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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 F-5572/2020

November 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,354 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5572/2020

Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / […].

F-5572/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 7. Mai 2020 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war, dass am 21. Oktober 2020 die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers erfolgte, dass er mit Vorladung vom 22. Oktober 2020 zum persönlichen Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) eingeladen wurde, diesen Termin hingegen unentschuldigt nicht wahrnahm, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte und er mit schriftlicher Eingabe vom 29. Oktober 2020 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz am 23. Oktober 2020 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO ersuchte und jene das Übernahmeersuchen am 28. Oktober 2020 guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 – eröffnet am 2. November 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

F-5572/2020 dass die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 2. November 2020 beendete, dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 10. November 2020 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

F-5572/2020 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass, wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,

F-5572/2020 dass der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 7. Mai 2020 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war, dass gestützt darauf und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausging und die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Gutheissung des Übernahmegesuchs anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Spaniens somit grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorerst geltend macht, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes vor, da es das SEM versäumt habe, sich mit der Lage der Asylsuchenden in Spanien während der Corona-Pandemie auseinanderzusetzen und sich im Entscheid dazu zu äussern, dass die vorgenannte Rüge hingegen unbegründet ist, dass nämlich das SEM in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2020 in Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2020 ausführte, die dortigen Vorbringen könnten die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des weiteren Verfahren nicht widerlegen, dass es in dieser Hinsicht verneinte, der Beschwerdeführer könnte in Spanien Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein, dass die Vorinstanz damit implizit auch die Lage in Spanien aufgrund der Corona-Pandemie als in diesem Sinne unbeachtlich einstufte (zum Umfang der Begründungspflicht siehe Urteil des BVGer F-308/2018 vom 2. März 2018 E. 4.2), dass Spanien überdies Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

F-5572/2020 dass insbesondere davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass – entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen – keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12) und solche Missstände auch im Hinblick auf die mit Beschwerde zitierten bzw. eingereichten Berichte nicht auszumachen sind, dass überdies – soweit der Beschwerdeführer rein spekulativ vorbringt, es sei nicht ausgeschlossen, dass er im Falle eines Negativentscheids von den spanischen Behörden wegen des Ansteckungsrisikos (Covid-19) unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert werde – gemäss eines Länderberichts der Asylum Information Database (AIDA) der spanische Ombudsmann erklärt habe, er werde sich mit dem «General Commissariat of Aliens and Borders» und dem Staatssekretär für Migration abstimmen, um sicherzustellen, dass die Gefangenen in Übereinstimmung mit der aufgrund des Notstands festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen freigelassen werden; weiter koordiniere der Ombudsmann auch die Sicherstellung eines Überweisungsmechanismus von Personen an das Auffangsystem und an die Auffangsorte, bei denen sie humanitäre Hilfe erhalten (vgl. Country Report: Spain, Update 2019, April 2020, S.12),

F-5572/2020 dass der Beschwerdeführer zudem lediglich pauschal ausführt, er sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit äusserst schlecht behandelt worden; es sei besorgniserregend, dass während des Lockdowns Nordafrikaner von spanischen Polizisten schikaniert worden seien, dass diese Vorbringen sowie die Ausführungen in der mit Beschwerde eingereichten «Zusammenfassung Dublin-Spanien» nicht geeignet sind, massgebende Zweifel an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der spanischen Behörden aufkommen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO gegenüber Spanien nicht gerechtfertigt ist (vgl. dazu von vielen Urteile des BVGer F-1889/2020 vom 19. August 2020 E. 4.2, F-1217/2020 vom 9. März 2020 S. 6 und E-1888/2019 vom 1. Mai 2019 S. 14), dass es nicht angezeigt ist, das SEM zu verpflichten, bei den spanischen Behörden Garantien für eine künftige Unterbringung des Beschwerdeführers in Spanien einzuholen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritt), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 29. Oktober 2020 geltend machte, er habe physische und psychische Beschwerden; zum einen habe er starke Allergien, weshalb er sich ständig heftig kratzen müsse; auch habe er eine gebrochene Rippe, welche sehr schmerze; er habe zwar Medikamente bekommen aber die Schmerzen seien immer noch so heftig, dass er deshalb nachts nicht schlafen könne; zum anderen gehe es ihm auch psychisch nicht gut; er sei sehr gestresst und habe auch deshalb grosse Mühe mit dem Schlafen,

F-5572/2020 dass er in seiner Rechtmitteleingabe erklärt, er sei auf die Medikamente angewiesen, die er einnehme; weiter befürchte er, dass der Zugang zu Medikamenten in Spanien nicht gesichert sei; ausserdem sei er aufgrund seiner früheren Erfahrungen in Spanien besorgt, ob dieses Land ihm die notwendige Fürsorge zukommen lasse; er habe eine Verletzung im Bauchbereich, welche bis heute nicht behandelt worden sei, dass sich aus einer Aktennotiz des SEM vom 30. Oktober 2020 ergibt, der Beschwerdeführer benötige die Medikamente […]; Arzttermine hätten keine stattgefunden und es seien auch keine ausstehend, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, darzulegen, welche konkreten Erfahrungen er in Spanien gemacht habe, dass hingegen Spanien unbestreitbar über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass die Mitgliedstaaten ferner Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass kein Grund zur Annahme besteht, die spanischen Behörden könnten dem Beschwerdeführer in Verletzung der Aufnahmerichtlinie die notwendige medizinische Versorgung versagen (vgl. dazu auch AIDA, [Country Report: Spain, Update 2019, April 2020] S. 83), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers – auch in Bezug auf die Corona-Problematik – Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass andere Gründe, die die Schweiz verpflichten oder bei pflichtgemässer Ermessensausübung veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind,

F-5572/2020 dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht – ohne Ermessensfehler – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 10. November 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-5572/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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