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Abteilung VI F-5779/2017
Urteil v o m 1 7 . Oktober 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 […].
F-3215/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach früheren Asylgesuchen in Italien (2014) und in der Schweiz (2015) am 17. Februar 2016 nach Italien ausgeschafft wurde (Vorakten K 4/3), dass er am 20. Februar 2016 wieder in die Schweiz einreiste und ab Anfang Mai 2016 bis zum 14. August 2016 eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüsste (Vorakten K 7/2 - 6), dass ihm die Kantonspolizei des Kantons Wallis am 4. August 2017 das rechtliche Gehör zur bevorstehenden Dublin-Rückkehr einräumte (Vorakten K 1/1), dass er unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Kanton Solothurn in Ausschaffungshaft genommen wurde, welche mit richterlicher Verfügung vom 17. August 2017 für drei Monate genehmigt wurde (Vorakten K 7/2 - 6), dass das SEM am 10. August 2017 an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete (Vorakten K 11/1), dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass zu diesem Übernahmeersuchen keine Stellungnahme erfolgte, weshalb sich für die italienischen Behörden die Verpflichtung ergibt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 (Versand am 5. Oktober 2017) seine Wegweisung nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 11. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
F-3215/2017 dass er die Aufhebung der Wegweisungsverfügung beantragt, dass er die zusätzlichen Rechtsbegehren stellt, es sei auf eine Wegweisung nach Italien zu verzichten, und es sei festzustellen, dass er über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfüge; eventualiter sei seine direkte Wegweisung nach Senegal zu veranlassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde in erster Linie geltend macht, er wolle demnächst heiraten, im bereits eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren werde von ihm allerdings der Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels verlangt, dass er darüber hinaus vorbringt, seine senegalesischen Heimatbehörden bezweifelten seine Identität und würden ihn nicht als Staatsbürger anerkennen, dass er sich, so der Beschwerdeführer weiter, bei einer Rückführung nach Senegal kooperativ verhalten würde, nicht aber nach Italien ausreisen wolle, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Oktober 2017 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
F-3215/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass diese allerdings offensichtlich unbegründet ist und daher auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass Antrag und Begründung der Beschwerde nicht geeignet sind, den Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 in Italien (Mineo) erstmals ein Asylgesuch eingereicht hat, weshalb Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens und anschliessender Vollzugsmassnahmen zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Heiratsabsichten nichts daran ändern, dass sein Aufenthalt in der Schweiz illegal ist und auch bei Aufhebung der Verfügung bleiben würde, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug bzw. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 42 ff. AuG derzeit nicht gegeben sind und im Übrigen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, dass die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit Italiens auch die Zuständigkeit für die Durchführung anschliessender Vollzugsmassnahmen beinhaltet, dass somit die schweizerischen Behörden – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer nach Senegal zurückgeführt werden kann, dass die Vorinstanz den ihrem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat, weshalb auch im Rechtsmittelverfahren auf die Erhebung weiterer Beweise zu verzichten ist (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3),
F-3215/2017 dass die Vorinstanz aufgrund der vorigen Erwägungen zu Recht und in Übereinstimmung mit Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung angesichts der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3 VwVG), dass aus dem gleichen Grund der am 12. Oktober 2017 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3215/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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