Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3735/2018
Urteil v o m 8 . Oktober 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / […].
F-3735/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2018 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1 und A8 S. 6), dass sie – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 28. Januar 2018 in Italien (Pozzallo) daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-act. A4), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 7. März 2018 unter anderem zu ihrer Identität, zu ihrem Reiseweg und zu allfälligen Bezugspersonen in der Schweiz befragt wurde, dass sie dabei – im Zusammenhang mit letzterer Frage – darauf hinwies, sie sei seit 2013 mit einem Landsmann verlobt, dieser lebe in der Schweiz (Schaffhausen) und verfüge glaublich über einen „B-Status“ (SEM-act. A8 S. 3), dass ihr anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (SEM-act. A8 S. 7), dass sie dabei unterschriftlich zu Protokoll gab, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren sondern sie würde gerne mit ihrem Verlobten im Kanton Schaffhausen zusammenleben (SEM-act. A8 S. 7), dass die Beschwerdeführerin bei gleicher Gelegenheit auch im Zusammenhang mit dem anstehenden Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton zum Aufenthalt während des Asylverfahrens (Art. 27 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) einvernommen und dazu ein separates Protokoll erstellt wurde (SEM-act. A10), dass das SEM am 13. März 2018 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM-act. A16),
F-3735/2018 dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht reagierten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2018 – eröffnet am 21. Juni 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A30), dass es den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2018 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass ihr mit derselben Zwischenverfügung die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits mit Replik vom 2. August 2018 an ihren Standpunkten festhielt,
F-3735/2018 dass die Vorinstanz am 9. August 2018 duplikweise auf ihre bisherigen Ausführungen verwies und mitteilte, sie halte weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest, dass der Beschwerdeführerin die Duplik am 14. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
F-3735/2018 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, ihr Verlobter, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und Asyl erhalten habe, gelte als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO auch für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, dass mit dem Entscheid der Vorinstanz auch der in Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens und – angesichts der Zuweisung in den Aufenthaltskanton des Verlobten – der Grundsatz von Treu und Glauben missachtet werde, dass es sich gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) beim Partner der Beschwerdeführerin um einen Mitte 2014 in die Schweiz eingereisten Landsmann handelt, dessen Asylgesuch am 14. April 2015 gutgeheissen und der als Flüchtling anerkannt wurde, dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass gemäss Art. 2 Bst. g erster Spiegelstrich Dublin-III-VO auch nicht verheiratete Partner einer antragstellenden Person als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gelten können, wenn ihre Beziehung dauerhaft ist und nicht verheiratete Paare nach dem Recht oder den Gepflogenheiten
F-3735/2018 des jeweiligen Mitgliedstaats ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, dass die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge – ihren Partner im Jahre 2013 kennen gelernt und sich schon nach etwa einem Monat mit ihm verlobt haben will (SEM-act. A10), dass sie in Eritrea aber an voneinander weit entfernten Orten gelebt und sich deshalb nicht oft gesehen hätten (SEM-act. A10), dass der Partner nach fünfmonatiger Bekanntschaft das Land verlassen habe (SEM-act. A10) und der Kontakt untereinander vorübergehend abgebrochen, nach ihrer eigenen Flucht nach Äthiopien aber wieder aufgenommen und bis zu ihrer Einreise in die Schweiz telefonisch aufrechterhalten worden sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass sie und ihr Verlobter (nach ihrer Ankunft in der Schweiz) sich intensiv um eine Wiedervereinigung bemüht hätten und sie – nachdem sie zuerst dem Kanton Obwalden zugewiesen worden war – im Mai 2018 in den Kanton Schaffhausen transferiert worden sei und sie seither mit ihrem Verlobten zusammenlebe, dass der Kantonswechsel nach Ansicht des Rechtsvertreters wohl auf sein Gesuch vom 5. April 2018 hin veranlasst worden und somit wegen Anspruchs auf Einheit der Familie erfolgt sei, obwohl über dieses Gesuch von der Vorinstanz nicht förmlich entschieden worden sei, dass sich die Vorinstanz demgegenüber auf den Standpunkt stellt, die geltend gemachte Beziehung sei nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten, da der angebliche Verlobte die Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren trotz zweimaliger Anhörung nicht erwähnt habe, dass er auch später – als sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien aufgehalten habe und sie wieder Kontakt gehabt hätten – keinerlei Bemühungen für einen Familiennachzug getätigt habe, dass demzufolge die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Beziehung als unglaubhaft einzustufen seien, dass dem erfolgten Kantonswechsel der Beschwerdeführerin in den Kanton Schaffhausen keine präjudizielle Wirkung zukomme, zumal im vorliegenden Fall der Kantonswechsel vor einem erstinstanzlichen Entscheid –
F-3735/2018 also vor Abschluss der Abklärungen durch das SEM – vorgenommen worden sei, dass angesichts der nur vagen, in keiner Weise belegten Schilderungen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Verhältnis und des Aussageverhaltens ihres angeblichen Verlobten nicht von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Spiegelstrich Dublin-III-VO und auch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass der Zuweisung durch das SEM in den Aufenthaltskanton des angeblichen Verlobten unbesehen des Zeitpunkts eines solchen Entscheides keine präjudizielle Wirkung zukommt und auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin deshalb gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO keine Ansprüche geltend machen kann, dass sich in casu die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin vielmehr aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt und bei Italien liegt, denn es ist dieser Mitgliedstaat, in dem die Beschwerdeführerin die Grenze aus einem Drittstaat kommend illegal übertreten hat, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt nicht bestritt und Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
F-3735/2018 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass weder die seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz gelebte Beziehung noch die von den Beteiligten angestrebte Heirat den schweizerischen Asylbehörden Anlass geben können, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Verfahrens und einer anschliessenden Heirat neue Sachumstände geschaffen würden, aus denen ein Anspruch auf Aufenthalt resultieren könnte (Familiennachzug), dass andere Umstände, die einen solchen Schritt rechtfertigen könnten, weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, weshalb sich weitere Erörterungen zu diesem Thema erübrigen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
F-3735/2018 ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde, dass ihr somit einerseits keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und andererseits die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen sind und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar auszurichten ist, dass der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, auf eine Einforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. MWST und Barauslagen) geschätzt wird und dieser Betrag zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten hat, sollte sie später zu ausreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3735/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Benedikt Homberger aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 700.– ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: