Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5866/2019
Urteil v o m 1 3 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / (…).
F-5866/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben (Drittstaat), wo er seit seinem 12. Lebensjahr gelebt hatte, im Jahr 2015 und reiste über die Türkei nach Griechenland und weiter nach Kroatien, wo er einige Male angehalten und zurückgeschickt worden sei. Am 12. Oktober 2019 sei er von Österreich her in die Schweiz eingereist, wo er am 14. Oktober 2019 um Asyl nachsuchte (Akten SEM 8). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 3. November 2015 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (Akten SEM 7). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs (Akten SEM 11) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Österreich einen Landesverweis erhalten zu haben. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort keine Familienmitglieder mehr habe. D. D.a Am 23. Oktober 2019 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers (Akten SEM 13). D.b Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmegesuch am vom 24. Oktober 2019 ab, da das Asylverfahren am 29. Mai 2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2018 unbekannt sei. Zur Prüfung der Zuständigkeit würden zusätzliche Angaben benötigt (Akten SEM 15).
F-5866/2019 D.c Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 24. Oktober 2019 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), um eine Überprüfung ihrer abschlägigen Antwort. Diesem Gesuch waren die von den österreichischen Behörden eingeforderten Angaben beigefügt (Akten SEM 17). D.d Am 29. Oktober 2019 stimmten die österreichischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen ausdrücklich zu (Akten SEM 20). E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 – eröffnet am 31. Oktober 2019 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Österreich. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 7. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM. Das SEM sei zu verpflichten, weitere Abklärungen zur Zuständigkeit vorzunehmen. Das SEM sei anzuweisen, ihn nicht nach Österreich, sondern nach Griechenland zu überstellen. Eventualiter sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 8. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Ebenfalls am 8. November 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
F-5866/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägungen: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
F-5866/2019 Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet allerdings grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist sich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden, ist die Zuständigkeitsprüfung weiterzuführen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Ergibt die Zuständigkeitsprüfung keinen Mitgliedstaat, in den eine Überstellung möglich ist, so wird der prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO). 4.3. Wurde der Antrag vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt, ist dieser verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO). 4.4. Jeder Mitgliedstaat kann in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
F-5866/2019 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Das SEM hat gestützt auf den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank (Akten SEM 7) ein Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden gestellt (Akten SEM 15). Nachdem dieses abgelehnt worden war, ersuchte das SEM ein zweites Mal um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (sog. Remonstrationsverfahren, vgl. Art. 5 Abs. 2 DVO). Dieses Gesuch wurde schliesslich gutgeheissen, woraufhin das SEM die angefochtene Verfügung erliess. Der Beschwerdeführer macht hiergegen im Wesentlichen geltend, Griechenland sei der erste Mitgliedstaat gewesen, den er betreten habe. Die Vorinstanz hätte daher das Wiederaufnahmegesuch an Griechenland richten müssen. 5.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich sein erstes Asylgesuch gestellt (Akten SEM 7). Damit war es an den österreichischen Behörden, im Verfahren gemäss Art. 3 Dublin-III-VO den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat zu ermitteln (vgl. E. 4.2). Dieses Verfahren hat offenbar zum Ergebnis geführt, dass Österreich sich als zuständig erachtet und das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchgeführt hat (vgl. Akten SEM 11, 15 und 20). Der Einwand des Beschwerdeführers wäre Teil des Verfahrens gemäss Art. 3 Dublin-III-VO gewesen, das in die Zuständigkeit der österreichischen Behörden fällt, und kann im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. 5.3. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Einwände gegen eine Überstellung nach Österreich vor. Auch sind aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Es bestehen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 4.2). Österreich kommt auch seinen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 ge-
F-5866/2019 gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es gibt überdies auch keine Hinweise darauf, dass Österreich den Verpflichtungen aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) nicht nachkommen würde. 6.2. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Gründe, die eine Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. E. 4.4), respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen könnten. Zu letzterem gilt es festzuhalten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Auch unter diesem Blickwinkel ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den für ihren Antrag zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. etwa BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde die Überstellung nach Österreich auch in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Eine Prüfung von Vollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) erübrigt sich vorliegend, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung für den Nichteintretensentscheid selbst ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
F-5866/2019 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der am 8. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand: