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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 F-5025/2020

October 29, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,454 words·~7 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5025/2020

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

1. A._______, geboren 1983, 2. B._______, geboren 2011, 3. C._______, geboren 2012, alle aus Russland und vertreten durch […], Solidaritätsnetz Bern, Schwarztorstrasse 76, 3007 Bern, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2020.

F-5025/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Russland (Tschetschenien) stammenden Beschwerdeführenden, eine Mutter mit zwei Kindern, am 6. September 2020 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie zuvor in Deutschland am 6. November 2015 Asylgesuche gestellt hatten, welche – den eingereichten Dokumenten zufolge – letztinstanzlich abgewiesen wurden (vgl. Beschwerde-Beilagen: Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge [BAMF] vom 6. Januar 2017, Protokoll und Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2019, Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 14. Mai 2020), dass das SEM mit der seinerzeit durch das HEKS vertretenen Beschwerdeführerin 1 am 16. September 2020 das sogenannte Dublin-Gespräch führte (vgl. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013]; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin 1 bei diesem Gespräch zur Person befragt wurde und abschliessend die Gelegenheit erhielt, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Deutschlands zu äussern, dass sie im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil sie von dort aus nach Russland ausgeschafft würde, dass sie auf Fragen zum medizinischen Sachverhalt antwortete, ihr gehe es gesundheitlich, vor allem auch psychisch schlecht, sie habe deswegen jedoch nie in Deutschland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen aus Angst davor, ihre Kinder im Falle einer Behandlung «an das Jugendamt zu verlieren», dass sie hinsichtlich ihrer beiden Kinder erklärte, diese seien physisch gesund, nur «ihr Sohn habe gewisse psychische Probleme in Deutschland gehabt», dass das SEM am 17. September 2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO gestütztes Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden richtete,

F-5025/2020 dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 22. September 2020 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2020 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sich die Beschwerdeführenden gegen die ihnen am 2. Oktober 2020 eröffnete Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2020 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) ersuchten, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Oktober 2020 sofort aussetzte, dass er das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der unzureichenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 abwies und von ihnen einen Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden in einer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 das Ergebnis der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 vorgenommenen summarischen Prüfung beanstandeten, dass auf ihre Stellungnahme sowie auf die Begründung ihres Rechtsmittels – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die

F-5025/2020 Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde zudem offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatten und demzufolge die deutschen Behörden für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass deren Zuständigkeit auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass systemische Schwachstellen im deutschen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu verneinen sind, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Deutschland den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wären, dass angesichts der von Deutschland eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft beziehungsweise überprüft hat, dass – selbst im Fall nicht grundlos geäusserter Befürchtungen vor einer Ausschaffung nach Russland – davon auszugehen ist, dass die deutschen Behörden rechtmässig handeln,

F-5025/2020 dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2020 und ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2020 im Wesentlichen behaupten, sie hätten – was offensichtlich sei, denn sonst hätte ihnen Asyl gewährt werden müssen – in Deutschland kein «faires Verfahren» erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Kompetenz hat, die Rechtmässigkeit der Asylentscheide eines anderen Dublin-Mitgliedsstaats zu überprüfen, dass dies angesichts der klaren Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO auch dann gilt, wenn es zu unterschiedlichen Beurteilungen durch die Justizbehörden der jeweiligen Staaten kommt, dass die Beschwerdeführenden dadurch, dass sie die vermeintlichen Versäumnisse der deutschen Behörden besonders drastisch schildern und interpretieren, keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden erzwingen können, dass auf ihre Begehren, «die verfahrensrelevanten Dokumente (Protokolle, Entscheide und Rechtsmitteleingaben) des deutschen Verfahrens inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und sich ein Bild zur materiellen Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Deutschland zu machen», daher nicht einzugehen ist (vgl. hierzu S. 2 der Eingabe vom 21. Oktober 2020), dass die Beschwerdeführenden auch der Vorinstanz angesichts der asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Deutschlands nicht vorwerfen können, die «Gesamtsituation» nicht ernsthaft geprüft zu haben (vgl. hierzu S. 8 der Beschwerdeschrift), dass die Beschwerdeführenden – falls sie glauben, in Bezug auf die Situation in Russland/Tschetschenien über neue aktuelle Beweismittel und Beurteilungsgrundlagen zu verfügen – diese neuen Tatsachen vor den deutschen Behörden geltend zu machen haben (vgl. hierzu S. 6 der Beschwerdeschrift), dass den Beschwerdeführenden nach alledem die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung ihrer Asylgesuche versagt wird, dass es auch keine Gründe gibt, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können,

F-5025/2020 dass solche Gründe auch nicht in den von der Beschwerdeführerin 1 den deutschen Behörden verschwiegenen psychischen Problemen und der etwaigen medizinischen Behandlungsbedürftigkeit liegen, ist Deutschland doch, ebenso wie die Schweiz, unter anderem verpflichtet, Dublin-Rückkehrenden den Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung zu gewähren (vgl. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), dass mögliche gesundheitliche Einschränkungen auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung, berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass der am 12. Oktober 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-5025/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

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