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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2018 F-6277/2018

November 9, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,446 words·~12 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6277/2018

Urteil v o m 9 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

X._______ geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / (…).

F-6277/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Mai 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Bern zum Reiseweg angab, sie habe ihr Heimatland am 21. Dezember 2017 verlassen und sei über die Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, wo sie vier Monate in Athen verblieben sei und eine Wohnung gemietet habe, dass sie während dieser Zeit versucht habe, mit gefälschten Papieren aus Griechenland auszureisen, ihr dies beim letzten Versuch mit einem gefälschten belgischen Ausweis gelungen sei, sie damit am Morgen des 18. Mai 2018 in Deutschland (Stuttgart) angekommen und in der darauffolgenden Nacht in die Schweiz zu einer hierzulande ansässigen Schwester weitergereist sei, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP ebenfalls das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands bzw. Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführerin hierzu erklärte, in Griechenland niemanden zu kennen und sich nur ein paar Stunden in Deutschland aufgehalten zu haben, dass sowohl ein von der Vorinstanz an Deutschland gerichtetes Informationsbegehren vom 1. Juni 2018 als auch ein Erinnerungsschreiben vom 10. Juli 2018 unbeantwortet blieben, dass das SEM die deutschen Behörden am 21. August 2018 in der Folge um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Monate-Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen,

F-6277/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 – eröffnet am 30. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin veranlasste, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. Oktober 2018 nachträglich mit der Begründung abwiesen, von Seiten der Schweiz sei kein derartiges Begehren eingegangen, ihm am 29. Oktober 2018 nach nochmaliger Übermittlung der entsprechenden Unterlagen jedoch zustimmten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung des Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass dem Rechtsmittel ein Schreiben des Parteivertreters vom 2. November 2018 an eine Ärztin des Ärztezentrums Bern beigelegt war, worin jene aufgefordert wurde, einen „ärztlichen Bericht des SEM“ auszufüllen und zu retournieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 7. November 2018 vorsorglich stoppte,

F-6277/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

F-6277/2018 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass – wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen am 18. Mai 2018 mit einem gefälschten belgischen Ausweis nach Deutschland (Stuttgart) gelangte und von dort am selben Tag in die Schweiz weiterreiste (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8), dass sich die Einwände auf Beschwerdeebene, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen und sie habe nur wenige Stunden auf deutschem Territorium verbracht, als unbehelflich erweisen, da bereits die von ihr nicht bestrittene (illegale) Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit des vorgenannten Landes für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III- VO), dass ferner nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht daktyloskopisch erfasst wurde und dort bislang kein Asylgesuch gestellt hat, dass das SEM die deutschen Behörden am 21. August 2018 dementsprechend um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass Deutschland dem Übernahmeersuchen nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. Oktober 2018 nachträglich ausdrücklich zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,

F-6277/2018 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ihr wirklicher Wille sei es gewesen, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen sowie den nunmehr vorgebrachten medizinischen Gründen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV1 fordert, dass es an dieser Stelle festzuhalten gilt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

F-6277/2018 dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Parteivertreter in der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018 ferner geltend machte, seine Mandantin leide unter suizidalen Tendenzen, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben in keiner Weise konkretisierte (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), dass aus einem in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben vom 2. November 2018 einzig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ärztin des Ärztezentrums Bern in Behandlung steht und Letztere aufgefordert wird, einen ärztlichen Bericht des SEM (gemeint ist wohl das standardisierte Formular der Vorinstanz „Ärztlicher Bericht“) auszufüllen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP am 29. Mai 2018 zudem zu Protokoll gegeben hatte, es gehe ihr gesundheitlich abgesehen von ein paar Hautproblemen, welche sie mit einer Hautcreme behandle, gut (SEM act. 8, S. 9), dass keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind oder näher belegt werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ohnehin nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),

F-6277/2018 dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Schutzsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,

F-6277/2018 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO gibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 7. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

F-6277/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

F-6277/2018 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…) (in Kopie; vorab per Telefax) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)

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