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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2019 F-4036/2019

August 15, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,647 words·~13 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4036/2019

Urteil v o m 1 5 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, geb. (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Thaïs Kohler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).

F-4036/2019 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. November 2018 und reiste wenige Tage später, vermutlich am 18. November 2018, nach Italien ein. Am 14. Mai 2019 gelangte er über X._______ in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Bundesasylzentrum Zürich um Asyl. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. Mai 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Er machte geltend, er sei mit Hilfe eines Schleppers nach Europa gekommen. Am Flughafen seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wisse jedoch nicht, um welchen Flughafen es sich gehandelt habe. Ein Schlepper habe ihn dann in eine Wohnung gebracht, wo er 6 Monate eingesperrt gewesen sei, weil er dem Schlepper noch nicht die gesamte Summe bezahlt habe. Danach sei er mit dem Auto nach X._______ gebracht worden, wo er das Asylgesuch eingereicht habe. Die Schweiz sei immer sein Ziel gewesen. Seine Verlobte, die er seit 2015 kenne, lebe hier. Sie hätten 2016 nicht heiraten können, weil seine Verlobte Sri Lanka 2016 habe verlassen müssen. Sie hätten den Kontakt in dieser Zeit, abgesehen von den Monaten, in denen er in der Wohnung eingesperrt gewesen sei, immer aufrechterhalten. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut. Er sei vom Militär geschlagen worden und habe Verletzungen am Kopf erlitten. Seither habe er Probleme mit der Atmung. C. Am 23. Mai 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Am 29. Juli 2019 teilte die Vorinstanz den italienischen Behörden mit, dass innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen sei, weshalb sie von der Zuständigkeit Italiens ausgehe. Zudem ersuchte sie um Mitteilung der

F-4036/2019 für die Überstellung nötigen Informationen. Soweit ersichtlich, steht die Antwort noch aus. D. Am 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)" vom 28. Mai 2019 zu den Akten. Aus diesem geht u.a. hervor, dass er unter Symptomen leide, die insgesamt am ehesten zu psychogenetischen Ursachen passten. Er werde daher der Y._______ zugewiesen und eine neuerliche klinische Kontrolle solle spätestens anschliessend an das psychiatrische Konsilium erfolgen. E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (eröffnet am 2. August 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Am 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen aktualisierten medizinischen Bericht ein (Formular F2 vom 26. Juli 2019) und wies u.a. darauf hin, dass der Bericht zum psychiatrischen Konsil vom 25. Juni 2019 noch nicht vorliege. Deshalb sei der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt. G. Mit Beschwerde vom 9. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die

F-4036/2019 unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 12. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Ebenfalls am 12. August 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen

F-4036/2019 Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich aus den in Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO genannten Gründen als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

F-4036/2019 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sodass sie nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2018 von den italienischen Behörden angehalten und ihm die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 23. Mai 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Verfügung in Bezug auf seinen Gesundheitszustand auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts gestützt. Bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 22. Mai 2019 habe er gesagt, es gehe ihm nicht gut. Am 12. Juni 2019 sei das Formular F2 vom 28. Mai 2019 und am 1. Juli 2019 dasjenige vom 28. Juni 2019 zu den Akten gereicht worden. Aus beiden Formularen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren Belastungs- und Anpassungsstörung sowie unter Schmerzen in Brust, Kopf und Oberbauch leide. Am 25. Juni 2019 habe ein psychiatrisches Konsilium stattgefunden, was er der Vorinstanz nach Erhalt des Formulars F2 vom 26. Juli 2019 am 31. Juli 2019 umgehend mitgeteilt habe. Diese Informationen seien von der Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, obwohl diese erst am 2. August 2019 zugestellt worden sei.

F-4036/2019 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (sog. Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2012/21 E. 5.1 m.H.). Art. 26bis AsylG sieht vor, dass die Asylsuchenden bekannte und für das Verfahren relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen umgehend nach Gesuchseinreichung, spätestens jedoch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen haben, sofern es sich um ein Verfahren nach Art. 36 Abs. 1 AsylG handelt (Abs. 1). Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Verfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden (Abs. 3). 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch am 22. Mai 2019 erwähnte, es gehe ihm nicht gut. Er sei vom Militär misshandelt worden und habe Verletzungen am Kopf erlitten. Seither habe er Probleme mit der Atmung. Am 12. Juni 2019 reichte er der Vorinstanz erstmals ein Formular F2 ein. Dieses datiert vom 28. Mai 2019 und erwähnt zum weiteren Vorgehen die Zuweisung an die Y._______ zu einem psychiatrischen Konsilium (Akten SEM 20/3). Im zweiten eingereichten Formular F2, das vom 28. Juni 2019 datiert, ist hingegen das inzwischen erfolgte Konsilium nicht erwähnt (Akten SEM 23/3). Allerdings wurde der zuständige Kanton mit dem Formular "Voranmeldung Spezialfall an Kanton" vom 28. Juni 2019 über die psychische Erkrankung ("schwere Belastung / benötigt Traumaspez. Therapie, hat verschreibungspflichtige Medikamente") informiert (Akten SEM 22/1). Am 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein vom 26. Juli 2019 datierendes Formular F2 ein. Er machte die Vorinstanz im Begleitschreiben darauf aufmerksam, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand noch nicht erstellt sei, da der Bericht des Konsiliums noch nicht vorliege (Akten SEM 29/4). Mit der Beschwerdeschrift wurde schliesslich der Bericht zum psychiatrischen Konsilium, der vom 26. Juni 2019 datiert, eingereicht (Beschwerdebeilage 7). 6.4 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer unter "einer Reaktion auf schwere Belastungs- und Anpassungsstörung" leide. Ihr musste jedoch aus den Akten bekannt sein, dass weitere Abklärungen im Gange sind (vgl. Akten SEM 20/3) und dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung benötigt (vgl. Akten SEM 22/1). Nach Erlass der angefochtenen Verfügung, aber vor deren Eröffnung, wurde das Ergebnis des psychiatrischen Konsiliums aktenkundig.

F-4036/2019 Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (Akten SEM 29/4). 6.5 Die Vorinstanz hat diese neue Diagnose in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2019 nicht berücksichtigt, da die entsprechende Information erst am 31. Juli 2019, also nach Erlass der Verfügung bei ihr eingetroffen ist. Allerdings gab es genügend Anhaltspunkte, welche die Vorinstanz vor dem Hintergrund von Art. 12 VwVG hätten veranlassen sollen, den medizinischen Sachverhalt vor Erlass ihrer Verfügung zu aktualisieren. Aus welchem Grund das Ergebnis des psychiatrischen Konsiliums vom 25. Juni 2019 erst einen Monat später der Rechtsvertreterin zur Kenntnis gebracht wurde, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz laufend über die Entwicklung informiert. Damit ist er seinen Verpflichtungen aus Art. 26bis AsylG nachgekommen. 6.6 Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Italien Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung hat, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden. Hierzu sind, ausgehend vom Ergebnis des psychiatrischen Konsiliums (vgl. Beschwerdebeilage 7) und unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz in der Verfügung erwähnten Probleme im Bereich der italienischen Aufnahmestrukturen, weitere Abklärungen zu tätigen, welche den Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Dies ist grundsätzlich Sache der Vorinstanz, die dies vor Erlass der Verfügung unterlassen hat (vgl. E. 6.4). Indem die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ohne das aufgrund der Aktenlage zu erwartende Ergebnis weiterführender ärztlicher Untersuchungen abzuwarten, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der notwendigen Abklärungen und anschliessender umfassender Neubeurteilung, wozu auch der zum Zeitpunkt des neuen Entscheids aktuelle Sachverhalt in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten gehört, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen.

F-4036/2019 8. Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 12. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird demnach gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen durch die im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Entschädigung abgedeckt sind (vgl. Art. 102k Bst. d AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4036/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

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