sieben Zehntel) Rechnung getragen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Abzugsfähigkeit einzelner, im Verfahren i. S. «B._______» geltend gemachter Positionen näher einzugehen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Regelung gilt auch für einen am Verfahren als Partei beteiligten Kanton, soweit es sich beim Streit – wie vorliegend – um eine vermögensrechtliche Angelegenheit han-

F-6672/2018 delt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Kanton St. Gallen hat als beschwerdeführende und unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Höhe der Verfahrenskosten ist auf der Grundlage des Streitwerts von rund 8 Millionen Franken und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 VGKE). 8. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), was für Bundesbehörden gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE allerdings nicht gilt. Es ist demzufolge keine Parteientschädigung auszurichten.

Dispositiv Seite 14

F-6672/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 2'000.- werden dem Kanton St. Gallen auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

F-6672/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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