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Abteilung VI F-6074/2020
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien A._______, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
F-6074/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 die dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 erteilte erleichterte Einbürgerung für nichtig erklärte, dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2020 abwies und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegte (Verfahren F-6354/2018), dass der Beschwerdeführer am 12. August 2020 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2020 die Beschwerde guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 aufhob und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass aufgrund der Sachlage nach dem Urteil des Bundesgerichts in zweiter Instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der am 18. März 2018 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten ist, dass ferner dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist, die in Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Entschädigungen in vergleichbaren Fällen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 3
F-6074/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Im Verfahren F-6354/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren F-6354/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz zum Vollzug (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
F-6074/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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