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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 F-526/2018

November 3, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,804 words·~19 min·3

Summary

Erleichterte Einbürgerung | Erleichterte Einbürgerung. Entscheid bestätigt durch BGer.

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 1.10.2021 (1C_683/2020)

Abteilung VI F-526/2018

Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien B._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

F-526/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kam am 2. September 1993 in M._______ als Sohn einer schweizerisch-französischen Doppelbürgerin, die durch Heirat mit einem Schweizer Bürger von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte, und eines libanesischen Staatsangehörigen zur Welt. Er wuchs in M._______ auf ist dort heute noch wohnhaft. Als er seinen Schweizer Pass im Jahr 2015 verlängern lassen wollte, wurde gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle der Stadt M._______ vom 23. September 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht im elektronischen Zivilstandsregister erfasst und von den Schweizer Behörden fälschlicherweise als Schweizer Bürger behandelt worden war. B. Am 13. Juli 2016 (Eingang bei der Vorinstanz) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Formulargesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 29 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) (SEM-act. 20/48). Aus einem Betreibungsregisterauszug vom 19. November 2015, der dem Gesuchsformular beigelegt war, liess sich entnehmen, dass neben diversen Betreibungen auch zahlreiche Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer vorlagen (SEM-act. 20/60). C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er wegen seines getrübten finanziellen Leumundes nicht eingebürgert werden könne, und empfahl ihm bei gleichzeitiger Einladung zur Stellungnahme den Rückzug seines Gesuchs (SEM-act. 23/68). D. Am 29. September 2016 nahm der Rechtsvertreter kurz Stellung zur Sache und ersuchte darum, das Einbürgerungsgesuch bis Ende Jahr 2016 pendent zu halten, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Sache zu bereinigen und die Verlustscheine zurückzukaufen (SEMact. 24/70).

F-526/2018 E. Am 27. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz innert erstreckter Frist mit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Altlasten zu sanieren. Dennoch werde am Einbürgerungsgesuch festgehalten, weil es sich bei ihm um einen Ausnahmefall handle (SEMact. 28/75). F. Nachdem die Vorinstanz am 31. Januar 2017 einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt hatte, der per 1. Februar 2017 immer noch zahlreiche Verlustscheine aufwies (SEM-act. 31/78), teilte sie dem Beschwerdeführer am 15. März 2017 aufs Neue mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch wegen des getrübten finanziellen Leumunds abzuweisen und setzte ihm Frist zur Stellungnahme (SEM-act. 32/82). G. Am 20. April 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM-act. 33/84). H. Das Betreibungsamt M._______ stellte der Vorinstanz am 24. Oktober 2017 auf deren Ersuchen hin einen aktualisierten Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers zu (SEM-act. 35/94). I. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab (SEM-act. 37/98). J. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen ihn erleichtert einzubürgern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek-act. 3).

F-526/2018 L. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts gestellt wurden, wie es vorliegend der Fall ist, werden gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 2 BüG nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Im Übrigen gilt, dass sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrecht nach dem Recht richten, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (Art. 50 Abs. 1 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG)

F-526/2018 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Wie bereits erwähnt, kam der Beschwerdeführer im Jahr 1993 als Kind einer schweizerisch-französischen Doppelbürgerin und eines libanesischen Staatsangehörigen in M._______ zur Welt. Allerdings erwarb seine Mutter das Schweizer Bürgerrecht nicht durch Abstammung oder Einbürgerung, sondern von Gesetzes wegen infolge Heirat mit einem Schweizer. Rechtsgrundlage für diese Art des Bürgerrechtserwerbs bildete Art. 3 aBüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087,1088), der mit der Teilrevision des aBüG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992, zugunsten einer erleichterten Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach Art. 27 und 28 aBüG ersatzlos aufgehoben wurde (AS 1991 1034). 4.2 Die bürgerrechtliche Stellung von Kindern aus solchen Verbindungen regelten die Übergangsbestimmungen des Art. 57a und 58b aBüG in der Fassung vom 23. März 1990 (AS 1991 1034). Art. 57a aBüG bestimmte, dass das Kind aus der Ehe eines Ausländers und einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht durch frühere Heirat mit einem Schweizer erlangt hat, nur dann Schweizer Bürger wird, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wird. Für die übrigen Fälle sah Art. 58b aBüG die erleichterte Einbürgerung vor, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Beide Bestimmungen wurde im Zug einer weiteren Teilrevision des aBüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) ersatzlos aufgehoben. 4.3 Zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers standen die oben zitierten Art. 57a und 58b aBüG noch in Kraft. Weder trifft es zu, dass der Beschwerdeführer durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben konnte – als Kind einer Französin wurde er kraft Abstammung von

F-526/2018 Gesetzes wegen Franzose (vgl. Art. 18 des französischen Code civile) – noch wurde er vor seiner Mündigkeit staatenlos. Der Beschwerdeführer konnte daher das Schweizer Bürgerrecht nicht gestützt auf Art. 57a aBüG erwerben. Hinzu tritt, dass mit der Aufhebung des Art. 58b aBüG im Zuge der Teilrevision vom 3. Oktober 2003 die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung als Kind einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht durch frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, weggefallen ist. 4.4 Den Akten kann indessen entnommen werden, dass die Einwohnerkontrolle der Stadt M._______, der die Geburt des Beschwerdeführers gemeldet worden war, irrtümlich annahm, der Beschwerdeführer sei Schweizer und ihn als solchen in M._______ anmeldete. Erst im Jahr 2015, also 23 Jahre später, wurde der Irrtum anlässlich eines Antrags auf Neuausstellung des Schweizer Reisepasses erkannt. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er die ganze Zeit im guten Glauben angenommen habe, Schweizer zu sein. Damit öffnet sich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 29 aBüG. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 aBüG kann der Ausländer, der wenigstens fünf Jahre im guten Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und der während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, erleichtert eingebürgert werden (Abs. 1). Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird (Abs. 2). Hat die gesuchstellende Person schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist (Abs. 3). 5.2 Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 aBüG – bei Auslandwohnsitz in sinngemässer Weise – erfüllt sein. Dieser setzt für alle in Art. 27–31b aBüG aufgeführten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (so BGE 135 II 161 E. 2 zu Art. 27 aBüG m.H.). 5.3 Vorliegend ist mit Blick auf die zahlreichen auf den Beschwerdeführer lautenden Verlustscheine und gegen ihn hängigen Betreibungen strittig, ob er die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. b

F-526/2018 aBüG). Die Vorinstanz hält ihm eine mangelhafte Achtung der schweizerischen Rechtsordnung vor, die sie mit seinem getrübten finanziellen Leumund begründet. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass die Vorinstanz hier einen angesichts der Besonderheiten seiner Situation ungerechtfertigt strengen Massstab anlegt. 6. 6.1 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. September 2016 (SEM-act. 24/70) argumentieren, es gehe nicht um einen gewöhnlichen Fall einer erleichterten Einbürgerung. Es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er sich einzig aufgrund behördlichen Verschuldens sein ganzes Leben lang als Schweizer habe fühlen dürfen, ohne es bereits gewesen zu sein. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und des Prinzips von Treu und Glauben seien daher reduzierte Anforderungen an die Voraussetzungen der Einbürgerung zu stellen. Die Verlustscheine möchten zwar nicht auf unverschuldete Ereignisse zurückzuführen sein, aber doch auf Schwierigkeiten in seiner Jugend, die er hinter sich gelassen haben. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2017 (SEM-act. 28/75), mit der er die Vorinstanz darüber informierte, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Altlasten zu sanieren, machte er geltend, wenn er dennoch an seinem Gesuch festhalte, so deshalb, weil es sich bei ihm um einen Ausnahmefall handle. Er müsse sich nicht für eine Einbürgerung bewähren, denn er sei stets zu Recht davon ausgegangen, Schweizer zu sein. Es seien die Behörden gewesen, die sich geirrt hätten. Das bedeute, dass er mit seiner arglosen Überschuldung in der Jugend nicht habe seine Bewährung als Bürgerrechtskandidat aufs Spiel setzen können. Er habe von seiner prekären Stellung nichts geahnt. Da es sich bei dieser Frage alter Schulden und Verlustscheine nicht um den eigentlichen Kern der Rechtsordnung drehe, also nicht Kriminalität vorliege, werde am Einbürgerungsgesuch festgehalten. In der abschliessenden Stellungnahme vom 20. April 2017 machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er müssen auf seiner erleichterten «Wiedereinbürgerung» bestehen, weil er durch behördliches Versehen in die aktuelle Lage der «Papier- und Staatenlosigkeit» geraten sei (SEM-act. 33/84). Zum Beweis für seine bislang vergeblichen Bemühungen um eine französische Staatsbürgerschaft reichte er diverse Korrespondenzen mit französischen Amtsstellen zu den Akten. 6.2 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Gesetzgeber habe den Anforderungen von Treu und Glauben bereits dadurch

F-526/2018 Rechnung getragen, dass er betroffenen Personen den Weg der erleichterten Einbürgerung geöffnet habe, der die formellen und materiellen Hürden einer Einbürgerung gegenüber dem ordentlichen Verfahren herabsetze. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich klar, dass jede Person, die um eine erleichterte Einbürgerung nachsuche, die materiellen Voraussetzungen des Art. 26 aBüG erfüllen müsse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebe es keinen Grund, in seinem Fall die Anforderungen gegenüber anderen Formen der erleichterten Einbürgerung herabzusetzen. Weder dem Gesetz noch den Materialien noch der Rechtsprechung liessen sich entsprechende Anhaltspunkte entnehmen. Der Beschwerdeführer müsse daher die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 26 aBüG einschliesslich der dazugehörenden Praxis erfüllen, um nach Art. 29 aBüG erleichtert eingebürgert zu werden. In der Sache führt die Vorinstanz weiter aus, zum Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehöre nebst einem guten strafrechtlichen auch ein einwandfreier finanzieller Leumund. Das bedeute, dass ein Gesuchsteller seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern regelmässig und vollständig nachkomme müsse. Praxisgemäss dürfe darum bei hängigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden seien, eine erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden. Relevante Verlustscheine müssten vollständig zurückgekauft sein, wobei eine Zahlungsvereinbarung zum Rückkauf nicht genüge. Dabei werde nach konstanter Praxis unabhängig von der Herkunft der Forderung auf das Datum der hängigen Betreibung respektive auf das Ausstellungsdatum des Verlustscheines abgestellt. In Ausnahmefällen könne indessen von der vorerwähnten Regelung abgewichen werden. Solche Ausnahmefälle würden insbesondere durch spezielle Notsituationen oder Unverschulden begründet. Der Beschwerdeführer weise jedoch Verlustscheine und laufende Betreibungen in beachtlicher Höhe auf, ohne dass eine Ausnahmesituation ersichtlich wäre. Eine erleichterte Einbürgerung sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. 6.3 Auf Rechtsmittelebene macht der Beschwerdeführer geltend, dass in Art. 29 aBüG die genauen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung eines «vermeintlichen Schweizers» nicht genannt würden. Klar sei, dass die Behörde zur erleichterten Einbürgerung zwar nicht verpflichtet sei, die Einbürgerung jedoch erfolgen solle, wenn sie als gerechtfertigt erscheine, und dass dies in einem vereinfachten und raschen Verfahren,

F-526/2018 eben erleichtert geschehen solle. Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergebe sich demnach, berücksichtige man die Materialien, dass eine besondere und eben besonders erleichtere Einbürgerung gemeint sein müsse. Denn anders als bei einer erleichterten Einbürgerung etwa des Ehegatteneines Schweizer Bürgers seien hier nicht die genauen Voraussetzungen genannt und sei die Grundlage ja ein Zustand, der seine Ursache in einem verhängnisvollen behördlichen Fehler habe. Der daraus resultierende gute Glaube habe Folgen gehabt. Hätte er nämlich gewusst, kein Schweizer zu sein, hätte er sich mutmasslich anders verhalten, als er dies getan habe. Jedenfalls hätte er die Chance gehabt, die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens zu bedenken. So habe er in seiner Jugend durchaus unangepasste Jahre hinter sich, aus denen heute noch Verlustscheine herrührten. Heute sei er in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht aber, seine Schulden zurückzuzahlen. Er verhalte sich bereits seit längerer Zeit – und das nicht nur, seit er wisse, kein Schweizer zu sein – sehr viel reifer und integrierter. Den Vorwurf, er beachte die schweizerische Rechtsordnung nicht, könne ihm nicht mehr gemacht werden. Es sei gerade die von der Vorinstanz vorgenommene retrospektive Betrachtungsweise, die nicht mit seinem von den Behörden zu verantwortenden guten Glauben vereinbar und willkürlich sei. Insgesamt sei die Einbürgerung nachzuholen, um einem de facto längst bestehenden Umstand Rechnung zu tragen: Ein Mensch, der wie er seit seiner Geburt glaube, Schweizer zu sein, und von den Behörden immer so behandelt worden sei, sei vom gesamten Verhalten und der Prägung her ein «Schweizer». Er sei mit anderen Worten genauso integriert, wie es Art. 26 aBüG verlange. Wenn die Vorinstanz als Hindernis einzig die Verlustscheine anführe, so verkenne sie, dass sie nach der selbst zitierten Praxis in Ausnahmefällen vom vollständigen Rückkauf bestehender Verlustscheine absehen könne. Mit Blick auf die Umstände des Falles – behördliche Verantwortung für den Irrtum und guter Glaube bei ihm selbst – wäre die Anwendung einer solchen Ausnahme in seinem Fall zwingend geboten gewesen. Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, dass das Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verhinderung von Staatenlosigkeit (SR 0.141.0) die Schweiz verpflichte, Fälle von Staatenlosigkeit zu verhindern. Er verfüge – zumindest «de jure» – derzeit nicht über die französische Staatsangehörigkeit, wenn auch vieles darauf hindeute, dass er dies sein

F-526/2018 dürfte. Nach der Feststellung, er sei nicht Schweizer, sei er in einen Zustand der Ungewissheit gefallen. Das Verhalten der Schweizer Behörden habe ihn zum «de facto und de jure» Staatenlosen gemacht. 7. 7.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die in Art. 26 Abs. 1 aBüG enthaltenen allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen, welche die persönliche Eignung des Bewerbers betreffen, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung (Inlandverfahren) gelten. Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes (vgl. BBl 2002 1911, 1957, 1987 III 293, 310). Auch ein Bewerber, der die spezifischen Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 20 aBüG erfüllt, muss daher die in Art. 26 Abs. 1 aBüG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachten, wie es Art. 26 Abs. 1 Bst. c aBüG verlangt. Dazu gehört nach dem Willen des Gesetzgebers auch ein einwandfreier finanzieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.1; Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3; je m.H.; vgl. ferner die Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, in BBl 1987 III 305, 309). Verlangt wird, dass der Bewerber seinen öffentlich- und privatrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Hängige Betreibungsverfahren, Lohnpfändungen und nicht gelöschte Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt wurden, stehen daher einer erleichterten Einbürgerung praxisgemäss entgegen, es sei denn, die Schulden sind aus existentieller Not in einer Situation entstanden, die der Betroffene nicht selbst verschuldet hat (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall; vgl. dazu Urteil des BGer 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3; ferner Urteil des BVGer F-6366/2016 vom 17. Mai 2018; C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 6.3; je m.H.; Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, Kapitel 4, Ziffer 4.7.3.2, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 26.10.2020). 7.2 Die tatbeständliche Grundlage der negativen Beurteilung des finanziellen Leumunds durch die Vorinstanz ist unbestritten. Sie besteht aus drei Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts M._______. Der erste Betreibungsregisterauszug vom 19. November 2015 (SEM-act. 20/61) wurde vom Beschwerdeführer selbst als Beilage des Einbürgerungsgesuchs eingereicht und weist für die vorausgegangenen fünf Jahre insgesamt 21 Verlustscheine aus, datiert vom 21. Februar 2011 bis 1. Juni 2015, im Betrag von rund Fr. 22'000.-, ferner drei laufende Betreibungen über http://links.weblaw.ch/BBl-1987-III-305

F-526/2018 gesamthaft Fr. 1’230.-. Der zweite, von der Vorinstanz eingeholte Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2017 (SEM-act. 31/78) enthält 23 Verlustscheine, datierend vom 12. März 2012 bis 7. Juli 2016, im Betrag von rund 22'000.- und eine laufende Betreibung über rund Fr. 1'180.-. Der dritte Betreibungsregisterauszug vom 24. Oktober 2017 (SEM-act. 35/94), ebenfalls von der Vorinstanz eingeholt, enthält immer noch 17 Verlustscheine, der letzte mit Datum vom 7. Juli 2016, sowie eine durch Pfandverwertung abgeschlossene und drei laufende Betreibungen im Betrag von rund Fr. 2’940.-. Soweit erkennbar handelt es sich um Schulden aller Art, unter anderem gegenüber Kanton und Gemeinde, diversen Versicherungen, Verkehrsbetrieben, Immobilienverwaltungen und Privatpersonen. Von Interesse ist, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm am 10. Oktober 2016 auf Gesuch hin gewährten Gelegenheit, seine finanzielle Situation zu bereinigen (vgl. dazu oben Prozessgeschichte E und F), nicht nur keine Verlustscheine zurückkaufen konnte – die geringere Anzahl von Verlustscheinen im letzten Betreibungsregisterauszug ist allein seiner Begrenzung auf die letzten fünf Jahre geschuldet (Art. 8a Abs. 3 SchKG, SR 281.1) –, sondern dass gegen ihn im Zeitraum von November 2016 bis September 2017 vier neue Betreibungen eingeleitet wurden. 7.3 Damit genügt der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht den weiter oben skizzierten Anforderungen des Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG. Entgegen seiner Auffassung muss er sich uneingeschränkt am Erfordernis der Achtung der schweizerischen Rechtsordnung unter Einschluss der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen messen lassen. Dass er während seines ganzen bisherigen Leben davon ausging, er sei Schweizer und darin durch das Verhalten der Behörden bestärkt wurde, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern, namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, auf den sich der Beschwerdeführer schwergewichtig beruft. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Den Anforderungen von Treu und Glauben trägt der Gesetzgeber durch die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung Rechnung. Für eine darüber hinausgehende, «besonders erleichterte» Einbürgerung, wie sie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will, besteht keine rechtliche Grundlage. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung sind in Art. 26 aBüG kumulativ umschrieben, sodass eine besonders qualifizierte Erfüllung der einen Voraussetzung Defizite bei der anderen nicht ausgleicht. Soweit der Beschwerdeführer implizit den Vertrauensschutz anruft (vgl. dazu BGE 137 I 69 E. 2.5.1), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Achtung der Rechtsordnung allgemein erwar-

F-526/2018 tet wird. Demzufolge kann der Beschwerdeführer sein nicht rechtskonformes Verhalten in finanziellen Angelegenheiten nicht als Disposition anrufen, in der er durch Herabsetzung der spezifischen Anforderungen an die Achtung der Rechtsordnung zu schützen sei, weil er sie in seinem von den Behörden genährten Vertrauen auf sein «Schweizersein» getroffen habe. Da sich der Beschwerdeführer explizit nicht auf unverschuldete Umstände und existentielle Not beruft und berufen kann, bleibt festzustellen, dass sein schlechter finanzieller und betreibungsrechtlicher Leumund unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht. 7.4 Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine angebliche Staatenlosigkeit, sei sie nur de jure oder de facto, ist schliesslich unbegründet. Es wurde bereits erwähnt, dass der Beschwerdeführer als Kind einer französischen Staatsangehörigen durch Abstammung Franzose ist. Gerade deswegen war es ihm nach Massgabe von Art. 57a aBüG nicht möglich, bei seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben, was von ihm zu Recht nicht bestritten wird. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen. Da er offenbar zuvor nie einen Bedarf an einer anderen Staatsangehörigkeit hatte als der schweizerischen, stellt sich nur die Frage der deklaratorischen Anerkennung seines französischen Staatsbürgerrechts durch die zuständigen französischen Behörden, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Begleitschreiben vom 13. Juli 2016 zum Formulargesuch um erleichterte Einbürgerung zu Recht festhält (SEM-act. 20/50). Es ist nun aber kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer von den französischen Behörden nicht als französischer Staatsangehöriger anerkannt werden sollte. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zusammen mit der Stellungnahme vom 20. April 2017 eingereichte Dokumentation eines sich angeblich hinziehenden Anerkennungsverfahrens überzeugt schon deshalb nicht, weil die Dokumente lediglich den Zeitraum August 2016 bis März 2017 abdecken und keine Anhaltpunkte für irgendwelche Schwierigkeiten enthalten. Sie dokumentieren lediglich die erfolgreichen Bemühungen der Mutter des Beschwerdeführers, einen Todesschein ihres Vaters erhältlich zu machen (3 Dokumente), sowie die Orientierung des Beschwerdeführers durch die zuständige französische Behörde über Unterlagen, die er seinem Gesuch um Ausstellung eines «certificat de nationalité française» beizulegen habe (1 Dokument), ferner Kopien zweier Seiten aus dem entsprechenden, handschriftlich ausgefüllten, jedoch weder datierten noch unterzeichneten Formulargesuch. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben gar unbelegt.

F-526/2018 8. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-526/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-526/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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