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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2020 F-39/2020

January 9, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,229 words·~11 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-39/2020

Urteil v o m 9 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

A._______, geboren am (…), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / […].

F-39/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 23. September 2019 in Spanien um Asyl ersucht hatte, dass er anlässlich der Erstbefragung UMA (EB) am 10. Dezember 2019 und im Beisein seiner Rechtsvertretung unter anderem geltend machte, er sei am 14. Februar 1994 geboren worden, nachdem er sich bei seiner Registrierung noch als minderjährig ausgegeben hatte, dass ihm anlässlich dieses Gesprächs auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Spanien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM die spanischen Behörden am 10. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 12. Dezember 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 – eröffnet am 17. Dezember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 16. Dezember 2019 niederlegte,

F-39/2020 dass der Beschwerdeführer mit an das BAZ in Bern adressierter Eingabe vom 23. Dezember 2019 gegen die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, dass sowohl die vom BAZ in Bern weitergeleitete Beschwerde als auch die vorinstanzlichen Akten (in elektronischer Form) dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2020 vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Januar 2020 vorsorglich stoppte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

F-39/2020 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie vorliegend – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

F-39/2020 nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 23. September 2019 in Spanien um Asyl ersucht hatte, dass das SEM die spanischen Behörden am 10. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und diese dem Gesuch am 12. Dezember 2019 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in Abrede stellt, in Spanien ein Asylgesuch gestellt zu haben; gemäss seinen Angaben habe man ihm lediglich empfohlen, seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, damit er aus der Haft entlassen werde, dass er damit seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung widerspricht, wo er zu Protokoll gab, er habe im September oder Oktober, wahrscheinlich im Oktober 2019, in Spanien ein Asylgesuch gestellt; er habe um Asyl gebeten, damit er erstmals eine Schlafmöglichkeit erhalte und ihm beim Verlassen des Ortes geholfen werde; er sei in Spanien zu seinen Asylgründen befragt worden (vgl. Protokoll vom 10. Dezember 2019, Antworten auf Frage und Ergänzungsfragen Pkt. 2.06), dass das beschwerdeweise Vorbringen damit nicht glaubhaft erscheint, und auch der Umstand, dass der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) einen Treffer (Asylgesuch in Spanien am 23. September 2019) aufzeigt, seinen beschwerdeweisen Ausführungen klar entgegensteht, dass er weiter gegen eine Rückkehr nach Spanien in pauschaler Weise einwendet, er riskiere dort sein Leben; im besten Fall würden die algerischen Behörden Kenntnis über sein Asyldossier erlangen, dass hingegen davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

F-39/2020 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt ist, dass in diesem Zusammenhang auch sein Vorbringen ins Leere läuft, er habe bei der Erstbefragung Probleme mit dem Übersetzer gehabt, zumal er anlässlich des Gesprächs vom 10. Dezember 2019 noch erklärte, er habe den Dolmetscher «gut» verstanden (vgl. Protokoll, Antwort auf Frage Pkt. 9.02), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritt), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei in Spanien anlässlich der Haft von Landsmännern bedroht, gedemütigt und angegriffen worden, weshalb er depressiv geworden sei,

F-39/2020 dass vorerst darauf hinzuweisen ist, dass ihm bei allfälligen (erneuten) Übergriffen durch Drittpersonen die Möglichkeit offensteht, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, dass bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass er noch anlässlich der Erstbefragung am 10. Dezember 2019 ausführte, er habe überhaupt keine gesundheitlichen Probleme (Protokoll, Antwort auf Frage Pkt. 8.02), dass den Akten zudem keinerlei medizinische Unterlagen zu entnehmen sind und auch mit der Beschwerde kein ärztlicher Bericht eingereicht wurde, dass die Mitgliedstaaten zudem den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass aufgrund dieser Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Spanien eine adäquate medizinische Behandlung seiner (allfälligen) psychischen Erkrankung zur Verfügung steht, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Schweiz sein Zielland gewesen sei, nichts abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

F-39/2020 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der am 6. Januar 2020 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-39/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-39/2020 — Bundesverwaltungsgericht 09.01.2020 F-39/2020 — Swissrulings