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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 F-4955/2020

October 15, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,540 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4955/2020

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, geboren am (…), und ihr Sohn, B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (…).

F-4955/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. September 2020 für sich und ihren Sohn in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass sie bereits am 30. Mai 2018 in Griechenland und am 12. Dezember 2019 in Frankreich Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Befragung vom 23. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie machte geltend, ihr Asylgesuch sei in Frankreich abgewiesen worden und sie habe keine Informationen erhalten, wohin sie gehen müsse. Sie wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, da sie mit ihrem dort lebenden Schwager Probleme habe. Sie sei mit ihren Kindern aus ihrem Heimatstaat geflohen, obwohl die Familie ihres verstorbenen Ehemannes dagegen gewesen sei. Drei Kinder würden sich noch in Griechenland aufhalten; mit dem jüngsten Sohn sei sie nach Frankreich und dann in die Schweiz gereist. Sie habe nun Angst, ihr Schwager werde ihr etwas antun. In Frankreich habe sie zudem keine Hilfe für ihren Sohn erhalten, die Unterbringung sei schlecht gewesen und ihre Anliegen seien nicht ernst genommen worden. Körperliche Beschwerden habe sie keine, psychisch gehe es ihr aber nicht gut. Aufgrund von Stress habe sie Wunden an den Händen, die nicht verheilen würden. Ihr Sohn sei gesund. B. Am 23. September 2020 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 27. September 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 29. September 2020 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-

F-4955/2020 stellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Gesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 30. September 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2020 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichten sie drei undatierte Fotos eines Brandes in ihrer Unterkunft in Frankreich, eine Kopie der "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 25. September 2020 sowie 21 Fotokopien verschiedener medizinischer Unterlagen aus Griechenland (alle die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend) ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Oktober 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

F-4955/2020 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung

F-4955/2020 wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 12. Dezember 2019 in Frankreich

F-4955/2020 ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die französischen Behörden am 23. September 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 27. September 2020 zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin geltend, die Lebensbedingungen in der Asylunterkunft in Frankreich seien von Gewalt geprägt und für ein Kleinkind nicht zumutbar gewesen. Bei einer allfälligen Rückkehr sei eine erneute Beherbergung sodann nicht gesichert. Sie fürchte sich zudem vor einer Verfolgung durch ihren in Frankreich lebenden Schwager, da sie nach dem Tod ihres Ehemannes eine neue Beziehung eingegangen sei. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Der Beschwerdeführerin steht es sodann offen, sich bei Problemen mit anderen Personen an die französischen Behörden zu wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

F-4955/2020 5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Asylantrag sei in Frankreich ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung abgewiesen worden und sie und ihr Sohn würden in ihren Heimatstaat ausgeschafft werden. Eine Rückweisung nach Frankreich stelle damit eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Weiter verletze eine Überstellung nach Frankreich ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, da sich ihre Mutter und Schwester in der Schweiz befinden würden. Die Mutter sei psychisch angeschlagen, weshalb sie auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen sei und eine erneute Trennung der Familie nicht verkraften würde. Bei der Beschwerdeführerin selbst habe die Flucht zu einer psychischen Belastung geführt. Damit fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Frankreich hat der Rückübernahme der Beschwerdeführenden vorliegend gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO zugestimmt, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden über ihr Asylgesuch noch nicht rechtskräftig befunden wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen würden. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl.

F-4955/2020 BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht belegt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5.3.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kinder, berufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Banden fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Bei der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um Mitglieder der Kernfamilie. Die Beschwerdeführenden begründen sodann das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis nicht weiter, weshalb Art. 8 EMRK nicht angerufen werden kann. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2). 6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Das sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)

F-4955/2020 unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. 10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Oktober 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

F-4955/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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