Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 F-5474/2020

November 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,740 words·~9 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5474/2020

Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2020 / N (…).

F-5474/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (rumänischer Staatsangehöriger, geb. 1995) ersuchte am 28. September 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. August 2020 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er von Sicherheitsbeamten im Camp geschlagen und von der Polizei schlecht behandelt worden sei. Zudem habe ihm diese sein Geld und sein Mobiltelefon abgenommen. C. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 26. Oktober 2020 gut. D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (eröffnet am 29. Oktober 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 5. November 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf

F-5474/2020 sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Bericht zu Rumänien des United States Department of State von 2019 ein. F. Am 6. November 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-5474/2020 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien – wenn auch angeblich unfreiwillig – ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 26. Oktober 2020 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Rumäniens steht somit grundsätzlich fest. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteile des BVGer F-4980/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2; F-2060/2019 / F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien sowie des von ihm beigebrachten Berichts zur Lage Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung.

F-5474/2020 4.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie beantragt, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Einreise nach Rumänien geschlagen und von der Polizei gezwungen worden zu sein, seine Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihm gedroht, ihn andernfalls in Haft zu nehmen und nach Afghanistan zu deportieren. Auch von Sicherheitsbeamten des Camps, in welchem er untergebracht worden sei, sei er geschlagen worden. Sein Geld und sein Mobiltelefon habe man ihm abgenommen. Nach einigen Nächten habe er das Camp verlassen und sei weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Rumänien drohe ihm weitere Gewalt seitens der Behörden. In Bezug auf seinen Eventualantrag – Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz – macht er geltend, diese habe ihn zu wenig zu den Vorkommnissen in Rumänien befragt. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wurde in Rumänien – wenn auch angeblich gegen seinen Willen – als Asylsuchender registriert, hat jedoch das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte

F-5474/2020 somit freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. Sollte er der Ansicht sein, von der rumänischen Polizei nicht korrekt behandelt worden zu sein, steht es ihm frei, sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen beziehungsweise an die rumänische Justiz zu wenden. Rumänien ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat ihn zu seinem Aufenthalt in Rumänien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2020 befragt. Es wäre ihm freigestanden und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes liegt nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 5.3 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. November 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-5474/2020 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-5474/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand:

F-5474/2020 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 F-5474/2020 — Swissrulings