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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2019 F-649/2019

February 14, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,493 words·~12 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-649/2019

Urteil v o m 1 4 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______ vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt, Rämistrasse 5, Postfach 310, 8024 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019 / N […].

F-649/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ersuchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Deutschland dem Beschwerdeführer ein vom 29. Dezember 2017 bis am 28. Juni 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Dezember 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Deutschland gewährt. B. Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 27. Deztember 2018 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 18. Januar 2019 gut. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (eröffnet am 28. Januar 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch. Eventualiter sei die Sache

F-649/2019 gemäss den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie eine angemessene Parteientschädigung. F. Mit elektronischer Übermittlung vom 7. Februar 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen

F-649/2019 Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3. Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

F-649/2019 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt der Beschwerdeführer von Deutschland ein bis am 28. Juni 2018 gültiges Schengen-Visum. Die blosse Behauptung auf Beschwerdeebene es habe sich nur um ein dreimonatiges Visum gehandelt ist dabei unbeachtlich. Die deutschen Behörden hiessen überdies das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 18. Januar 2019 und somit innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) explizit gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands mit dem Argument, er habe Deutschland im März 2018 und somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3. An der Befragung vom 20. Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor, in Deutschland kein Asylgesuch gestellt zu haben. Sein Visum sei für alle Schengen-Staaten gültig gewesen, und er habe nicht vorgehabt, in Deutschland um Asyl nachzusuchen. Er sei im März 2018 mit dem Flugzeug von Deutschland in die Türkei zurückgekehrt und habe sich dort bis zum 7. November 2018 aufgehalten. Danach sei er nach Griechenland ausgereist und mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. 5.4. Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er sei von der türkischen Armee und kurdischen Kämpfern zum Transport von Lebens- und teilweise Kriegsmitteln aufgefordert worden und habe diesen Befehlen oder gar Drohungen teilweise nachgegeben. Die Gefahr sei gross, dass er aus Deutschland in die Türkei abgeschoben werde. Am 22. Januar 2019 habe er im Asylzentrum B._______ dem Pförtner der Securitas zwei Urkunden aus der Türkei abgegeben, aus denen ersichtlich sei, dass er im Juni 2018 in der Türkei gewesen sei. Bei der einen Urkunde handle es sich um die Rückzahlung eines Stipendien-Darlehens an die Universität C._______ und bei der anderen um eine Abmeldung bei der Ein-

F-649/2019 wohnerkontrolle in D._______. Beide Papiere seien weder in der Begründung noch im Aktenverzeichnis des SEM aufgeführt. Somit sei offensichtlich sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 5.5. Die vom Rechtsvertreter erwähnten Urkunden sind im Beweismittelverzeichnis des SEM unter Punkt 5 „Unterlagen in Kopie“ aufgeführt. Die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle in D._______ datiert vom 11. Januar 2017 und das Dokument betreffend die Rückzahlung eines Stipendien-Darlehens an die Universität C.________ vom 29. März 2016. Aufgrund der Datierung der Beweismittel bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, diese in der Verfügung explizit aufzuführen. Nachdem diese aber überdies – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – aktenkundig sind, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und die diesbezüglich (eventualiter) beantragte Kassation ist abzuweisen. 5.6. Die Vorinstanz ist weiter zu Recht davon ausgegangen, die behauptete Ausreise des Beschwerdeführers vom März 2018 aus dem Schengen- (beziehungsweise Dublin-)Hoheitsgebiet mit anschliessendem Aufenthalt in der Türkei und die Einreise von der Türkei in die Schweiz vom November 2018 seien weder mit Beweismitteln belegt noch glaubhaft geschildert worden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, die Zuständigkeit Deutschlands sei durch einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erloschen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO) und es liegt 6. 6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 6.1.1. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

F-649/2019 6.1.2. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.1.3. Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben. 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde – wie in der Beschwerde geltend gemacht – in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen

F-649/2019 Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Der am 8. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

F-649/2019 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-649/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn

Versand:

F-649/2019 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per Telefax) – das Migrationsamt des Kantons Nidwalden (per Telefax)

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