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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 F-4117/2019

August 21, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,660 words·~8 min·6

Summary

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4117/2019

Urteil v o m 2 1 . August 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019.

F-4117/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Nachdem das SEM ihm aufgrund seines vorherigen Aufenthalts in Italien das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt hatte, ersuchte es die italienischen Behörden am 28. März 2014 um seine Übernahme. Dieses Ersuchen hiessen die italienischen Behörden am 20. Mai 2014 gut. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 trat das SEM gestützt auf die asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien an. C. Nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Beschwerdeführer am 1. August 2014 nach Italien überstellt. D. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer im April 2019 von Italien her illegal erneut in die Schweiz, wo er von der Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) am 12. Juni 2019 einvernommen (Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Italien) und anschliessend – wegen einer noch offenen Freiheitsstrafe – in den Strafvollzug versetzt wurde. E. Am 20. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die erfolgte Überstellung vom August 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. F. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 – eröffnet am 2. August 2019 – verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

F-4117/2019 G. Mit einer Eingabe "Nochmaliges Asylgesuch aus besonderen Gründen" gelangte der Beschwerdeführer am 5. August 2019 an das Migrationsamt des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019. Die kantonale Migrationsbehörde überwies diese Eingabe nach Rücksprache mit dem SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung (Eingang: 15. August 2019). H. Am 15. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Am 16. August 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Frage geht, ob das SEM zu Recht die Wegweisung nach Italien verfügt hat (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Beurteilung des vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gestellten Asylgesuchs.

F-4117/2019 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts richten sich nach Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5). 2. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 3. Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit für das Verfahren liege gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO bei Italien. Mit dem vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland (Algerien) könne er sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer hiergegen vor, er würde gerne wieder in sein Heimatland zurückkehren, was wegen unsicherer Identität und fehlenden Personalausweisen unmöglich sei. Nach Italien wolle er auf keinen Fall ausgeliefert werden, denn er sei dort im Gefängnis geschlagen und schwer misshandelt worden. 5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 281

F-4117/2019 E. 3.1 S. 285). Die Vorinstanz hat zu Recht die Zuständigkeit Italiens bejaht und die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO um Übernahme ersucht. Weil die italienischen Behörden darauf nicht fristgemäss antworteten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), ist Italien verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt. Es werden denn auch weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich bestritten. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Das SEM hat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Italien die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, nicht nach Italien zurückkehren zu können, weil er dort (im Gefängnis) geschlagen und schwer misshandelt worden sei. Ob es sich dabei um Übergriffe seitens privater Drittpersonen oder von staatlichen Behörden gehandelt habe, wird nicht weiter ausgeführt. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich erwähnte er diese Übergriffe mit keinem Wort, obwohl er ausdrücklich nach allfälligen Einwänden gegen eine Wegweisung und Überstellung nach Italien gefragt wurde (vgl. Ziff. 22 des Einvernahmeprotokolls vom 12. Juni 2019). Die erst nachträglich geltend gemachten Gründe sind somit nachgeschoben und unglaubhaft. Wäre er während seines Aufenthalts in Italien wirklich solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen, hätte er diese bereits bei der Einvernahme vom 12. Juni 2019 erwähnt,

F-4117/2019 handelt es sich dabei doch um einen zentralen Punkt gegen eine Wegweisung bzw. Überstellung nach Italien. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hindernisse, die einer Überstellung nach Italien im Weg stehen würden. Der Beschwerdeführer benötigt gemäss seinen eigenen Angaben weder Medikamente noch ärztliche Hilfe, die er nur in der Schweiz und nicht in Italien erhalten würde. Ausserdem kann er sich mit seinem Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimaltland – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Demzufolge ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal Italien einer Übernahme stillschweigend zustimmte. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 15. August 2019 wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4117/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Versand:

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