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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 F-4123/2026

June 22, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,654 words·~8 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4123/2026

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, c/o BAZ (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026.

F-4123/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. September 2024 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 18. September 2024 Schutz gewährt worden war. B. Am 22. April 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 13. April 2026 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729). C. Am 21. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 (irrtümlich datiert auf 8. Mai 2026) – eröffnet am 8. Juni 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sei per superprovisorischer Verfügung vorsorglich bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Nach-

F-4123/2026 reichung einer ausführlichen und substantiierten Begründung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, erweisen sich als gegenstandslos. 1.3 Für die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer ausführlichen und substantiierten Begründung der Beschwerde besteht keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ist daher abzuweisen. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

F-4123/2026 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). 3.1.2 Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Sofern der Beschwerdeführer erneut auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland hinweist, bringt er nichts Neues vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, zu denen der Beschwerdeführer nicht zu zählen ist, und dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechten Bedingungen in Griechenland, fehlende Unterstützung, Zugang zu medizinischer Versorgung (Schmerzen aufgrund der

F-4123/2026 Fraktur in der rechten Hand, psychische Beeinträchtigungen, Bauch- und Rückenschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich diesbezüglich an die entsprechenden Stellen zu wenden und die nötige Hilfe einzufordern. 3.2.2 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass er nie konkret die griechischen Behörden um Unterstützung ersucht hat. Damit vermag er nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Es ist ihm jedoch gelungen – wenn auch nur temporär – Arbeit und eine Unterkunft zu finden. Zudem war er in der Lage, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und mit Unterstützung die finanziellen Mittel für die Reisekosten aufzubringen. Es darf folglich angenommen werden, dass er bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und zu allfällig benötigten medizinischen Behandlungen zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Personen, die sich legal in Griechenland aufhalten, das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) offensteht. Das EEE beinhaltet neben der Ausrichtung eines monatlichen Pauschalbetrags auch soziale Dienstleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei seiner Rückkehr die dafür nötigen administrativen Schritte zur Erlangung von staatlicher Unterstützung zu unternehmen. Darüber hinaus werden gewisse Unterstützungsleistungen auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGO erbracht (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er

F-4123/2026 über eine bis zum 17. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4123/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand:

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