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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2018 F-3949/2018

July 18, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 words·~13 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3949/2018

Urteil v o m 1 8 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N _______.

F-3949/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass gemäss einer Meldung des zentralen europäischen Visa-Informationssystems (CS-Vis) den Beschwerdeführenden durch die italienischen Behörden in Asmara am 17. Oktober 2017 ein für Italien gültiges Visum aus medizinischen Gründen vom 27. Oktober 2017 bis 10. Dezember 2017 erteilt worden war, dass ihnen darüber hinaus bereits am 26. Februar 2015 durch die italienische Auslandvertretung ein Visum erteilt worden war, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. November 2017 geltend machte, sie hätten nicht auf die Ausstellung der von ihnen beantragten Visa warten können, da ihr Sohn schwer krank gewesen sei und ihr Ehemann die Reise bereits organisiert habe, dass sie in Begleitung ihres Sohnes Asmara bereits Ende Mai 2017 verlassen und sich in den Sudan begeben habe, von wo aus sie nach einem zweimonatigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers in ein ihnen unbekanntes Land geflogen seien, dass sie von dort aus ihre Reise in die Schweiz mit dem Auto und schliesslich im Zug fortgesetzt hätten, dass der Beschwerdeführer erklärte, aufgrund seiner Erkrankung könne er sich an die Modalitäten der Ausreise nicht mehr genau erinnern, da er die meiste Zeit geschlafen habe, dass das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) ihnen anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens gewährte, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich erklärte, da ihr Sohn dringend medizinische Behandlung benötige wolle sie in der Schweiz bleiben, und sie um eine Behandlung ihres Asylgesuches in der Schweiz bat, dass der Beschwerdeführer ebenfalls seinen Wunsch, in der Schweiz bleiben und hier behandelt werden zu können, zum Ausdruck brachte,

F-3949/2018 dass das SEM am 26. Januar 2018 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, hingegen erhielt das SEM am 18. Juni 2018 nachträglich eine explizite Gutheissung mit Garantien zur Unterbringung der Beschwerdeführenden als Familie (vgl. Akten der Vorinstanz A30/1), dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2018 – eröffnet am 29. Juni 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, gestützt auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, beantragte, dass die Sache eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 10. Juli 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

F-3949/2018 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

F-3949/2018 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass, sofern die Antragsteller Visa besitzen, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar sind, solange sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben (Art. 12. Abs. 4 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Italien den Beschwerdeführenden vom 27. Oktober 2017 bis am 10. Dezember 2017 gültige – medizinische – Visa ausgestellt hat, dass die Vorinstanz deshalb Italien mit Schreiben vom 26. Januar 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,

F-3949/2018 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, hingegen nachträglich mit Schreiben vom 18. Juni 2018 dem Ersuchen des SEM explizit zustimmten und unter Aufführung der Personalien der Beschwerdeführenden erklärten, die Familie werde in Anwendung des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 untergebracht und habe sich nach ihrer Ankunft in (…) bzw. am Flughafen (…) bei der Grenzpolizei zu melden, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden auf Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sie damit sinngemäss geltend machen, die Schweiz habe von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren,

F-3949/2018 dass davon auszugehen ist, dass Italien angemessene medizinische Versorgung erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass der Beschwerdeführer aktenkundig an einem kombinierten Immundefekt leidet und daher auf regelmässige ärztliche Kontrollen sowie Bluttransfusionen angewiesen ist, dass er zudem an einer Schilddrüsenunterfunktion leidet, was zu einer Wachstumsstörung sowie zu Gedeihstörungen führte, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beantragen, es sei von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass sie in diesem Zusammenhang einen Bericht des Kinderspitals (…) einreichen, aus dem hervorgeht, dass für dessen Betreuung ein interdisziplinäres Team erforderlich sei, welches Erfahrungen auf dem Gebiet von primären Immundefekten vorweisen könne, dass die Nichtgewährleistung der erforderlichen Betreuung bzw. deren Unterbruch im Rahmen einer Umsiedlung für den Beschwerdeführer äusserst schwerwiegende Folgen, bis hin zum Tod haben könnte, dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nicht reisefähig oder könne die erforderliche Therapierung in Italien nicht erhalten, dass sodann Italien ausdrücklich ein Visum aus medizinischen Gründen erteilt hat und sich infolgedessen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bewusst ist, dass im Übrigen nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführenden in einem Land um ein medizinisches Visum ersucht haben, dessen Gesundheitssystem sie nicht vertrauen,

F-3949/2018 dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juni 2018 nachträglich das Übernahmeersuchen des SEM in Kenntnis der Aussagen der Beschwerdeführenden explizit gutgeheissen haben, dass somit keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers (bzw. der Beschwerdeführenden) würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen ist und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass – wie vorstehend bereits erwähnt – die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2018 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten (vgl. A30/1), dass in Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und BVGE 2016/2 E. 5.2), somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zusicherung auszugehen ist,

F-3949/2018 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 10. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen

F-3949/2018 waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3949/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy

Versand:

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