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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2018 F-4911/2018

September 5, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,146 words·~11 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4911/2018

Urteil v o m 5 . September 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X.______, geboren am […], vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles Migrations et Développement, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2018 / N […].

F-4911/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihr anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2018 unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs bzw. Belgiens gewährt wurde, dass das SEM am 8. Juni 2018 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 2. August 2018 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2018 – eröffnet am 21. August 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2018 Beschwerde erheben liess, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragte, die Verfügung vom 9. August 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das Verfahren (Selbsteintritt) zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache an das SEM zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ersucht sowie beantragt wird, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

F-4911/2018 dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 29. August 2018 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass – entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen – keine Verfahrensfehler des SEM erkennbar sind,

F-4911/2018 dass die Beschwerdeführerin den Erhalt der Merkblätter bestätigte (Protokoll BzP S. 2 Bst. c) und insbesondere nicht ersichtlich ist, welchen Rechtsnachteil bzw. welchen Verfahrensnachteil die Beschwerdeführerin widrigenfalls erlitten hätte, dass aus dem vorinstanzlichen Dossier weder ein Gesuch des Rechtsvertreters um Akteneinsicht beim SEM hervorgeht noch die genauen Umstände seines persönlichen Erscheinens im Bundesasylzentrum Muttenz bekannt sind, weshalb die diesbezügliche Rüge (Beschwerde, S. 4) ins Leere läuft, dass im Übrigen das SEM der damals noch nicht rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin die „editionspflichtigen Asylakten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses“ sowie eine „Information zur Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden“ als Beilagen zum Asylentscheid ausgehändigt hat (vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung vom 21. August 2018, Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 9. August 2018 sowie Aktenverzeichnis, wo ausgeführt wird, welche Akten ediert werden), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, minderjährig zu sein,

dass die Beschwerdeführerin die behauptete Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft

F-4911/2018 zu machen, da sie die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ausführt, sie habe das SEM darüber informiert und ihren Schülerausweis abgegeben, dass aus der Verfügung des SEM vom 9. August 2018 hervorgeht, die Vorinstanz habe den eingereichten Schülerausweis entsprechend gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP vom 1. Juni 2018 darauf hingewiesen wurde, dass sie anlässlich ihres Visumsgesuchs ihren Reisepass vorgelegt habe, aus diesem ihr Geburtsdatum „[…]“ hervorgehe (vgl. Protokoll, Pkt. 1.06), dass sie dort die Gelegenheit erhielt, diesbezüglich Stellung zu nehmen (Protokoll, Pkt. 1.06) und das Protokoll überdies in einer der Beschwerdeführerin verständlichen Sprache (Lingala) rückübersetzt wurde (vgl. S. 10), dass die Vorinstanz auch in ihrer Verfügung vom 9. August 2018 geltend macht, der Abgleich mit dem zentralen CS-VIS habe ergeben, sie sei von den belgischen Behörden aufgrund der Angaben in ihrem Reisepass mit Geburtstagsdatum „[…]“ registriert worden; diese Angaben würden als gesichert gelten, weshalb sie in Würdigung sämtlicher Umstände als volljährige Person behandelt werde, dass die Beschwerdeführerin überdies lediglich einen Schülerausweis und keine eigentlichen Identitätspapiere vorlegte sowie anlässlich der BzP vom 1. Juni 2018 erklärte, ihr Reisepass sei bei dem Mann, der sie hierher gebracht habe (Protokoll, Pkt. 1.06), dass mithin angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast bei der Beschwerdeführerin liegt sowie in Anbetracht sämtlicher Umstände von ihrer Volljährigkeit auszugehen ist, dass dem SEM in diesem Zusammenhang – entgegen der beschwerdeweisen Behauptung – keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen ist,

F-4911/2018 dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführerin am 7. November 2017 von Belgien für Frankreich ein vom 23. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018 gültiges Visum erteilt worden war, dass die französischen Behörden dem Gesuch vom 8. Juni 2018 um Übernahme am 2. August 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im

F-4911/2018 Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt, dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2), dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung ihrer Gesundheitssituation vom 21. August 2018 geltend macht, sie sei gesund, dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-

F-4911/2018 ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass aus diesen Gründen sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag abzuweisen sind und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4911/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:

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