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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 F-3831/2018

July 12, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,857 words·~9 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3831/2018

Urteil v o m 1 2 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018.

F-3831/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten SEM A1/2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 11. Mai 2018 angab, im August 2017 als (…) nach Schweden eingereist zu sein (Akten SEM A6/14), dass ihm deshalb das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde, dass die schwedischen Behörden auf Anfrage des SEM vom 25. Mai 2018 hin am 4. Juni 2018 bestätigten, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war (Akten SEM A11/2 und A15/1), dass die Vorinstanz am 5. Juni 2018 die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 bzw. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29.06.2013) ersuchte (Akten SEM A16/7), dass die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden am 21. Juni 2018 zustimmten (Akten SEM 19/1), dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

F-3831/2018 erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe Familie in der Schweiz und seine Wegweisung nach Schweden würde seiner Frau zusätzlichen Stress bereiten und ihren Alltag erschweren, dass auch (weitere Verwandte) in der Schweiz lebten, die mit seiner Unterstützung rechneten und die ihn ihrerseits – zusammen mit seiner religiösen Gemeinschaft – unterstützen könnten, dass er in Schweden keine solche Unterstützung erhalten könne, dass er zudem während seiner kurzen Zeit in Schweden beobachtet habe, dass andere muslimische Gemeinschaften seine eigenen Glaubensgemeinschaft ([…]) nicht als Muslime anerkennen würden, weshalb er Angst vor gewalttätigen Übergriffen habe, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 4. Juli 2018 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2018 eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

F-3831/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind,

F-3831/2018 dass dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau sei in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, dass es sich bei der Ehefrau zwar um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass sie allerdings nicht als „Begünstigte internationalen Schutzes“ im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, sondern vielmehr gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) ursprünglich im Familiennachzug zu ihrem früheren Ehemann in die Schweiz gekommen ist, dass sich hieraus keine Zuständigkeit der Schweiz ergibt, dass den vorliegenden Akten vielmehr zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 von den schwedischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung (…) gültig vom 1. August 2017 bis zum 1. September 2018 ausgestellt worden war (Akten SEM A15/1), dass das SEM die schwedischen Behörden deshalb am 5. Juni 2018 gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Akten SEM A16/7), dass die schwedischen Behörden diesem Gesuch am 21. Juni 2018 zustimmten (A19/1), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass dem pauschal vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, er habe Angst, in Schweden von anderen Muslimen wegen seines Glaubens gewalttätig angegriffen zu werden, zu entgegnen ist, dass es keine Hinweise darauf gibt, die schwedischen Behörden würden ihren entsprechenden Schutzpflichten nicht nachkommen,

F-3831/2018 dass es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gibt, die schwedischen Behörden würden ihren Verpflichtungen zur Aufnahme des Beschwerdeführers und zur Prüfung seines Antrags unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie nicht nachkommen oder sie würden ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staate zuständig wäre, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt, dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2), dass der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend macht, wenn er sich auf die Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person beruft, dass die Beziehung der Ehegatten zwar in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, dass die Ehefrau die Möglichkeit hat, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Familiennachzugsgesuch nach nationalem Recht zu stellen (vgl. Art. 42 ff. AuG, SR 142.20),

F-3831/2018 dass die Einreichung eines Asylgesuchs hingegen nicht zur Umgehung der Bestimmungen über den Familiennachzug dienen darf, dass das SEM daher gestützt auf Art. 8 EMRK nicht verpflichtet war, auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus

F-3831/2018 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3831/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Versand:

F-3831/2018 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 F-3831/2018 — Swissrulings