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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2018 F-5125/2018

September 14, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,111 words·~11 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5125/2018

Urteil v o m 1 4 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N _______.

F-5125/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 3. Juli 2018 zum Reiseweg ausführte, er sei am 8. Juni 2018 auf dem Luftweg von Tunis nach Marseille gelangt, dass er legal und mit einem gültigen Visum nach Frankreich eingereist sei, dass er von Frankreich aus, am 10. Juni 2018 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass ihm gemäss einer Meldung des zentralen Visa-Informationssystems (CS-Vis) durch die französischen Behörden ein vom 14. Mai 2018 bis 9. November 2018 für Frankreich gültiges Visum erteilt worden war, dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, er möchte nicht nach Frankreich überstellt werden, da er Angst vor einer Auseinandersetzung mit denjenigen Personen habe, die ihn betrogen hätten und die gefährlich seien („sono gente pericolosa“), dass er ferner zu Protokoll gab, er habe keine gesundheitlichen Probleme („Io sto bene di salute“), dass das SEM am 29. Juni 2018 die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden die Zuständigkeit Frankreichs anerkannten (vgl. Akten der Vorinstanz A 23/1),

F-5125/2018 dass das SEM mit deutschsprachiger Verfügung vom 30. August 2018, welche dem Beschwerdeführer am 6. September 2018 ausgehändigt wurde, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 7. September 2018 und Ergänzung vom 10. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anweisung an die Vorinstanz, gestützt auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 11. September 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-5125/2018 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, weshalb das vorliegende Urteil in deutscher Sprache abgefasst ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

F-5125/2018 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass, sofern die Antragsteller Visa besitzen, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar sind, solange sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben (Art. 12. Abs. 4 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 14. Mai 2018 bis am 9. November 2018 gültiges Visum ausgestellt hat, dass die Vorinstanz deshalb Frankreich mit Schreiben vom 26. Juni 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

F-5125/2018 dass er damit sinngemäss geltend macht, die Schweiz habe von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe Manipulationen durch die französische Botschaft in Tunesien bei der Erteilung von Visa aufgedeckt, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, dass sich der Beschwerdeführer folglich bei Problemen mit einzelnen Mitgliedern einer Behörde an die nächst höhere Stelle wenden bzw. juristisch gegen diese vorgehen kann,

F-5125/2018 dass er sich aktenkundig mit Schreiben (..) [an eine Behörde in Frankreich] gewandt und die von ihm aufgedeckten Missstände dargelegt hat, dass er sich folglich bereits an die zuständige Stelle gewandt hat und diese um Aufklärung der Angelegenheit besorgt sein wird, dass ferner nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass somit auf die von ihm auf Beschwerdeebene geltend gemachten Bedrohungen, die ihm bei einer Rückkehr nach Tunesien bevor stehen könnten, nicht einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2018 anlässlich des Ausreisegesprächs geltend machte, er könne – wahrscheinlich stressbedingt – manchmal nachts nicht schlafen, dass ihm bereits „in B._______“ vom Arzt ein Medikament verschrieben worden sei, welches er jedoch noch nicht eingenommen habe, dass hierzu festzustellen ist, dass Frankreich über ein ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren Störungen umfasst, zu gewähren, dass er anlässlich des Ausreisegesprächs des Weiteren erklärte, während seines Aufenthalts in Frankreich habe er bereits einmal einen Arzt konsultiert, dass demnach keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Frankeich eine medizinische Behandlung künftig verweigern würde, dass zusammengefasst kein konkretes und kein ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch

F-5125/2018 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzungen des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m. H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass der am 11. September 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

F-5125/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy

Versand:

F-5125/2018 — Bundesverwaltungsgericht 14.09.2018 F-5125/2018 — Swissrulings