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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2019 F-6520/2019

December 16, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,371 words·~7 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6520/2019

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019.

F-6520/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Afghanistan stammende A._______ im September 2015 von Griechenland aus über die Balkanroute nach Österreich gelangte, wo er am 10. Oktober 2015 ein Asylgesuch einreichte, dass dieses Asylgesuch am 31. Oktober 2019 abgelehnt wurde, woraufhin A._______ in der Nacht zum 16. November 2019 von Österreich aus in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit ihm am 26. November 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Griechenlands und Österreichs gewährte, dass A._______ insoweit erklärte, er wolle in keinen der beiden Staaten zurückkehren, nach Österreich schon deshalb nicht, weil er von dort höchstwahrscheinlich nach Afghanistan zurückgeschickt würde, dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, es gehe ihm psychisch nicht gut, er könne nicht gut schlafen, habe Schulterschmerzen und möglicherweise auch Probleme mit der Schilddrüse, was zurzeit noch medizinisch abgeklärt werde, dass das SEM am 26. November 2019 ein Übernahmeersuchen an die österreichischen Behörden richtete, dass diese dem Ersuchen am 27. November 2019 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Österreich anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm 4. Dezember 2019 eröffnete Verfügung am 9. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,

F-6520/2019 dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er verfolgt und getötet werden, es sei jedoch sein Wunsch, in der Schweiz in Sicherheit zu leben und zu arbeiten, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2019 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters

F-6520/2019 bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz rund vier Jahre als Asylsuchender in Österreich aufhielt, weshalb dieser Staat für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Österreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Österreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Österreich eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft bzw. bereits überprüft hat, dass das Begehren des Beschwerdeführers um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. um Gewährung von Asyl im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, dass auch der als Rechtsmittelbegründung geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten – nicht zum Eintreten auf sein Asylgesuch führt, weil die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a

F-6520/2019 Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die im Dublin-Gespräch vom 26. November 2019 dargelegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend erscheinen und sich somit nicht auf den Wegweisungsvollzug auswirken, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs eventuell notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 10. Dezember 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-6520/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

F-6520/2019 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2019 F-6520/2019 — Swissrulings