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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 F-3941/2018

July 12, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,255 words·~11 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3941/2018

Urteil v o m 1 2 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / […].

F-3941/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 mit seinem Freund (vgl. Verfahren F-3937/2018) in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A7/8, Pkt. 5.03 sowie Beschwerde vom 5. Juli 2018), dass das SEM den Beschwerdeführer am 19. März 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragte (BzP) und er unter anderem ausführte, sie seien von Tanger mit Schlauchbooten nach Spanien gefahren; sie seien am 28. Januar 2018 in A._______ angekommen; die „Guardia Civil“ habe auf sie gewartet und sie mit Fahrzeugen ins Gefängnis gebracht (SEM act. A7/7, Pkt. 5.02), dass ihm anlässlich der Befragung gleichzeitig das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs oder Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (SEM act. A7/11 Pkt. 8.01), dass das SEM am 4. April 2018 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM act. A12), dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Juni 2018 zustimmten (SEM act. A22), dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2018 – eröffnet am 28. Juni 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

F-3941/2018 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter am 10. Juli 2018 den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte, dass die Vorakten am 10. Juli 2018 beim Gericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie gleich aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

F-3941/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin- III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässich der BzP zu Protokoll gab, in Spanien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist zu sein (SEM act. A7/7, Pkt. 5.02),

F-3941/2018 dass die Vorinstanz die spanischen Behörden am 4. April 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Juni 2018 zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Spaniens mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich nicht bestreitet, dass der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3), dass damit auch die Vorbringen unbehelflich sind, der Beschwerdeführer habe bereits angefangen, Deutsch zu lernen und er habe erste Kontakte zu Menschen und Organisationen in der Schweiz geknüpft; er könne sich in der Schweiz überdies gut auf Französisch verständigen (vgl. Beschwerde vom 5. Juli 2018), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe kein Vertrauen in den spanischen Staat, da er und sein Freund dort schlecht behandelt worden seien,

F-3941/2018 dass er diesbezüglich weiter ausführt, man habe ihn nach Abnahme der Fingerabdrücke wie einen Verbrecher verhaftet, gefesselt und ins Gefängnis gesteckt; ihnen seien die Kleider weggenommen worden und sie hätten dunkle Gefängniskleider erhalten; zu Essen habe es nur Kekse und Wasser gegeben; nach zwei Tagen habe man sie auf die Strasse geworfen und sie fortgeschickt; sie seien mit nichts auf der Strasse gestanden; es sei Winter und kalt gewesen; über eine Woche lang seien sie auf der Strasse unterwegs gewesen und sie hätten nur die Gefängnisbekleidung gehabt, wodurch sie als Häftlinge erkennbar gewesen seien; dies sei sehr demütigend gewesen und sie hätten grosse Angst gehabt (vgl. Beschwerde vom 5. Juli 2018), dass der Beschwerdeführer seine obgenannten pauschalen Ausführungen nicht (genügend) beweismässig belegt und sich insbesondere auch aus der eingereichten Fotografie – ein Selfie von drei jungen Männern (vgl. Beschwerdebeilage) – nichts dergleichen ableiten lässt, dass es überdies keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf, dass Spanien insbesondere Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass mit den Beschwerdevorbringen sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,

F-3941/2018 gemäss welchem die Vorinstanz das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass sich der Beschwerdeführer überdies nach Einreichen eines Asylgesuchs an die zuständigen Behörden wenden kann bzw. die Möglichkeit hat, bei den in Spanien zahlreichen karitativen Organisationen um Hilfe zu ersuchen, worauf ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Verfügung vom 19. Juni 2018, S. 4), dass auch im Hinblick auf die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, es würden völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen insbesondere nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers (Angst- und Schlafstörungen; vgl. medizinischer Verlaufsbericht vom 5. Juli 2018 [Beschwerdebeilage]) nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Beeinträchtigung einer Überstellung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR entgegensteht, dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

F-3941/2018 dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass überdies das SEM – parallel zum Verfahren des Beschwerdeführers – auch auf das Asylgesuch dessen Lebenspartners nicht eingetreten ist sowie auch hier die Überstellung nach Spanien angeordnet hat und das Bundesverwaltungsgericht die vom Partner eingereichte Beschwerde ebenfalls abweist (vgl. Verfahren F-3937/2018), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der am 10. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 2 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist,

F-3941/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-3941/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Art. 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

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