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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2026 F-5378/2025

June 18, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,852 words·~14 min·1

Summary

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5378/2025

Urteil v o m 1 8 . Juni 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, vertreten durch Frank-Urs Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025.

F-5378/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, (…) geborener kosovarischer Staatsangehöriger, wurde am 20. Juni 2025 auf einer Baustelle beim Abtransport von Schutt angetroffen. Er verfügte nicht über eine Arbeitsbewilligung. Das Migrationsamt B._______ wies ihn am 23. Juni 2025 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. B. Am 24. Juni 2025 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig vom 27.06.2025 bis 26.06.2027), ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 19. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben (Ziffer 1). Dieses sei sofort und für die Dauer des Verfahrens ohne vorherige Anhörung der Vorinstanz gerichtlich aufzuheben (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Einforderung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass eine allfällige kurzzeitige Suspendierung des Einreiseverbots nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde und ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen wäre. E. Der Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2025 eine weitere Eingabe inklusive Beilagen zu den Akten. Er machte erneut geltend, die Zeit dränge und es sei über sein Rechtsbegehren Nr. 2 (vorsorgliche Aufhebung des Einreiseverbots für die Dauer des Verfahrens) zu entscheiden. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass keine Gründe ersichtlich seien, auf das abgewiesene Gesuch um Wiederher-

F-5378/2025 stellung der aufschiebenden Wirkung zurückzukommen und ein Suspensionsgesuch bei der Vorinstanz zu stellen wäre. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2025, welche dem Beschwerdeführer am 19. November 2026 zur Kenntnis gebracht wurde, am Einreiseverbot und der SIS-Ausschreibung fest und schlosss auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 8. November 2025 rügte der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das daraufhin eröffnete Verfahren F-8689/2025 wurde am 9. Dezember 2025 erledigt. H. Mit Eingabe vom 7. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (datierend vom 28.01.2026) zu den Akten. Die Vorinstanz nahm am 24. Februar 2026 dazu Stellung. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 2. März 2025 erneut vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

F-5378/2025 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das mit Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 angeordnete Einreiseverbot inklusive Ausschreibung im SIS. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Kanton B._______ sei zu verpflichten, ihm die Kosten für die Wegweisungsverfügung zu erstatten und ihm Schadenersatz für die verschobene Rückreise zu bezahlen, stehen diese nicht in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf die entsprechenden, in der Eingabe vom 2. März 2026 gestellten Anträge ist daher nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B._______ vom 28. Januar 2026 mit Eingabe vom 7. Februar 22026 zu den Akten gereicht. Von einer Einsicht in die gesamten Strafakten sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Antrag vom 2. März 2026 auf Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft B._______ abzuweisen ist (vgl. zur antizipierenden Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3). 4. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 5. 5.1 Das SEM verfügt gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und

F-5378/2025 Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. 5.2 Weiter verfügt das SEM gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, welche bestraft worden sind, weil sie unter anderem Handlungen im Sinne von Art. 115 AIG (rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 5.3 Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 5.4 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 5.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.2). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist lediglich dort keine Erwerbs-

F-5378/2025 tätigkeit im rechtstechnischen Sinne anzunehmen, wo Arbeitsleistungen ausserhalb des geschäftlichen Bereichs eines Begünstigten durch nahe Angehörige vorgenommen werden, wobei massgeblich ist, dass dieser Tätigkeit gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe des Leistungserbringers zum Begünstigten ein besonderer Charakter zukommt, der nicht durch beliebige Dritte ersetzt werden kann. Arbeitsleistungen im gewerblichen Bereich dagegen sind grundsätzlich als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, es sei denn, es komme ihnen eine völlig untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer F-506/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2 m.H.). 5.6 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). 5.7 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot führen würden beziehungsweise geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verzicht auf die Massnahme beziehungsweise ihrer Aufhebung abzuwägen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit gemäss Art. 67 Abs. 1

F-5378/2025 Bst. c und d AIG auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen worden sei. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe nicht gearbeitet. 6.2 Aus dem Rapport der Arbeitskontrollstelle B._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person anlässlich einer Baustellenkontrolle beim Abtransport von Schutt angetroffen worden sind (SEMact. 3). Aus der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2025 geht hervor, dass beide Personen Sicherheitsschuhe getragen hätten und deren Kleider verschmutzt gewesen seien (SEM-act. 4 pag. 41). Selbst wenn der Beschwerdeführer dafür, wie behauptet, keinen Lohn erhalten haben soll, hat er am besagten Morgen eine Arbeit verrichtet, die üblicherweise gegen Entgelt geleistet wird. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher festzustellen, dass er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen hat (Art. 11 Abs. 2 AIG). Es kann offen bleiben, ob er bei seiner Einreise bereits beabsichtigte, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Denn auch wenn er ursprünglich legal als Tourist eingereist ist, hat er diesen Status missbraucht und eine nicht bewilligte Arbeitstätigkeit in der Schweiz ausgeübt (vgl. BGE 131 IV 174 E. 4.4). Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal der von der Staatsanwaltschaft zitierte BGE 137 IV 297 (Probeeinsatz im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens) – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – vorliegend nicht einschlägig ist. Zudem handelt es sich auch nicht um eine Hilfeleistung, die sich durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten auszeichnet. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er – wie erwähnt, mit Sicherheitsschuhen – auf die Baustelle gekommen sei, um zuzuschauen und sich zu unterhalten, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu beurteilen. Die Anordnung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm oder die Ahndung derselben, sondern direkt an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vielmehr kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren gar nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie im vorliegenden Fall in der Zwischenzeit eingestellt wurde (vgl. statt vieler

F-5378/2025 Urteile des BVGer F-4980/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.5 oder F-2357/2017 vom 3. Mai 2018 E.4.5, je m.H.). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Indem er diese ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt hat, hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Ferner ist auch nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einreise erneut dazu hinreissen lässt, solche oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, für die er über keine Bewilligung verfügt. Die Tatbestandselemente von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sind erfüllt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht ein Einreiseverbot verhängt hat. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat gegen eine ausländerrechtliche Bestimmung verstossen. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-7678/2024 vom 8. September 2025 E. 7.1). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten.

F-5378/2025 7.3 Gemäss seinen Angaben leben viele Verwandte – insbesondere sein kranker Vater sowie zwei Brüder – in der Schweiz. Er hat denn auch geltend gemacht, wiederholt in die Schweiz gekommen zu sein, um seinen kranken Vater zu besuchen. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass ein Einreiseverbot bei gegebenen Voraussetzungen für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden kann. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]), Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 8.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in einem solchen Staat. Seine Ausschreibung im SIS ist nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen- Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene

F-5378/2025 Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 800.– belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5378/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand:

F-5378/2025 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2026 F-5378/2025 — Swissrulings