Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-6094/2025
Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025.
F-6094/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 8. August 2024 bei der Schweizer Botschaft in Teheran um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Mit Formularverfügung vom 9. Januar 2025 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums. Die dagegen erhobene Einsprache wies das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2025 wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Gutheissung seines Visumsgesuchs. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. C. Mit Zwischenvefügung vom 4. November 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Am 27. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei und gewährte ihm Akteneinsicht. D. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Stellung dazu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). In diesem Bereich
F-6094/2025 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten krieger-
F-6094/2025 ischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt etwa Urteil des BVGer F-761/2025 vom 17. Juni 2025 E. 4.2). 3.4 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.3, F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer schildere die Sachlage wie folgt: Er sei für afghanische Regierungsinstitutionen sowie internationale Organisationen und ab (…) 2020 freiberuflich tätig gewesen. Im Jahr 2019 sei er telefonisch bedroht und im Jahr 2021 körperlich angegriffen worden. Beim Angriff 2021 sei er als Marionette ausländischer Kräfte bezeichnet und mit einem Messer und einer Pistole schwer verletzt worden. Seine Familie sei bedroht worden und er habe sich nach dem Angriff sofort versteckt. Er habe einen vom (…) 2023 datierenden Drohbrief sowie einen Haftbefehl gleichen Datums zu den Akten gereicht. Nach Ergehen des Haftbefehls sei er gezwungen gewesen, öfters umzuziehen. Am (…) 2024 habe er eine weitere Polizeivorladung erhalten. Die Taliban hätten nach seiner Ausreise die Adresse seiner Familie herausgefunden und würden sie belästigen; sein Vater und Bruder seien
F-6094/2025 gefoltert worden. Am (…) 2024 habe er einen Drohanruf von einer unbekannten Nummer erhalten. Im Iran sei er bereits einmal von der Polizei mitgenommen worden, die ihm mit der Abschiebung gedroht und ihm sein Geld abgenommen habe. Er sei dort stets in Gefahr, abgeschoben zu werden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die genannten Vorkommnisse nicht hinreichend belegt. Die Schilderung der Vorfälle sei vage geblieben und er habe sich nach den genannten Bedrohungen und nach Erlass des Haftbefehls noch längere Zeit in Afghanistan aufgehalten. Trotz angeblichen Haftbefehls sei er zudem am (…) 2024 legal auf dem Luftweg, mit seinem eigenen, bis zum (…) gültigen Pass, aus Afghanistan ausgereist. Bei einer gezielten und persönlichen Bedrohung durch die Taliban wäre ihm die Ausreise auf diesem Weg nicht möglich gewesen. Das blosse Merkmal einer ethnischen Zugehörigkeit reiche auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse nicht aus, um eine Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. In Bezug auf die Situation in Afghanistan könne nicht von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers gesprochen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Ausstellung eines Visums sei zu Recht verweigert worden. 4.2 In der Beschwerde wird ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich in einer existenzbedrohenden Situation. Sein iranisches Visum sei am (…) 2025 abgelaufen. Seither lebe er ohne Papiere versteckt unter der Gefahr, verhaftet und abgeschoben zu werden. Hinzu komme, dass seine persönlichen Daten durch eine Datenpanne im ARAP-System (Afghan Relocations and Assistance Policy) des britischen Verteidigungsministeriums kompromittiert worden seien. Sein Name und seine Bewerbungsunterlagen seien veröffentlicht worden. So sei er zu einem bestätigten und digital verfolgbaren Ziel für Vergeltungsmassnahmen der Taliban geworden. Diese hätten bei seiner Familie wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt. Sein Cousin sei am (…) 2024 für mehrere Tage verhaftet und gefoltert worden. Als ehemaliger Regierungsmitarbeiter sei er wegen der geleakten Liste einer noch grösseren Gefahr ausgesetzt, identifiziert, gefoltert und hingerichtet zu werden. Dies möglicherweise auch im Iran, wo Informanten der Taliban tätig seien. Die Liste diene als Grundlage für Verhaftungen, Abschiebung und Hinrichtungen. Beim gewaltsamen Angriff im Jahr 2021 habe er schwere Verletzungen erlitten und im Iran keine angemessene medizinische Behandlung erhalten. Zudem müsse er ständig mit einer Abschiebung rechnen, da sein Visum abgelaufen sei. Wegen der
F-6094/2025 Angst vor einer Verhaftung könne er sich nicht frei bewegen und keine Hilfe von humanitären Organisationen in Anspruch nehmen. Die Situation für Afghanen im Iran sei unzumutbar. Er lebe zusammen mit anderen afghanischen Flüchtlingen in einem kleinen Gemeinschaftsraum unter sehr schlechten Bedingungen. Im Iran habe er keine Familie und sei auf sich allein gestellt. Er sei bereits wiederholt festgenommen und in Abschiebelager gebracht worden. Entkommen sei er nur, weil er um Freilassung gebeten und einmal Geld bezahlt habe. Vom UNHCR und der IOM (Internationale Organisation für Migration) habe er keine Hilfe erhalten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die eingereichte E-Mail betreffend das Gesuch um Teilnahme am ARAP-Programm beziehe sich weder auf sein Gesuch noch auf sonstige persönliche Daten des Beschwerdeführers. Es handle sich lediglich um eine allgemeine Mitteilung, in der seine Daten nicht aufgeführt seien. Somit fehle es an der Unmittelbarkeit der geltend gemachten Gefährdung. Es könne keine konkrete, ernsthafte und unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban ausgemacht werden. 4.4 In der Replik wird vorgebracht, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei das Datenleck schon im Jahr 2022 entstanden. Dem Formular sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für sein Relocation-Gesuch im entsprechenden Tool genügend Daten erfasst habe, die es ermöglichten, ihn zweifelsfrei zu identifizieren. Aus dem Drohschreiben der Taliban vom (…) 2023 werde ersichtlich, dass er wegen Beziehungen zu einer ausländischen Organisation gesucht werde. Der zeitliche Zusammenhang lasse vermuten, dass er aufgrund des Datenlecks gesucht werde. Daraus lasse sich eine individuelle Gefährdung ableiten; dass sein Antrag abgelehnt worden sei, sei irrelevant, da den Taliban durch das Datenleck bekannt sei, dass zwischen ihm und der britischen Regierung eine Verbindung bestanden habe. Der Haftbefehl vom (…) 2023, die polizeiliche Vorladung vom (…) 2024 und die Verletzungen seines Vaters würden ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihm nachweisen. Auch im Iran sei er nicht sicher vor Verfolgung, da die Revolutionsgarden ein Spezialkommando gegründet hätten, um Afghanen zu verhaften, die für die britische Regierung gearbeitet hätten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich aktuell im Iran auf. Nachdem vorliegend mangels eines Risikoprofils aber keine hinreichenden Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die
F-6094/2025 Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.2 f.), besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung und der angespannten Situation im Iran zu äussern. 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch > Internationales & Rückkehr > Herkunftsländerinformationen > Asien und Nahost, abgerufen am 13.02.2026). Es sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert, viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben aber auch weiterhin unbehelligt in Afghanistan. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er weise ein Risikoprofil auf, da er für verschiedene staatliche und internationale Organisationen tätig gewesen sei. Eine rein abstrakte Gefährdung reicht indes für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar und konkret individuell dargetan werden, die sich massgeblich von anderen Personen in derselben Lage abhebt (statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-5376/2025 vom 16. Januar 2026 E. 3.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (…) studierte. Belegt sind zudem seine Tätigkeiten für die «(B._______)» als (…) (von 22.11.2017 bis 21.03.2019) sowie für die C._______ als (…). Dort war er gemäss seinem Arbeitsvertrag für D._______ (…) tätig. Eine exponierte Funktion ergibt sich aus diesen Tätigkeiten nicht. Weitere Arbeitstätigkeiten sind nicht belegt. Seine Anstellung bei der C._______ dauerte bis am (…) 2020, womit seine Tätigkeit bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban beendet war. Zu seinem Leben ab (…) 2020 bis (…) 2023 ist nichts Näheres bekannt. Er gab an, freiberuflich tätig gewesen zu sein, was er indes nicht belegte. Nach Erhalt des Haftbefehls im (…) 2023 habe er sich verstecken müssen.
F-6094/2025 Bezüglich des Angriffs im (…) 2021 sind den Akten unterschiedliche Angaben zu entnehmen. In einem als «Threat letter» bezeichneten Schreiben führt der Beschwerdeführer aus, er sei am (…) 2021 auf dem Weg nach Kabul von drei Talibankämpfern angehalten worden. Nachdem sie seine von der Regierung ausgestellten Identitätskarten («governement-issued ID cards») gefunden hätten, sei er als Marionette ausländischer Kräfte bezeichnet und mit einem Messer und einer Pistole angegriffen worden (SEM-Akten pag. 116). Einem Unterstützungsschreiben des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der den Vorfall miterlebt haben will, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2021 auf dem Nachhauseweg in Richtung Provinz (…) von drei Talibankämpfern angehalten worden sei. Nachdem diese die von C._______ ausgestellten Identifikationsdokumente gefunden hätten, sei der Beschwerdeführer mit einem Messer und einer Pistole angegriffen worden (SEM-Akten pag. 81 f.). Gemäss einem «Recommendation Letter» war der Beschwerdeführer nur bis zum (…) 2020 – und damit beim angeblichen Zeitpunkt des Angriffs nicht mehr – bei C._______ angestellt (SEM-Akten pag. 128). Der vorgebrachte Angriff kann gestützt auf diese widersprüchlichen Angaben und Dokumente nicht belegt werden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, am (…) 2021 hätten bewaffnete Männer bei ihnen zuhause an die Türe geklopft und gegenüber seiner Mutter gesagt: «Foreign collaborators will die one day» (SEM-Akten pag. 116). An anderer Stelle führte er im Widerspruch dazu aus, die Taliban hätten erst nach seiner Flucht die Adresse seiner Familie herausgefunden, diese belästigt, sie verhört und seinen Vater und Bruder gefoltert (SEM-Akten pag. 89). Damit wäre seine Adresse bereits vor dem Datenleck im ARAP- Programm bekannt gewesen. Ferner hat sich der Beschwerdeführer offenbar für eine Umsiedlung («Relocation») nach Grossbritannien beworben, welche abgelehnt wurde. Die geltend gemachte nahe Verbindung zur britischen Regierung ergibt sich daraus nicht. Wie er in den Besitz des am (…) 2023 ausgestellten Haftbefehls und der polizeilichen Vorladung gelangt ist, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Ohnehin können die Dokumente weder auf ihren Inhalt noch auf ihre Echtheit hin überprüft werden und daher nicht als Beweis für eine konkret bestehende Gefährdung dienen. Ein Zusammenhang zwischen den eingereichten Arztberichten betreffend die Behandlungen seines Vaters in der Augenklinik und einer allfälligen Suche der Taliban nach dem Beschwerdeführer lässt sich nicht herstellen. Auch dass ihm im (…) 2024 die legale Ausreise auf dem Luftweg in den Iran gelang, deutet – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – darauf hin, dass seitens der Taliban kein ernsthaftes
F-6094/2025 Interesse am Beschwerdeführer bestand, ansonsten ihm die problemlose Ausreise nicht möglich gewesen wäre. 5.4 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person zu begründen. 6. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 gutgeheissen. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Wunschgemäss wurde ihm am 27. November 2025 Rechtsanwalt Dominik Züsli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte am 8. Dezember 2025 eine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 5.4 Stunden à Fr. 220.– insgesamt Fr. 1'347.70 (inkl. MwSt.) geltend. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz liegt im vorgesehenen Rahmen (Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Entsprechend ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand das Honorar in der geforderten Höhe aus der Gerichtskasse zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-6094/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dominik Züsli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'347.70 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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