Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5274/2017
Urteil v o m 2 6 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N (…).
F-5274/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Juni 2017 um Asyl in der Schweiz. Sie wurde am 27. Juni 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; A6/13); am 18. Juli 2017 fand eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Vorbringen, man habe sie zur Prostitution zwingen wollen, statt (vgl. A11/12). Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, sie habe den Wunsch gehegt, Nigeria zu verlassen, weil sie nicht dem Wunsch ihres Onkels, einen alten Mann zu heiraten, habe entsprechen wollen. Dementsprechend habe sie sich von ihrem Dorf zunächst nach Lagos begeben und sei dort einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen. Eines Tages habe sie eine junge, ihr namentlich nicht bekannte Frau angetroffen, die sie nach Libyen geleitet und für sie gleich noch die Überfahrt nach Italien organisiert habe. In Italien habe sie dann der Prostitution nachgehen müssen, um die Kosten für die Reise abzuarbeiten. Einen kleinen Teil der Kosten habe sie bereits auf ein Konto einbezahlt, dessen Nummer sie verloren habe. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sie diesfalls gewiss aufgespürt und getötet würde. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. A2/1). C. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 17. August 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 1. September 2017 – eröffnet am 8. September 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die
F-5274/2017 Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 14. September 2017 (Poststempel vom 15. September 2017) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch materiell zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als Rechtsvertreterin beizuordnen.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. September 2017 beim Gericht ein. F. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 18. September 2017 vorsorglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
F-5274/2017 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen. 4. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten und den fehlenden Zugang zu einer Schutzstruktur für besonders vulnerable Personen unvollständig erhoben, ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Aspekts des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes fällt demnach nicht in Betracht. 5. 5.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 5.2. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).
F-5274/2017 5.3. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 5.4. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III- Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 5.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zufolge Verfristung an Italien übergegangen sei. Mit ihren Einwänden könne die Beschwerdeführerin die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Italien habe die per 1. Februar 2008 in Kraft gesetzte Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert und werde zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung
F-5274/2017 erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie angeblich geworden sei, bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin an diverse Organisationen wenden, welche sich der Opfer von Menschenhandel annähmen. Anzufügen sei, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Ferner lägen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen könnten. 6.2. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Untermauerung ihrer Vorbringen auf einen Bericht der SFH vom August 2016 zu den Aufnahmebedingungen in Italien beziehungsweise zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden in Italien, auf einen Bericht zu Italien (http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf) von AIDA (Asylum Information Database), auf UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, auf einen Bericht (aus dem Jahre 2013) von bordermonitoring.eu: VAI VIA! Zur Situation der Flüchtlinge in Italien, Ergebnisse einer einjährigen Recherche sowie auf ein Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28.09.2012 und macht geltend, der Beschwerdeführerin drohe in Italien eine grundrechtswidrige und unmenschliche Behandlung. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin zwar als Opfer von Menschenhandel identifiziert und diese Information den italienischen Behörden weitergeleitet, doch nütze die Identifizierung nichts, wenn das Opfer keinen Schutz erhalte
F-5274/2017 und in Italien wieder auf der Strasse in der Prostitution lande, wie die zitierten Quellen aufzeigten. Vorliegend habe Italien nicht einmal auf das Übernahmeersuchen geantwortet, was zeige, dass Italien seinen Verpflichtungen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Menschenhandelsfällen nicht nachkomme. Ein effektiver und nahtloser Zugang zu einer Schutzstruktur ab Ankunft in Italien sei höchst fraglich, dazu wären weitere Abklärungen und konkrete, individuelle Zusicherungen seitens der italienischen Behörden notwendig. Schliesslich habe sich das SEM im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und bloss allgemein auf die EU-Richtlinien verwiesen. 7. Am 17. August 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. In der Folge liessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 8.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und
F-5274/2017 insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2. 8.2.1. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich die italienischen Behörden weigerten, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Schliesslich sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non- Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt rechtsmittelweise im Wesentlichen vor, dass sie sich fürchte, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Indessen ist vorliegend entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, es handle sich bei ihr um eine vulnerable Person, zumal gerade ihre Vorbringen im Kontext mit der angeblichen Prostitution unsubstanziiert ausgefallen sind. So machte sie etwa geltend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sie nicht für eine Mehrzahl von Leuten, welche sie überwacht hätten, als Prostituierte arbeiten wolle (vgl. A6/13 Ziff. 8.01 S. 9). Diese Ausführungen machte sie, obwohl sie kurz zuvor anlässlich ein- und derselben Befragung geltend gemacht hatte, sie wisse nicht, ob sie überhaupt überwacht worden sei (vgl. A6/13 Ziff. 5.01 S. 6 unten). Darüber hinaus war sie beispielsweise nicht in der Lage, irgendwelche Personen aus ihrem Umfeld, mit denen sie teilweise monatelang zusammengelebt haben will, namentlich zu individualisieren. Vielmehr erschöpfte sich die Beschreibung sämtlicher Personen in der Bezeichnung von Geschlecht und Hautfarbe, allenfalls ergänzt durch das relative Alter im Verhältnis zu demjenigen der Beschwerdeführerin. Zudem drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin könne sich nicht an
F-5274/2017 dem von ihr angegebenen Ort aufgehalten haben, weil sie das entsprechende Gebäude nicht wiedererkannte (vgl. A11/12 Q87 S. 8). Nicht einmal den Preis für die angebliche Schleusertätigkeit konnte sie übereinstimmend angeben, sondern sprach zunächst von 15‘000, später von 20‘000 US Dollar (vgl. A6/13 Ziff. 5.01 S. 6, A11/12 Q63 S. 6, Q131 S. 11), wobei sie zusätzlich angab, einen Teil des geschuldeten Geldes auf ein Konto eingezahlt zu haben (vgl. A6/13 Ziff. 5.01 S. 6 unten), eine Behauptung, die ein deutliches Indiz für den wirklichkeitsfremden Charakter ihrer Tatsachenbehauptungen zur Reise und ihrem Leben in Italien darstellt. Wie bereits erwähnt, ist somit nicht von einer besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nichtsdestotrotz wurden die italienischen Behörden bereits im Rahmen des Übernahmeersuchens vom 17. August 2017 auf das Geltendmachen von Menschenhandel seitens der Beschwerdeführerin hingewiesen. Richtigerweise werden den italienischen Behörden entsprechende Hinweise nochmals im Rahmen der Organisation der Rückreise übermittelt. Mehr kann die Beschwerdeführerin aus BVGE 2016/27 nicht zu ihren Gunsten ableiten.
Im Übrigen müssen die schweizerischen Behörden zwar prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Menschenrechte zu erleiden. Es obliegt diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde im konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011). Ergänzend ist festzuhalten, dass Italien am 22. August 2006 das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; nachfolgend: Palermo-Protokoll; in Kraft seit 1. September 2006) sowie am 29. November 2010 das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend EKM; in Kraft seit 1. März 2011) ratifizierte. Aus diesen Übereinkommen ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2 und 5.7), weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien erfolgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte; bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen zum Menschenhandel wäre ihre Rückkehr nach Italien im
F-5274/2017 Übrigen umso mehr erforderlich, als die Abklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts andernfalls übermässig erschwert wäre. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach die zuständigen italienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Italien verweigern würden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien (als Asylsuchende) registriert ist, vermag sie ebenfalls nichts abzuleiten, zumal sie weder vorbringt noch aktenkundig ist, dass sie die italienischen Behörden um Schutz vor Menschenhandel beziehungsweise Prostitution ersucht hat. 8.2.3. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.3. Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden getroffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) – stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre gesundheitlichen Probleme (Zahnschmerzen, Verdacht auf eine Augeninfektion; vgl. A8/1, A10/1) oder das italienische Arztzeugnis vom 8. Mai 2015 (akute Bronchitis) nichts; vielmehr erweist sich letzteres als Beleg für das Vorhandensein einer fürsorglichen medizinischen Betreuung in Italien. Die Darlegung der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde), sie sei als Opfer von Menschenhandel „besonders traumatisiert“, steht in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Aussagen. So sprach sie im Rahmen der BzP (vgl. A6/13 Ziff. 8.02 S. 9) anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt mit keinem Wort von psychischen Problemen. Auch im Rahmen der Beschwerde werden keinerlei Unterlagen eingereicht, welche auf eine ernsthafte Erkrankung und von daher auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen. 8.4. Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom
F-5274/2017 Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Gebrauch zu machen. 9. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der am 18. September 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5274/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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