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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2026 F-4024/2025

June 29, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,809 words·~14 min·2

Summary

Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4024/2025

Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B.________; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025.

F-4024/2025 Sachverhalt: A. Am 23. Dezember 2024 ersuchte der sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1985, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der schweizerischen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für eine mehrfache Einreise für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2025 bis zum 28. April 2027 zu seiner in der Schweiz lebenden Patentante (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). B. Mit Formularverfügung vom 31. Dezember 2024 wies die schweizerische Auslandvertretung in Colombo den Visumsantrag ab, da der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht genügend dargelegt worden seien. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 15. Januar 2025 wies die Vorinstanz am 13. Mai 2025 ab. D. Am 22. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung des Visums. E. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-4024/2025 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die Erhebung von Drittbeschwerden pro Adressat ohne dessen schriftliches Einverständnis (durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift) bei Schengen-Visa nunmehr als unzulässig erachtet wird (vgl. BVGE 2025 VII/2 E. 2.7), ist nicht anwendbar, da die Beschwerde vor der Veröffentlichung des betreffenden Urteils erhoben wurde. Obwohl das ursprünglich angestrebte Einreisedatum inzwischen verstrichen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller als Drittstaatsangehöriger nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-

F-4024/2025 dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum (Tatbestandsermessen). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1

F-4024/2025 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund seiner sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob begründete Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK) bestehen. Im Zentrum steht die Frage, ob die unterstützenden Handlungen, welche der Beschwerdeführer während des geplanten Besuchsaufenthalts erbringen würde, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit darstellen. Diesfalls wäre das Visumsgesuch, weil nicht durch den Aufenthaltszweck gedeckt, zu Recht abgewiesen worden. 4.2 Die Beschwerdeführerin lädt den Gesuchsteller seit dem Jahr 2016 regelmässig zu sich in die Schweiz ein. Gemäss ihren eigenen Angaben habe der Gesuchsteller von 2015 bis 2025 für sie in Sri Lanka in ihrem kleinen privaten Hotel gearbeitet, sich um die Hunde gekümmert und auch zu ihrem damals kranken Ehemann geschaut. Er – der Gesuchsteller – habe später auch geholfen, die Hunde in die Schweiz zu bringen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe dem Gesuchsteller regemässig einen Lohn von 40'000.– sri-lankischen Rupien (ca. Fr. 100.– [Umrechnungskurs vom 11.02.2026) bezahlt. Da bei ihr im Hotel hauptsächlich Europäer Ferien verbringen würden, sei es ihr wichtig gewesen, dass der Gesuchsteller in der Schweiz Deutschkurse besuchen, sein Deutsch verbessern und die Kultur der Schweiz besser kennenlernen könne. Mittlerweile habe er in der Schweiz auch Freunde, die er besuchen möchte. Zudem sei er mit ihr – der Beschwerdeführerin – in andere Schengenländer gereist und er habe

F-4024/2025 in der Schweiz auch reiten gelernt. Sie selbst habe vor eineinhalb Jahren einen Hirntumor gehabt und sie sei froh gewesen, als er wieder zu ihr in die Schweiz habe reisen können. Er habe sich dann auch in der Schweiz um die Hunde gekümmert. Da der Gesuchsteller vor einigen Jahren einen schweren Motorradunfall gehabt habe und er in der Schweiz behandelt worden sei, sei beim nächsten Besuch auch eine Physiotherapie geplant. Der Gesuchsteller sei verheiratet und Vater von zwei Töchtern. Bei seinen letzten Aufenthalten sei er stets aus der Schweiz wieder ausgereist. 4.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Standpunkts, unter Bezugnahme auf den Begriff der Erwerbstätigkeit, im Wesentlichen aus, dass gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller auch im Oktober 2024, als er bei ihr in der Schweiz weilte, entlöhnt habe. Zudem habe der Gesuchsteller bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Colombo anlässlich eines Telefongesprächs am 23. Dezember 2024 angegeben, dass er in der Schweiz für die Beschwerdeführerin arbeiten werde. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei folglich davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Schweiz für die Beschwerdeführerin arbeiten beziehungsweise sie unterstützen und ihr helfen werde, was als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller auch letztes Jahr, als er zweimal je drei Monate bei ihr in der Schweiz geweilt habe, monatlich entlöhnt hätte, zumal er wohl aufgrund seiner familiären Situation auf diese finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Der Aufenthalt sei somit neben dem Besuchszweck als Arbeitstätigkeit zu bewerten und somit wäre dieser Aufenthalt bewilligungspflichtig gewesen und könne folglich nicht mit einem Besuchervisum geregelt werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, der Gesuchsteller sei während seiner Aufenthalte in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe in Sri Lanka für sie und ihren Ehemann gearbeitet. Seit der Corona-Pandemie habe er ausschliesslich die Hunde betreut und in dem von ihnen gemieteten Haus wie ein Hausmeister gewohnt. Als Gastgeberin sei sie für den Gesuchsteller verantwortlich und habe während dessen Aufenthalts in der Schweiz für sämtliche Kosten aufzukommen. Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz habe es sich um Ferien beziehungsweise um einen Sprachaufenthalt gehandelt. Es könne ihm – dem Gesuchsteller – daher nicht zum Nachteil gereichen, dass die 40'000.– sri-lankischen Rupien, die er in Sri Lanka verdient hätte, weiterhin ausgerichtet worden seien; dies stelle keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz dar. Schliesslich laufe in der Schweiz der Lohn

F-4024/2025 während der Ferien üblicherweise auch weiter. Es sei zudem befremdend, wenn die Vorinstanz bei der Umrechnung von Fr. 120.– spreche; der entsprechende Betrag habe in den letzten Jahren nicht mehr als Fr. 110.– betragen. Die Leute in Sri Lanka seien sehr arm, weshalb sie – die Beschwerdeführerin – zur Patentante des Gesuchstellers geworden sei und ihr Ehemann habe ihn angestellt. Der Gesuchsteller habe mittlerweile einen neuen Arbeitgeber in Sri Lanka. Was genau unter Arbeiten in der Schweiz verstanden werde, wisse sie nicht; sie sei nicht pflegebedürftig. Sollte bereits das Spazierengehen mit Hunden als Arbeit qualifiziert werden, erscheine ihr dies befremdlich. Der Zweck der Einreise sei der Besuch von Familienangehörigen, von ihr – seiner Patentante – und ein Sprachaufenthalt. Dies sei während acht Jahren beanstandungslos möglich gewesen und werde nun plötzlich anders beurteilt. Es gebe keinerlei Beweismittel dafür, dass der Gesuchsteller in der Schweiz gearbeitet habe. Dieser sei längst ein Mitglied der Familie; es sei für ihn nicht vorstellbar, künftig nicht mehr in die Schweiz einreisen zu dürfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. SPECHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer F-4925/2022 vom 29. April 2024, E. 6.1). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Diese weite Fassung des Erwerbsbegriffs hat zum Ziel, die Möglichkeiten der Umgehung der Zulassungsbestimmungen einzuschränken (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5117/2017 vom 16. Juli 2018 E. 5.3 m.H.). 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Privatperson, welche den Gesuchsteller seit 2016 regelmässig in die Schweiz einlädt. Die Einladungen erfolgen jeweils unter Verwendung des Formulars «Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums». Den vorinstanzlichen Akten ist zu

F-4024/2025 entnehmen, dass der Gesuchsteller während mehrerer Jahre in einem kleinen, privaten Hotel der Beschwerdeführerin in Sri Lanka angestellt war und hierfür einen monatlichen Lohn von 40'000 sri-lankischen Rupien erhielt. Während der Corona-Pandemie, als der Hotelbetrieb keine Gäste hatte, wohnte der Gesuchsteller weiterhin im betreffenden Haus und betreute unter anderem die Hunde. Für die Dauer seiner Aufenthalte in der Schweiz kommt die Beschwerdeführerin jeweils für den Lebensunterhalt des Gesuchstellers auf und übernimmt auch die Reisekosten. Gemäss einer telefonischen Auskunft gegenüber der schweizerischen Auslandsvertretung in Colombo werde der Gesuchsteller in der Schweiz bei der Beschwerdeführerin Haushaltsarbeiten verrichten. Für seine Handlungen beziehungsweise für seinen Aufenthalt in der Schweiz, welche jenen entsprechen, die er in Sri Lanka für die Beschwerdeführerin ausgeübt hat, wird er gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin während dieser Zeit von ihr entlöhnt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Tätigkeiten nicht bloss im Rahmen eines rein familiären Besuchs erfolgen, sondern einen wirtschaftlichen Charakter aufweisen. Es handelt sich dabei um Leistungen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden und somit unter den weit auszulegenden Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AIG fallen. Die dargelegte Ausgangslage spricht daher für den Erwerbstätigkeitscharakter der vom Gesuchsteller während seines Aufenthalts in der Schweiz vorzunehmenden Handlungen. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Gesuchsteller könne der in Sri Lanka erzielte Lohn während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht „weggenommen“ werden, ist festzuhalten, dass für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht die Bezeichnung einer Zahlung, sondern deren wirtschaftliche Funktion massgeblich ist. Wird einem Gesuchsteller während seines Aufenthalts in der Schweiz weiterhin ein Lohn ausgerichtet, obwohl er seine Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht ausübt, und erbringt er stattdessen im Haushalt der Beschwerdeführerin Leistungen wie Reinigungsarbeiten, Kochen oder das Ausführen von Hunden, besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Zahlung und der ausgeübten Tätigkeit. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AIG ist weit gefasst und umfasst sämtliche üblicherweise gegen Entgelt erbrachten Leistungen, unabhängig von deren Dauer oder Umfang. Hierunter fallen auch Haushalts- und Betreuungsarbeiten im Privathaushalt. Erfolgt die Zahlung faktisch als Gegenleistung für solche Tätigkeiten, liegt eine Erwerbstätig-

F-4024/2025 keit vor, selbst wenn sie als „Lohnausgleich“ oder „Entschädigung“ bezeichnet wird. Auch die Übernahme von Kost und Logis ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Sie erscheint vorliegend als Bestandteil eines Leistungsaustauschs. Die vorgesehenen Tätigkeiten sind somit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AIG zu qualifizieren. Da die dafür erforderliche Bewilligung fehlt, kann der Aufenthalt nicht als bloss besuchsweise eingestuft werden. 5.4 Die Voraussetzungen zur Erteilung des Schengen-Visums zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt zu Besuchszwecken sind somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz durfte gestützt auf diese Umstände erhebliche Zweifel am geltend gemachten Besuchszweck hegen und die Visumserteilung beziehungsweise Einreise verweigern. 5.5 Anzumerken wäre, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, für den eingeladenen Gesuchsteller bei den zuständigen kantonalen Behörden stattdessen eine Bewilligung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zu beantragen. Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit unterliegen den entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 18–26a AIG). 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 900.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. Juli 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4024/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Juli 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand:

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