Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-6030/2020
Urteil v o m 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, alias B._______, geboren am (…), Eritrea, und weitere Alias- Identitäten, vertreten durch Tamara Mathis, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…) Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2020 / N (…).
F-6030/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. September 2020 in die Schweiz ein und ersuchte am 1. Oktober 2020 um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 6. August 2015 in Dänemark und am 28. Dezember 2015 in Deutschland Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Dänemark oder Deutschland gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, in Deutschland sei sein Asylgesuch im Juni oder Juli 2020 abgelehnt worden und er habe sich unterschriftlich zur Ausreise verpflichten müssen. In der Schweiz lebe seine Lebenspartnerin und die zwei gemeinsamen Kinder. Er möchte sich nicht von ihnen trennen. B. Das SEM ersuchte am 9. Oktober 2020 Dänemark und am 19. Oktober 2020 Deutschland um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dänemark lehnte das Gesuch ab, die deutschen Behörden entsprachen diesem am 22. Oktober 2020. C. Mit Verfügung vom 18. November 2020 (eröffnet am 23. November 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-6030/2020 D. Mit Beschwerde vom 30. November 2020 (Poststempel gleichentags) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Dezember 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
F-6030/2020 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
F-6030/2020 wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Vo beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 19. Oktober 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO, welche dem Gesuch am 22. Oktober 2020 zustimmten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe im Übernahmegesuch an die deutschen Behörden den Sachverhalt entgegen Art. 23 Dublin-III-VO nicht vollständig dargelegt. Seit 2012 führe er mit seiner Lebenspartnerin eine Beziehung – teilweise auf Distanz – und habe mit ihr zwei gemeinsame Kinder. Seine Lebenspartnerin habe am 18. Oktober 2019 ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt und am 2. September 2020 hätten sie gemeinsam ein Gesuch um seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin ersucht. Über diese Gesuche sei noch nicht entschieden worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, im Übernahmegesuch an die deutschen Behörden auf seine Lebenspartnerin und die zwei gemeinsamen Kinder sowie auf die hängigen Gesuche in der Schweiz hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin als dauerhaft einzustufen. Die Vorinstanz wäre aufgrund dieser Beziehung und der zwei gemeinsamen Kinder gehalten gewesen, einen Selbsteintritt vorzunehmen. 5.2. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen
F-6030/2020 können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. 5.3. Dem Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden vom 19. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers nicht erwähnte und auch nicht auf das hängige Gesuch um Familienzusammenführung hinwies. Im Übernahmeersuchen an Dänemark vom 9. Oktober 2020 erwähnte sie diese Faktoren noch. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, ein mit dem Formblatt gestelltes Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei (E. 5). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2). Das SEM wäre somit gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verpflichtet gewesen, den deutschen Behörden mitzuteilen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sowie die zwei gemeinsamen Kinder in der Schweiz leben und ein Gesuch um Familienzusammenführung hängig ist. Mit der Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin- III-VO soll der ersuchte Mitgliedstaat in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob er gemäss der Dublin-III-VO zuständig ist. Diese Pflicht entfällt nicht dadurch, dass der ersuchende Staat eine Beziehung als nicht dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK einschätzt (vgl. D-6935/2016 E. 5.3). 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat und die deutschen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben und Beweismittel nicht hingewiesen hat. 6. 6.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
F-6030/2020 prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Vorliegend wurde der Sachverhalt unrichtig festgestellt, und die deutschen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Selbsteintritt der Vorinstanz gestützt auf Art. 8 EMRK) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzugehen. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ein erneutes Wiederaufnahmegesuch an die deutschen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lebenspartnerin sowie zwei gemeinsame Kinder hat und ein Gesuch um Familiennachzug hängig ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6030/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. November 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteienschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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