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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2017 F-4045/2017

July 31, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,150 words·~11 min·4

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Kantonswechsel

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4045/2017, F-4042/2017

Urteil v o m 3 1 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

F-4045/2017, F-4042/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1, eine russische Staatsangehörige, geb. 1977, reiste zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, geb. 2003, (Beschwerdeführerin 2) und ihrer erwachsenen Tochter, geb. 1998, (Beschwerdeführerin 3) Anfang Juni 2017 in die Schweiz ein. Nach einem Aufenthalt bei ihren Verwandten im Kanton Zürich, reichten sie am 21. Juni 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] N 695 549 A13/13 S. 7 f. Ziff. 5.03 und 5.05; N 695 704 A7/11 S. 6 Ziff. 5.03 und 5.05). B. Mit Zuweisungsverfügungen vom 12. Juli 2017 wies das SEM die Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es in den Zuweisungsentscheiden fest, diese könnten nur mit der Begründung angefochten werden, sie würden den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen (SEM-act. N 695 549 A19/8; N 695 704 A9/6). C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführerinnen die Vereinigung ihrer Beschwerden beantragen. Des Weiteren liessen sie die Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 12. Juli 2017 und die Rückweisung zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie insbesondere zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die psychischen Störungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen dem Kanton Zürich zuzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Des Weiteren wurde die Übersetzung der eingereichten ärztlichen Berichte aus Russland beantragt. Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen sie im Wesentlichen vorbringen, sie stünden zu ihrer Mutter bzw. Grossmutter und ihren zwei Schwestern bzw. Tanten, die im Kanton Zürich lebten, in einem Abhängigkeitsverhältnis (BVGer-act. 1). D. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F-4045/2017, F-4042/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegenden Beschwerden gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführerinnen beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 2. Die Beschwerdeverfahren F-4042/2017 und F-4045/2017 werden vereinigt. 3. Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). 4. Die Beschwerden erweisen sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 6. 6.1 Bezüglich der Anträge, ärztliche Gutachten über die psychischen Störungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu erstellen sowie die eingereichten ärztlichen Berichte aus Russland übersetzen zu lassen, kann Folgendes festgehalten werden: Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von

F-4045/2017, F-4042/2017 Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H. oder Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2) 6.2 In casu erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der Einholung ärztlicher Gutachten und der Übersetzung der eingereichten ärztlichen Berichte kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (vgl. E. 10). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen liessen in formeller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da aus den angefochtenen formularartigen Verfügungen keineswegs ersichtlich sei, ob und inwieweit sich die Vorinstanz mit den individuellen Vorbringen und Anträgen der Beschwerdeführerinnen auf Zuteilung in den Kanton Zürich auseinander gesetzt und eine Prüfung vorgenommen habe, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). 7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).

F-4045/2017, F-4042/2017 7.3 Die Begründungen der Verfügungen der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 sind zwar kurz gehalten, jedoch war es den Beschwerdeführerinnen möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzlichen Verfügungen zu argumentieren. Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich festgehalten, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. 7.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 8. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt. 9. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1). 10. 10.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre im Kanton Zürich wohnhaften Verwandten (Mutter bzw. Grossmutter und Schwestern bzw. Tanten) keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind.

F-4045/2017, F-4042/2017 10.2 Dem ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Ambulatoriums X._______ der Spital Y._______ vom 30. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer mittelgradig depressiven Episode mit suizidalen Gedanken (momentan absprachefähig), an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an sozialen Phobien, ev. im Zusammenhang mit dem PTBS an Agoraphobie sowie an Zwangsstörungen leidet. Gemäss der ärztlichen Beurteilung habe sie sich von momentanen Suizidplänen distanzieren können. Zudem wurde ihr ein Antidepressivum (Sertralin) verschrieben (BVGer-act. 1 Beilage 6 S. 2 und 3). Des Weiteren wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 würden beide an akuten Depressionen mit Panikattacken leiden und könnten die Beschwerdeführerin 2 nicht unterstützen. Dazu reichten sie ärztliche Berichte in russischer Sprache betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin 3 gab dagegen bei ihrer Befragung zur Person auf die Frage, ob sie physisch und psychisch gesund sei, an, sie selber habe, ausser einem Ausschlag an der linken Wade, keine ernsthaften Beschwerden. Sie könne sich vorstellen, dass dies vom Stress komme (vgl. SEM-act. N 695 704 A7/11 S. 7 f. Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführerin 1 gab bei ihrer Befragung zur Person an, sie leide an einem posttraumatischen Syndrom mit Depressionen. Im Moment sei sie dank Tabletten stabil (vgl. SEM-act. N 695 549 A13/13 S. 9 Ziff. 8.02). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in der Lage sind, ihre kranke Tochter bzw. Schwester zu unterstützen. Der Wunsch der Beschwerdeführerinnen, in der Nähe ihrer Verwandten zu leben, ist zwar nachvollziehbar und im ärztlichen Bericht wird für die minderjährige Tochter ein Leben bei ihrer Grossmutter empfohlen. Es soll auch nicht verkannt werden, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Dafür spricht schon die mehrjährige Trennung. Die Verwandten der Beschwerdeführerinnen reisten gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) bereits im März bzw. April 2009 in die Schweiz ein. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen während der achtjährigen Trennung – abgesehen von dem zweiwöchigen Besuchsaufenthalt vor der Einreichung der Asylgesuche – keinen über einen allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu ihren Ver-

F-4045/2017, F-4042/2017 wandten in der Schweiz pflegten, weshalb von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung nicht die Rede sein kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-3269/2017 vom 12. Juli 2017 E. 7.2). 10.3 Die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Luzern hat somit den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. 11. Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskonform und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang würden die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens liessen sie jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. 12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 12.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da den Beschwerden bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 750.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

F-4045/2017, F-4042/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. N […] und N […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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