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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2020 F-6155/2020

December 10, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,135 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6155/2020

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / […].

F-6155/2020 Sachverhalt: dass der aus […] stammende Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 19. Oktober 2020 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 9), dass sich aus den Akten der Vorinstanz ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am […] 1990 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz eingereist war; nachdem die Asylgesuche abgelehnt worden waren, reiste die Familie am […] 1991 wieder in den Heimatstaat zurück (vgl. Akten in Dossier […]), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. Oktober 2020 (vgl. Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013]; nachfolgend: Dublin-III-VO) im Beisein seiner Rechtsvertretung unter anderem erklärte, er sei im November 2008 aus dem Libanon über Ägypten nach Frankreich gelangt, dass er weiter ausführte, er sei dann direkt nach Deutschland gereist, wo er im Februar oder März 2009 ein Asylgesuch eingereicht habe; nach vier bis fünf Monaten habe er einen negativen Entscheid erhalten; danach habe er mit einer Duldung bis Mai 2018 in Deutschland gelebt; anschliessend habe er sich auch in Italien, Frankreich und Griechenland aufgehalten; er sei dann wieder nach Deutschland zurückgekehrt, wo er bis zum Juni 2020 geblieben sei; schliesslich sei er erneut nach Italien gegangen; er sei in Mailand geblieben und von dort aus direkt in die Schweiz gelangt, dass ihm das SEM gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Deutschland bzw. Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte (SEM act. 14), dass das SEM am 30. Oktober 2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO gestütztes Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, und diese dem Ersuchen nicht stattgaben, da er in Italien nicht bekannt sei (SEM act. 16 und 20),

F-6155/2020 dass die Vorinstanz am 13. November 2020 in derselben Sache an die deutschen Behörden gelangte und diese das Übernahmeersuchen vorerst ablehnten (SEM act. 21 und 23), dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO nach einer Remonstration der Vorinstanz am 26. November 2020 zustimmten (SEM act. 25 und 29), dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2020 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sich der Beschwerdeführer gegen die ihm am 27. November 2020 eröffnete Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht wandte und deren Aufhebung beantragte; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; zudem seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe; weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1), dass die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Dezember 2020 sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen.

F-6155/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde zudem offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) nach Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III- VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist,

F-6155/2020 in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back), wie es in casu vorliegt, grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. Oktober 2020 erklärte, er habe im Februar oder März 2009 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht; nach vier bis fünf Monaten habe er einen negativen Entscheid erhalten, danach habe er mit einer Duldung bis Mai 2018 dort gelebt; nach einem Aufenthalt in diversen anderen europäischen Ländern sei er wieder nach Deutschland zurückgekehrt und bis zum Juni 2020 geblieben (SEM act. 14), dass daher die Vorinstanz die deutschen Behörden am 13. November 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, und die deutschen Behörden dem Gesuch am 26. November 2020 zustimmten (SEM act. 29), dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass systemische Schwachstellen im deutschen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu verneinen sind und unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass hingegen jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

F-6155/2020 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass der Beschwerdeführer dazu rechtsmittelweise geltend macht, eine Rückkehr nach Deutschland sei aufgrund [...] sehr gefährlich, da dort seine Brüder, Onkel und Cousins leben würden; er sei in Deutschland bereits mit vier Frauen verlobt gewesen und habe die Verlobung jedes Mal aufgelöst, […]; der Druck wäre bei einer jetzigen Rückkehr nach Deutschland wegen seines in seiner Kultur fortgeschrittenen Alters von 36 Jahren unaushaltbar; […], dass er weiter ausführt, er habe sich in Italien […]; in Deutschland sei es ihm nicht möglich, […]; hier würden auch weitaus weniger Personen aus dem arabischen Kulturkreis leben, vor denen er sich verstecken müsste (BVGer act. 1), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört werden können, ist doch Deutschland ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde und ein Justizsystem verfügt, so dass sowohl Schutzwilligkeit wie auch Schutzfähigkeit sichergestellt sind, dass sich der Beschwerdeführer damit, wie es auch das SEM in der Verfügung zutreffend ausführte, in Deutschland – im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen – an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend macht, er leide unter grossem psychischen Stress sowie damit einhergehend an […]; wegen Herzrasens habe er in Deutschland mehrmals mit einem Krankenwagen in ein Spital gefahren werden müssen; er benötige dringend psychologische Hilfe (BVGer act. 1), dass ärztliche Konsultationen am 21. Oktober 2020 sowie am 17. und 20. November 2020 erfolgten,

F-6155/2020 dass anlässlich des Termins vom 20. November 2020 eine Laborbesprechung erfolgte und dem Konsultationsbericht die Diagnosen […] zu entnehmen sind; gemäss dem Bericht sei der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers gut, er habe keine weiteren Probleme und wisse gar nicht, warum er da sei (SEM act. 18), dass es im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erwähnen gilt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine adäquate medizinische Behandlung seiner Beschwerden zur Verfügung steht, was er im Übrigen auch nicht bestreitet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beschwerden in Deutschland durch die Anwesenheit seiner Verwandten (vgl. BVGer act. 1) nicht gehört werden kann, ist doch – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass Deutschland als Rechtsstaat in der Lage ist, ihn vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass vorliegend – entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen – auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM auszumachen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das

F-6155/2020 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 7. Dezember 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6155/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

F-6155/2020 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2020 F-6155/2020 — Swissrulings