Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5072/2019
Urteil v o m 2 9 . Januar 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
F-5072/2019 Sachverhalt: A. B._______, eine 1988 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfolgend: Eingeladene bzw. Gesuchstellerin), beantragte am 18. Juni 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen 89tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich lebenden Tante A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/40-45). B. Mit Formularverfügung vom 1. Juli 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Manila das Visum mit der Begründung, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen- Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht hinreichend festgestellt werden können (SEM-act. 3/40). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 4. Juli 2019 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1/7). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Schweizerischen Botschaft in Manila und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton der Gastgeberin weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten Fragenkatalog beantwortete die Gastgeberin umgehend und gab an, die Gesuchstellerin sei die Tochter ihrer Cousine. Ferner führte sie aus, sie sei kinderlos und würde sich über einen Besuch eines Verwandten sehr freuen. Ihre anderen Neffen und Nichten hätten sie bereits in der Schweiz besucht. Für die Gesuchstellerin wäre es der erste Besuch in der Schweiz (SEM-act. 6/72-73). E. Mit Verfügung vom 20. September 2019 wies das SEM die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort teilweise in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den
F-5072/2019 persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr um ein junge und alleinstehende Frau ohne Kinder, die ihre geltend gemachte Erwerbstätigkeit sowie den geltend gemachten monatlichen Verdienst nicht habe belegen können (SEM-act. 8). F. Am 30. September 2019 (Postaufgabe) gelangte die Gastgeberin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). H. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin beziehungsweise Verwandte der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum im Verfügungszeitpunkt (20. September 2019) bereits angelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
F-5072/2019 Rechtsschutzinteresse geschlossen werde. Dies belegt auch die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 89-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/1
F-5072/2019 Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen- Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
F-5072/2019 Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
F-5072/2019 häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So besteht zwischen dem Grossraum Manila, der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes wiederspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigen Provinzen, ein Entwicklungsgefälle. Gleichzeitig weist die philippinische Wirtschaft eine deutliche Zweiteilung auf: Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft auf der anderen. Zwar konnte das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6-7% verzeichnen, doch ist es der Regierung nicht gelungen, die Armut im Land deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015 – immerhin – auf 21,6 % zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2 % lag. Einen wesentlichen Grund für die hohe Quote dürfte das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 1,5 % (ungefähr 1,6 Millionen Menschen pro Jahr) bilden. Die Arbeitslosenrate auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt relativ stabil bei unter 6%. Angesichts des Bevölkerungswachstums müssen jährlich mindestens eine Million neue Stellen geschaffen werden, um diese Quote stabil zu halten. Der Wert ist folglich auch bei dem aktuellen Wirtschaftswachstum als grundsätzlich konstant zu erachten. Ausserdem verlassen jedes Jahr zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: 6. März 2019, besucht im Januar 2020). 5.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dass viele Menschen von den Philippinen emigrieren, zeigt sich ebenfalls an den hohen Rücküberweisungen von Auslandfilipinos, die den Binnenmarkt stützen und für die philippinische Wirtschaftsleistung eine grosse Rolle spielen. Ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz anhttp://www.auswaertiges-amt.de/
F-5072/2019 dere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ist – auch mit Blick auf das Verwandtschaftsverhältnis – demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen. 6. 6.1 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6.2 Im Antragsformular gab die Gesuchstellerin an, unverheiratet zu sein und als «Treasurer» (Kassenwartin) in einem «Barangay» (unterste Ebene der Verwaltungsstruktur auf den Philippinen) zu arbeiten (SEM-act. 3/44). Sodann geht aus den Gesuchsunterlagen hervor, dass sie monatlich PHP 12'000 verdient (SEM-act. 3/38). Weitere Angaben zu ihrem privaten Hintergrund sowie zu ihrer finanziellen Situation in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Mit der Rechtsschrift vom 27. September 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene, die Gesuchstellerin betreffende Unterlagen zukommen (BVGer-act. 1), nämlich (soweit hier interessierend): - ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. September 2019 (in Kopie), - ein «Oath Of Office», wonach die Gesuchstellerin am (…) ihren Amtseid geleistet und unterschrieben hat (in Kopie), - Lohnbestätigungen ihres Arbeitgebers vom April 2018, von Juli 2018 bis März 2019 sowie von Mai 2019 bis September 2019 (in Kopie), - ein «Certification of Leave Approval» ihres Arbeitgebers vom (…) , demzufolge die Gesuchstellerin seit ihrer Anstellung noch keine Ferien
F-5072/2019 bezogen hat und sich ihr Ferienanspruch somit über 60 Tagen erstreckt (in Kopie). 6.2.1 Gemäss dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. September 2019 war ihr Bruder im November 2013 in einen Unfall verwickelt, woraufhin sie sich zusammen mit ihrem Vater um ihn gekümmert habe. Ihre Mutter sei bedingt durch den emotionalen Stress und aufgrund von Geldproblemen, aber auch wegen der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Unfallverursacher dazu nicht in der Lage gewesen. In dieser Zeit sei sie die meiste Zeit zu Hause gewesen und habe sich nahezu vier Jahre nur um die Familie gekümmert. Deshalb habe sie auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Gegen Ende 2017, als sich die Situation stabilisiert habe, habe sie angefangen, ein wenig zu reisen. Sie habe mit ihrer Schwester verschiedene Orte besucht. Ausserdem habe sie Zeit mit Freunden verbringen und ihr Leben ihren Wünschen entsprechend führen können. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht erkennbar. 6.2.2 Des Weiteren geht aus ihrem Schreiben hervor, dass sie seit 2. Juli 2018 als «Treasurer Barangay» arbeite. Dem eingereichten «Oath Of Office» ist zu entnehmen, dass sie am 2. Juli 2018 ihren Amtseid geleistet und hat. Damit nicht in Einklang zu bringen ist jedoch, dass sie eine Lohnbestätigung vom April 2018 vorgelegt hat. Unklar ist auch, wie die Gesuchstellerin nach einer rund 14-monatigen Berufstätigkeit ein Ferienguthaben von 60 Tagen äufnen konnte, zumal philippinische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über einen gesetzlich festgelegten Ferienanspruch von 20-25 Tagen pro Jahr verfügen. Davon abgesehen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie einen geplanten Aufenthalt von 89 Tagen mit einem – allfälligen – Ferienguthaben von 60 Tagen abzudecken gedenkt. Demnach spricht auch der berufliche Hintergrund nicht für eine anstandslose Wiederausreise. 6.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge um die Tochter von deren Cousine. Dem zusätzlichen Fragebogen der schweizerischen Botschaft in Manila ist zu entnehmen, dass sie sich seit Jahren kennen, sie sich aber erstmals im Mai 2017 (und nur dieses eine Mal) persönlich getroffen haben (SEM-act. 3/27). Die Einladung beziehungsweise die Reise in die Schweiz sei ursprünglich als Geburtsgeschenk für die Mutter der Gesuchstellerin – die Cousine der Beschwerdeführerin – geplant gewesen. Da diese aber nicht so lange fliegen
F-5072/2019 wolle, habe sich für die Gesuchstellerin die Chance geboten, die Einladung wahrzunehmen (SEM-act. 3/35). Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen der Eingeladenen über eine kurz- oder langfristige Lebensplanung abschätzen und für eine fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes Gewähr bieten zu können. 6.4 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, anstelle ihrer Cousine deren Tochter in die Schweiz einzuladen, um so den Kontakt zu ihren auf den Philippinen lebenden Verwandten halten und verschiedenes in Erfahrung bringen zu können, ist verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass sie als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann sie – selbst, wenn sie die Eingeladene länger und dadurch besser kennen würde – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m. w. H.; 2009/27 E. 9.). Zu keinem anderen Hinweis führt der Hinweis der Beschwerdeführerin, schon früher Gäste empfangen zu haben, welche rechtzeitig wieder ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu auf korrekte Weise geschehen ist. 7. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen- Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. dazu E. 4.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht. 8. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-5072/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
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